Urteile
Keine Übernahmeverpflichtung eines JAV-Mitglieds bei schlechtem Prüfungsergebnis
Orientierungssätze
Eine Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern ist nach § 9 Abs. 4 BPersVG für den öffentlichen Arbeitgeber trotz Vorhandenseins eines ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes nicht zumutbar, wenn andere Bewerber um diesen Arbeitsplatz objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter.
Dies ist der Fall, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der maßgeblichen Abschlussprüfung um deutlich mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten hat als der schwächste sonstige Bewerber, den der öffentliche Arbeitgeber sonst in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen würde. Die Differenz muss mindestens das 1,33-fache dieser Notenstufe betragen (BVerwG vom 9.9.1999 - 6 P 5.98 ).
Gericht
Bundesverwaltungsgericht vom 17.05.2000Aktenzeichen
6 P 9/99Rechtsgrundlage
§ 9 BPersVG
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