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Die „beachtliche“ Zustimmungsverweigerung nach BPersVG

Aktuelle Rechtsprechung und wirksame Formulierungen

In allen Mitbestimmungsangelegenheiten kann der Personalrat die Zustimmung zu einer von der Dienststelle geplanten Maßnahme verweigern. Er muss dies innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang aller Unterlagen bei ihm schriftlich oder elektronisch gegenüber der Dienststelle tun (§ 70 Abs. 3 BPersVG). Seine Begründung muss allerdings nach der umfangreichen Rechtsprechung „beachtlich“ sein. Einen „Katalog“ von Verweigerungsgründen kennt das Gesetz nicht.

Ausnahmsweise ist dies anders bei den Mitbestimmungsrechten in Personalangelegenheiten (§ 78 Abs. 1 BPersVG): Hier kann der Personalrat rechtswirksam seine Zustimmung ausschließlich mit der Begründung verweigern, es liege bezüglich der Maßnahme ein Rechtsverstoß vor, es gebe eine begründete Besorgnis der Benachteiligung Einzelner oder von der betreffenden Person sei „unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten“ zu erwarten (§ 78 Abs. 5 BPersVG). In allen Fällen wirksamer Zustimmungsverweigerung beginnt das sog. Stufenverfahren, ggf. bis zur Einigungsstelle.

Insgesamt hat die Rechtsprechung hohe Hürden aufgestellt, die Personalräte unbedingt kennen müssen. Wäre nämlich seine Zustimmungsverweigerung als „unbeachtlich“ zu werten, hätte der Personalrat „geschwiegen“ und damit der Maßnahme endgültig zugestimmt!

Anhand zahlreicher Beispiele aus der Praxis werden wirksame Formulierungen für Zustimmungsverweigerungen in allgemeinen Mitbestimmungstatbeständen und besonders auch bei personellen Einzelmaßnahmen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dargestellt und geübt.

  • Zielgruppe

    Personalratsmitglieder
  • Teilnahmevoraussetzungen

    Besuch des PR-Grundseminars
  • Freistellung

    § 54 Abs. 1 BPersVG
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