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Personalratsbeschluss nach LPVG NW

Worauf kommt es beim richtigen Seminarbeschluss für Personalräte nach LPVG NW an?

Kein Seminarbesuch kann ohne einen ordnungsgemäßen Beschluss erfolgen. Damit dabei auch formal alles gut läuft, beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Das Landespersonalvertretungsrecht Nordrhein-Westfalen regelt, dass die Mitglieder des Personalrats und Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, zu ihrer Qualifizierung Seminare besuchen dürfen.

Die Freistellung und Kostenübernahme durch die Dienststelle erfolgen gemäß § 42 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 LPVG NW. Danach hat die Dienststelle – neben der Fortzahlung der Bezüge – die durch den Besuch der Seminarveranstaltung anfallenden Kosten zu tragen. Das sind u.a.:

  • Seminargebühren
  • Fahrtkosten
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Erforderlich im Sinne der Rechtsprechung ist die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, die Themen behandelt, die zur Tätigkeit des betroffenen Personalrats gehören. Das heißt, die Schulung muss Sachgebiete betreffen, die zu den Aufgaben des entsendenden Personalrats gehören. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das zu entsendende Personalratsmitglied eine Schulung zu dem jeweiligen Thema benötigt.

Um ihre Tätigkeiten im Personalrat sachgerecht ausüben zu können, benötigen Personalratsmitglieder Grundschulungen im Personalvertretungsrecht sowie Spezialschulungen, um den besonderen Aufgaben gerecht zu werden, die ihnen innerhalb der Personalvertretung übertragen sind.

Für neu gewählte Personalratsmitglieder ist die Teilnahme an Grundschulungen erforderlich. Inhaltlich geht es dabei u.a. um die Einführung in das Landespersonalvertretungsrecht, die uneingeschränkte und die eingeschränkte Mitbestimmung sowie das Recht der Dienstvereinbarungen.

Eine wiederholte Teilnahme kann erforderlich sein, wenn es zu grundlegenden Änderungen des zu beachtenden Rechts gekommen ist. Vertiefungsschulungen sind erforderlich, wenn Themen behandelt werden, die praxisrelevante, besondere Mitbestimmungstatbestände bei Personalangelegenheiten berühren.

Bei Themen, die über das so genannte Grundwissen hinausgehen, handelt es sich um sog. Spezialschulungen. Die Teilnahme an einer solchen ist dann erforderlich, wenn das behandelte Thema in den Tätigkeitsbereich des Personalrats gehört und dabei die konkrete Situation der Dienststelle berücksichtigt wird. Der Personalrat muss die zu vermittelnden Kenntnisse alsbald oder aufgrund einer typischen Problematik demnächst benötigen, um seine derzeitigen oder zukünftigen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können (z.B.: Arbeitssicherheit, Kündigungsschutzrecht).

Ein Seminar zu der Frage, ob Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit ist, wäre in diesem Sinne dann erforderlich, wenn in der Dienststelle Mitarbeiter*innen Bereitschaftsdienst leisten müssen oder zumindest die Einführung geplant ist.

Will der Personalrat selbst initiativ werden und mit der Dienststelle Regelungen treffen, besteht ebenfalls die Möglichkeit auf Qualifizierung. Beabsichtigt der Personalrat z.B. eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit abzuschließen, kann er sich die entsprechenden Kenntnisse des rechtlichen Rahmens und möglicher Arbeitszeitmodelle im Rahmen einer Schulungsveranstaltung aneignen.

Der Personalrat hat zusätzlich vor Entsendung eines Mitglieds zu einer Spezialschulung zu prüfen, ob dieses mit den Themen innerhalb des Personalrats betraut ist und wie viele Mitglieder dieses Spezialwissen benötigen. Das Schulungsbedürfnis von mehreren Personalratsmitgliedern ist nach dem Arbeitsanfall innerhalb der Personalvertretung und den bestehenden personellen Kapazitäten zu beurteilen. Aus der Aufgabenverteilung im Personalrat oder aus der Mitarbeit in verschiedenen Gremien können sich weitere Schulungsansprüche ableiten.

Die Entscheidung, ob und wer an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt, trifft der Personalrat. Dieser muss prüfen, ob die Schulung erforderlich ist.

Die Teilnahme an einem Seminar muss der Personalrat zuvor ordnungsgemäß beschließen und protokollieren. Das ist unbedingte Voraussetzung. Fehlt ein solcher protokollierter Beschluss, ist die Dienststellenleitung nicht verpflichtet, die entstandenen Kosten einschließlich der Entgeltfortzahlung zu übernehmen. Die Beschlussfassung muss sich auf die konkrete Schulungsveranstaltung, die Anzahl und Auswahl der Teilnehmer*innen sowie die Kosten und die zeitliche Lage der Veranstaltung beziehen, wobei dem Personalrat hierbei ein Beurteilungsspielraum zusteht.

Dieser Entsendungsbeschluss ist der Dienststellenleitung rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vor Schulungsbeginn) vorzulegen. Der Personalrat sollte kurz darlegen, aus welchem Grund das Seminar für ihn erforderlich ist.

Wir empfehlen, bei einem Beschluss gleichzeitig Ersatzteilnehmer*innen festzulegen. Bei Verhinderung ist der Personalrat dann berechtigt, ein anderes Personalratsmitglied zum Seminar zu entsenden. So können eventuell fällige Stornogebühren vermieden werden.

Die Freistellung durch die Dienststelle ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NW Voraussetzung für einen Seminarbesuch nach dem Landespersonalvertretungsrecht. Gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG NW können sich Dienststelle und Personalrat im Rahmen eines Budgets über die voraussichtlich anfallenden notwendigen Kosten für die Teilnahme der Personalrats- und Ersatzmitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen verständigen. In diesem Fall entscheidet der Personalrat im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich über Inhalt und Anzahl der Seminare, sodass die Dienststellenleitung keine Freistellung gewähren muss.

Im Rahmen der Freistellung gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NW hat die Dienststellenleitung das Recht, zu prüfen, ob die Teilnahme erforderlich ist und die zu erstattenden Kosten in angemessenem Verhältnis zu dem zu erwartenden Schulungseffekt stehen.

Verweigert die Dienststellenleitung die Freistellung bzw. die Kostenübernahme, muss der Personalrat eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren herbeiführen. Im Falle einer Budgetierung gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2 LPVG NW entscheidet der Personalrat eigenverantwortlich.

Wenn ein Personalratsmitglied auf Beschluss des Personalrats an einem Seminar gemäß § 42 Abs. 5 LPVG NW teilnimmt, muss die Dienststelle die notwendigen Kosten gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 LPVG NW tragen. Dazu gehören neben der Seminargebühr auch Kosten für Übernachtung und Verpflegung sowie Reisekosten.

Bei der Auswahl der Seminare muss der Personalrat zwar den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (das heißt, er muss eine möglichst kostengünstige und wirksame Bildungsveranstaltung auswählen), es bedeutet jedoch nicht, dass er sich auf konkurrierende Veranstalter zu seiner Gewerkschaft verweisen lassen muss.

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