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Urteile

Verfassungsfeindliche Chats – Beamter aus dem Dienst entfernt

Orientierungssätze

Beamt*innen werden grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt. Bei schweren Verletzungen ihrer Dienstpflichten sind sie aus dem Dienst zu entfernen. Das hat auch den Verlust ihrer Pensionsansprüche zur Folge. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat im Mai 2025 entschieden, dass ein Beamter, der in einer dienstlichen Chatgruppe rassistische und diskriminierende Inhalte verbreitet, den Beamtenstatus verliert. Der Beamte hatte Grafiken mit verbotenen Kennzeichen und mit rechtsextremistischen und nationalsozialistischen Inhalten veröffentlicht. Diese diffamierten insbesondere Migranten, Ausländer, Juden und Muslime in einer die Menschenwürde tangierenden Art und Weise.

  • Gericht

    Oberverwaltungsgericht Bremen vom 28.05.2025
  • Aktenzeichen

    4 LD 24/25

Der Rechtsstreit

Es geht um einen Beamten der Feuerwehr Bremen. Er wurde 1992 in das Beamtenverhältnis berufen. Seit 1995 war er Beamter auf Lebenszeit. Im Jahr 2011 wurde er zum Hauptbrandmeister befördert. Das ist das höchste Amt für einen Feuerwehrbeamten im mittleren Dienst.

Durch Anzeigen aus dem Kolleg*innenkreis war bekannt geworden, dass der Beamte Mitglied in zwei Chatgruppen war und dort rassistische und menschenverachtende Posts versendet hat. Im Rahmen staatsanwaltlicher Ermittlungen fand eine Hausdurchsuchung statt. Diese hatte zum Ergebnis, dass der Beamte im Zeitraum Juni 2013 bis November 2020 über Smartphones insgesamt 43 Bild-, Text- und Audionachrichten mit nationalsozialistischen, menschenfeindlichen und rassistischen Inhalten versandt hatte. Bis Juli 2015 versandte er 28 Nachrichten in einer Chatgruppe mit dem Namen „Meister 2013/2014“ und weitere 15 Nachrichten ab August 2018 in einer Chatgruppe namens „Der goldene Handschuh“.  Auch im Austausch mit weiteren familiären und privaten Kontakten äußerte sich der Beamte in gleicher Weise.

Die Staatsanwaltschaft sah kein strafbares Verhalten des Beamten
Das Strafverfahren gegen den Beamten stellte die Staatsanwaltschaft ein. Sie war der Auffassung, dass die Handlungen des Beamten sich nur auf Aktivitäten in WhatsApp-Gruppen bezögen. Soweit in den Gruppen volksverhetzende Inhalte gepostet worden sein sollten, mangele es diesbezüglich an der Verbreitungeines Inhalts. Bei den Mitgliedern beider Chatgruppen handele es sich um miteinander bekannte Personen, sodass hier von einem geschlossenen Personenkreis, der auf persönlicher Bekanntschaft fuße, auszugehen sei.

Bereits am 25.11.2020 hatte der Senator für Inneres ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses zugleich bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Am 30.06.2023 hat die Freie Hansestadt Bremen Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erhoben, mit dem Ziel, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht geht von einem schuldhaften Dienstvergehen aus
Das VG Bremen ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Beamte schuldhaft die ihm obliegende Dienstpflicht zur Verfassungstreue verletzt habe, indem er mittels des Nachrichten-Messenger-Diensts WhatsApp in Einzel- und Gruppen-Chats Dateien versandt habe. Diese Chats hätten einen die Menschenwürde verletzenden Inhalt gehabt. Sie würden dazu dienen, Personen wegen ihrer Herkunft bzw. ihrer Hautfarbe verächtlich zu machen und sie auszugrenzen.

Zudem habe der Beamte auch Bilder und Textnachrichten mit Bezügen zur Person Adolf Hitlers und Hakenkreuzdarstellungen versandt, die dazu beitrügen, das nationalsozialistische Unrechtsregime zu bagatellisieren und zu glorifizieren.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 28. Mai 2025 hat das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) die Berufung zurückgewiesen und die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis bestätigt.

Auch das OVG ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Beamte schuldhaft die ihm obliegende Dienstpflicht zur Verfassungstreue verletzt habe. Er habe mittels des Nachrichten-Messenger-Diensts WhatsApp in Einzel- und Gruppen-Chats Dateien versandt, die einen die Menschenwürde verletzenden Inhalt haben. Diese würden allein oder schwerpunktmäßig dazu dienen, Personen wegen ihrer Herkunft oder ihrer Hautfarbe auszugrenzen und sie verächtlich zu machen. Wie das VG sah auch das OVG in den Bildern und Textnachrichten eine starke Tendenz, das Naziregime zu bagatellisieren oder es sogar zu glorifizieren. Das Gericht war auch davon überzeugt, dass dies die innere Einstellung des Beamten widerspiegelt.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen.

Der Kommentar

Die Entscheidung steht in Zusammenhang mit Ermittlungen bei der Berufsfeuerwehr Bremen. Zwei aktive Beamtinnen und ein ehemaliger Beamter hatten der senatorischen Dienststelle Vorfälle mitgeteilt, die bundesweit für Bestürzung sorgten. Es ging vor allem darum, dass in dienstlichen Chatgruppen einer Wachabteilung der Feuerwehr rechtsextremistische und rassistische Bilddokumente versandt wurden. Zum anderen ging es auch um frauenfeindliche und sexistische Vorfälle sowie Mobbing.

Der Senator für Inneres beauftragte eine ehemalige Präsidentin des Oberlandesgerichts mit einer Untersuchung der Vorfälle. Zudem veranlasste er, dass weitere Personen über ein Hinweistelefon und eine E-Mail-Adresse Informationen über diese oder auch andere Vorfälle – ggf. unter Wahrung der Anonymität – mitteilen konnten. Die Untersuchung hatte zum Ergebnis, dass die Vorfälle zwar nicht symptomatisch für die Feuerwehr Bremen seien, jedoch könne eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden.

Die Integration von Frauen, Migrant*innen und Homosexuellen in die Teams der Feuerwehr ist durch überkommende Vorbehalte erschwert
Die Sachverständige sieht Probleme in der Organisationskultur der Feuerwehr. Diese seien als männlich, hierarchisch, traditionsverbunden und widerstandsfähig gegenüber Veränderungen zu charakterisieren. Das würde die Integration von Personenkreisen mit abweichenden Merkmalen – Frauen, Migrant*innen, Homosexuellen – erschweren. Diese seien zwar formal gleichberechtigt, die Vorbehalte würden aber im informellen Bereich bestehen. Das sei ein Befund, der grundsätzlich für alle Berufsfeuerwehren zutreffe. In Bremen käme aber rückständige, autoritäre und angstbesetzte Führungskultur hinzu. Diese sei in besonderer Weise ungeeignet, die beschriebenen Risiken zu erkennen und zu bearbeiten.

Das Ergebnis der Untersuchung erschreckt zwar. Es trifft sich aber mit Eindrücken, die sich allgemein in der Gesellschaft zeigen. Der Nationalsozialismus wird zunehmend verharmlost, insbesondere auch von der Partei, die über die zweitgrößte Anzahl Abgeordneter im Bundestag verfügt. Trotz des Bemühens nach mehr „Wokeness“ breitet sich im Alltag immer mehr eine Sprache aus, die zumindest inzidenter ganze Bevölkerungsgruppen diskriminiert, häufig getarnt als „Humor“ oder „Comedy“.

Mehr als ein Fünftel der Deutschen hat gefestigte rassistische Einstellungen
Der Nationale Diskriminierungs- und Rassismusmonitor (NaDiRa) untersucht regelmäßig, welche Formen des Rassismus es im Alltag in Deutschland gibt. Der NaDiRa besteht aus bundesweit vernetzten Forscher*innen aus verschiedenen Disziplinen.

Nach Untersuchungen des NaDiRa hat mehr als ein Fünftel der deutschen Gesamtbevölkerung gefestigte rassistische Einstellungen. 22 % aller Befragten glauben, dass ethnische und religiöse Minderheiten in den letzten Jahren wirtschaftlich mehr profitiert haben, als ihnen zusteht. 23 % sind der Meinung, dass ethnische und religiöse Minderheiten zu viele Forderungen nach Gleichberechtigung stellen.

Bei einem solch erheblichen Anteil an der Bevölkerung ist es mehr als wahrscheinlich, dass sich auch unter denjenigen, die unsere freiheitlich demokratische Ordnung schützen sollen, Menschen befinden, die dieser Ordnung feindlich gegenüberstehen und sie am liebsten durch eine autoritäre Diktatur ersetzen würden.

Ein Teil unserer Gesellschaft wünscht sich offensichtlich eine Zeit mit festen Geschlechterrollen zurück
Demokratische Werte werden aber auch durch den „Antigenderismus“ bedroht, einer Erweiterung des schon lange grassierenden „Antifeminismus“.  Der Angriff betrifft jetzt nicht „nur“ Frauen, sondern die gesamte LGBTQ-Community. Ein nicht kleiner Teil unserer Mitmenschen wünscht sich offensichtlich eine Zeit zurück, in der es zwei Geschlechter und zwei klar definierte Geschlechterrollen gibt.

Seit über hundert Jahren kämpfen Frauen um Gleichberechtigung: das Wahlrecht haben sie in unserem Land seit gut 100 Jahren. Seit etwa 50 Jahren dürfen sie ein eigenes Konto eröffnen, wenn sie verheiratet sind. Und durch die Abschaffung der „Hausfrauenehe“ 1977 dürfen verheiratete Frauen auch ohne Zustimmung ihres Ehemannes Erwerbsarbeit leisten und müssen nicht noch zusätzlich sicherstellen, dass sie ihre „Hauptpflichten“ als Ehefrau und Mutter nicht vernachlässigen. Andernfalls wurden sie damals „schuldhaft“ geschieden, wenn der Ehemann das beantragte. Der Straftatbestand der „sexuellen Belästigung“ wurde erst nach der sogenannten „Kölner Silvesternacht“ eingeführt, als viele Frauen Opfer sexueller Übergriffe wurden.

Trotz aller Fortschritte liegt aber auch hier noch einiges im Argen: sexualisierte Gewalt, Gender Pay Gap und weit verbreitete weibliche Altersarmut zeigen deutlich auf, dass Frauen in unserer Gesellschaft strukturell noch erheblich benachteiligt sind. Bei alledem sitzt jetzt mit der AfD eine Partei mit einer großen Fraktion im Parlament, die nicht nur in die unselige Adenauerära der 50er Jahre zurückwill. Vieles in ihrem Parteiprogramm würde man etwas anders formuliert ohne große Schwierigkeiten im Programm einer Partei wiederfinden, die seit 1933 den Kanzler stellte und die für unvergleichliche Verbrechen Deutschlands steht.

Beamt*innen haben keine Arbeitsverträge, die gekündigt werden könnten
Für den Schutz der demokratischen Ordnung hält unser Staat eine Institution bereit, die es vermutlich in dieser Form in der westlichen Welt kaum ein zweites Mal geben wird: das Berufsbeamtentum.

Beamt*innen sind keine Arbeitnehmer*innen, auch wenn der Europäische Gerichtshof (EuGH) es europarechtlich anders sieht. Arbeitnehmer*innen haben immer einen Arbeitsvertrag – ob schriftlich oder mündlich – mit ihrem Arbeitgeber. Dieser Vertrag begründet ein sogenanntes „Dauerschuldverhältnis“, das prinzipiell gekündigt werden kann.

Beamt*innen sind nicht durch einen Vertrag an ihren Dienstherrn gebunden. Die Begründung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch die Berufung in ein Amt. Liegt kein Sonderfall vor, wird die*der Beamt*in durch Aushändigung der Ernennungsurkunde auf Lebenszeit ernannt. Auch nach der Pensionierung besteht das Beamtenverhältnis also fort. Die*Der Beamt*in hat einen Anspruch auf Besoldung (Alimentation) bis zum Lebensende. Die Rechte und Pflichten der Beamt*innen und des Dienstherrn ergeben sich aus der Verfassung und dem Gesetz. Es gibt also kein vertraglich begründetes Arbeitsverhältnis, das gekündigt werden könnte. Selbstverständlich kann aber die*der Beamt*in selbst ihre*seine Entlassung beantragen.

Beamt*innen können nur durch ein Gerichtsurteil aus dem Dienst entfernt werden
Die gesetzlichen Vorschriften bestimmen auch, unter welchen Umständen ein Beamtenverhältnis vor dem Tod der*des Beamt*in durch Betreiben des Dienstherrn beendet wird: Ein*e auf Lebenszeit ernannte*r Beamt*in ist aus dem Dienst zu entfernen, wenn der Dienstherr oder die Allgemeinheit das Vertrauen in die*den Beamt*in endgültig verloren haben. Von einem solchen Vertrauensverlust ist auszugehen, wenn die*der Beamt*in schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen hat. In einem derartigen Fall gibt es keine Alternative: das Gesetz schreibt die Entfernung zwingend vor.

Der Dienstherr ist aber nicht befugt, die*den Beamt*in selbst aus dem Dienst zu entfernen. Er muss vielmehr eine Disziplinarklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Gericht entscheidet dann über die Disziplinarmaßnahme. Es kann auch eine mildere Disziplinarmaßnahme verhängen, etwa eine Degradierung. Oder es kann die Klage abweisen, weil ein schuldhaftes schweres Dienstvergehen nicht nachzuweisen ist.  

Berufsbeamt*innen müssen sich mit vollem Einsatz und unter Zurückstellung aller persönlichen Interessen ihren Pflichten zu widmen
Im vorliegenden Fall haben sowohl das VG als auch das OVG ein derart schweres Dienstvergehen bejaht, das eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft keine Straftat erkennen konnte.

Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn der Beamte schuldhaft Dienstpflichten verletzt hat. Die Beamtengesetze enthalten zumeist etwas allgemein gehaltene Pflichtenkataloge. Besonders häufig lautet der Vorwurf, die Beamten hätten ihre Wohlverhaltenspflicht oder ihre Pflicht zur uneigennützigen Dienstausübung verletzt.

Dem liegt das Bild eines Berufsbeamten zugrunde, der sich mit vollem Einsatz und unter Zurückstellung aller persönlichen Interessen seinen Pflichten zu widmen hat. Dabei beschränken sich die Pflichten nicht nur auf das Verhalten des Beamten während des Dienstes. Auch außerdienstliches Verhalten kann eine Pflichtverletzung darstellen. Insoweit kommt es insbesondere darauf an, welches Amt der Beamte bekleidet. Von Polizeibeamten etwa wird erwartet, dass sie keine Straftaten begehen. Denn ihre Pflicht besteht gerade darin, Straftaten zu verhindern. Zur Beurteilung, ob außerdienstliches Verhalten eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht ist, ist zudem maßgeblich, inwieweit das Verhalten das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit schädigt.

Schwer ist ein Dienstvergehen, wenn das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit vollständig verbraucht ist
Die Verletzung der Pflicht allein reicht indessen nicht aus. Man muss der*dem Beamt*in die Verletzung auch vorwerfen können. Sie*Er muss schuld sein, also zumindest fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt haben.

Als schwer gilt ein Dienstvergehen, das zu einem vollständigen Vertrauensverlust führt. Dabei kommt es nicht auf das persönliche Vertrauen der Vorgesetzten an. Maßgeblich ist vielmehr, ob objektiv noch Vertrauen besteht. Insoweit haben die Gerichte im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass objektiv kein Vertrauen mehr in die Person des Beamten bestehen konnte. Er hatte insgesamt von sich ein Bild präsentiert, dass zwingend auf eine Einstellung schließen lässt, die dem Gehalt unserer Grundrechtsordnung entgegensteht.

Das betrifft vor allem auch das Grundrecht, das „vor der Klammer“ aller anderen Rechte steht: die Würde des Menschen, die in Artikel 1 Grundgesetz gewährt wird. Dort steht nicht die „Würde der Deutschen“ oder gar „die Würde der deutschen weißen Männer“.  Regelmäßig weist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darauf hin, dass mit der Menschenwürde der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden sei, der es verbiete, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine „Subjektqualität“ prinzipiell in Frage stelle. Menschenwürde in diesem Sinne sei nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitze sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie sei auch demjenigen eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln könne. Selbst durch „"unwürdiges“ Verhalten gehe sie nicht verloren. Sie könne keinem Menschen genommen werden.

Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde gilt für ewig
Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) schreibt vor, dass die Menschenwürde nicht angetastet werden darf. Und der Artikel verpflichtet zudem den Staat, sie zu achten und zu schützen. Dieses Grundrecht ist eine Reaktion auf die brutalen Menschenrechtsverletzungen im Dritten Reich. Menschenwürde war den Müttern und Vätern des Grundgesetzes so wichtig, dass Artikel 1 mit der „Ewigkeitsgarantie“ versehen ist. Artikel 79 Absatz 3 GG enthält die sogenannte „Ewigkeitsklausel“:

„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig“.

Die Achtung der Würde des Menschen ist aber nicht nur für den Staat verpflichtend. Zwar dienen Grundrechte in erster Linie dazu, sich gegen den Staat zu wehren, wenn er sie missachtet. Sie sollen vor allem die Freiheitssphäre der*des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt sichern. Bereits 1953 hat das Bundesverfassungsgericht aber in seinem „Lüth-Urteil“ betont, dass sich in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes aber auch eine objektive Wertordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von dieser Wertordnung Richtlinien und Impulse.

Darüber bestand im Parlamentarischen Rat, der im Auftrag der alliierten Siegermächte eine demokratische Verfassung ausarbeiten sollte, Einigkeit. Nicht einig war man sich darin indessen, ob Frauen gleichberechtigt sein sollen. Die Abgeordnete Elisabeth Selbert (SPD) schlug vor, den Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ in das Grundgesetz zu übernehmen. Dagegen gab es heftigen Widerstand vor allem aus der CDU-Fraktion. Stattdessen plädierten deren Abgeordnete für die allgemeinere Formulierung „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“. Das Thema wurde seinerzeit auch in der Öffentlichkeit diskutiert. Wegen der Hartnäckigkeit von Frau Selbert und aufgrund öffentlichen Drucks, den sie organisiert hatte, kamen schließlich beide Formulierungen ins Grundgesetz.

Es war ein langer Weg bis zur juristischen Gleichberechtigung von Männern und Frauen
Es dauerte dann allerdings noch bis 1977, bis alle Frauen diskriminierenden Vorschriften aus deutschen Gesetzen verschwunden waren. Gleichwohl ist Gleichberechtigung auch jetzt nach beinahe einem weiteren halben Jahrhundert nicht hergestellt. Es gibt noch viel zu tun. Und das heißt auch, allen Bestrebungen entgegenzuwirken, die das Rad der Geschichte zurückdrehen wollen. Menschen, die eine Gesinnung zeigen, die sich gegen garantierte Grundrechte richten und insbesondere die Würde aller Menschen nicht achten, müssen nicht auch noch vom Staat alimentiert werden.

Das richtet sich nicht gegen Meinungsfreiheit. Dieses Grundrecht geht zwar sehr weit. Es schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solche, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung. Das betont das BVerfG regelmäßig seit der „Lüth-Entscheidung“ von 1958. Wir dürfen also nicht nur sagen, was wir denken. Wir dürfen mit unserer Meinung auch etwas bewirken wollen.

Es gibt nach dem Grundgesetz aber auch Schranken, wenn es darum geht, Meinungen frei zu äußern. Artikel 5 Absatz 2 GG bestimmt, dass die Meinungsfreiheit „… ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“ findet. Allgemeine Gesetze sind dabei alle Gesetze, die allgemein gelten, also insbesondere auch die Vorschriften des Straf- und Zivilrechts. Auch kann eine Meinungsäußerung in die Grundrechte anderer eingreifen.

Wem Menschenwürde und Gleichberechtigung wurscht sind, muss nicht auch noch mit guten Bezügen und einer Pension belohnt werden
Zwar sind Grundrechte selbst keine „allgemeinen Gesetze“ im Sinne des Artikels 5. Die gesamte Staatsgewalt ist aber nach dem Grundgesetz an alle Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Die Gerichte müssen dann für diesen Einzelfall die Grundrechte gegeneinander abwägen. Die Rechtswissenschaft hat hier das Prinzip der sogenannten „praktischen Konkordanz“ entwickelt, das nicht ganz unkompliziert ist. Stehen zwei Grundrechte im Widerstreit, müssten beide nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG „mit dem Ziel der Optimierung“ zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden. Allerdings steht Artikel 1 nicht in „praktischer Konkordanz“ zu anderen Grundrechten. Die Menschenwürde ist unantastbar, auch nicht durch andere Grundrechte.

Wer also mit seinem Verhalten und seinen Äußerungen offensichtlich darauf schließen lässt, dass ihm Menschenwürde und Gleichberechtigung wurscht sind, muss nicht auch noch vom Staat mit großzügiger Besoldung und Pension belohnt werden.

Das war jetzt ein etwas umfassender Kommentar. Aber angesichts der offensichtlichen Bedrohungen der freiheitlichen Ordnung wollte ich darlegen, dass der vorgestellte Rechtstreit kein Einzelfall ist, sondern sich vielmehr in einen geschichtlichen Kontext einreiht.

In diesen Zeiten wirkt immer noch der Epilog aus einem Theaterstück von Bertold Brecht, der unaufhaltsame Aufstieg des Arturo Ui. Das ist eine Parabel, die die Machtergreifung und den Machtausbau Adolf Hitlers mit der Chicagoer Gangsterwelt vergleicht:

„So was hätt einmal fast die Welt regiert!
Die Völker wurden seiner Herr, jedoch -  
dass keiner uns zu früh da triumphiert-
Der Schoß ist fruchtbar noch, aus dem das kroch!“

Zusammengestellt und kommentiert von Dietmar Christians, Ass. jur., Bremen, 02.09.2025

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