Urteile
Weiterbeschäftigungsanspruch eines JAV-Mitglieds – Beweislast
Orientierungssätze
Der Arbeitgeber braucht ein JAV-Mitglied nur dann nicht weiter zu beschäftigen, wenn er nachweisen kann, dass er keinen adäquaten Arbeitsplatz zur Verfügung hat. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber. Ein Dauerarbeitsplatz steht z.B. auch dann zur Verfügung, wenn das ehemalige JAV-Mitglied zunächst auf einer "Beförderungsstelle" weiterbeschäftigt werden und später ein Stellenwechsel mit einem bzw. einer erfolgreichen Beförderungsbewerber/-in erfolgen kann.
Gericht
Bundesverwaltungsgericht vom 15.12.2000Aktenzeichen
6 PB 5.00Rechtsgrundlage
§ 9 BPersVG
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