Personalratsbeschluss nach
Worauf kommt es beim richtigen Seminarbeschluss für Personalräte nach PersVG Brandenburg an?
Kein Seminarbesuch kann ohne einen ordnungsgemäßen Beschluss erfolgen. Damit dabei auch formal alles gut läuft, beantworten wir die wichtigsten Fragen.
Das Personalvertretungsrecht regelt, dass Mitglieder des Personalrats zu ihrer Qualifizierung Seminare besuchen dürfen. Das gilt auch für Ersatzmitglieder, die anstelle eines ordentlichen Mitglieds in begründeten Fällen benannt werden dürfen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass sie regelmäßig an Personalratssitzungen teilnehmen.
Die Freistellung und Kostenübernahme durch die Dienststelle erfolgen gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 PersVG Bbg. Danach hat die Dienststelle – neben der Fortzahlung der Bezüge – die durch den Besuch der Seminarveranstaltung anfallenden Kosten zu tragen. Das sind u.a.:
- Seminargebühren
- Fahrtkosten
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Erforderlich im Sinne der Rechtsprechung ist die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, die Themen behandelt, die zur Tätigkeit des betroffenen Personalrats gehören. Das heißt, die Schulung muss Sachgebiete betreffen, die zu den Aufgaben des entsendenden Personalrats gehören. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das zu entsendende Personalratsmitglied eine Schulung zu dem jeweiligen Thema benötigt.
Um ihre Tätigkeiten im Personalrat sachgerecht ausüben zu können, benötigen Personalratsmitglieder Grundschulungen im Personalvertretungsrecht sowie Spezialschulungen, um den besonderen Aufgaben gerecht zu werden, die ihnen innerhalb der Personalvertretung übertragen sind.
Für neu gewählte Personalratsmitglieder ist die Teilnahme an Grundschulungen erforderlich. Inhaltlich geht es dabei u.a. um die Einführung in das Personalvertretungsrecht, die uneingeschränkte und die eingeschränkte Mitbestimmung sowie das Recht der Dienstvereinbarungen.
Eine wiederholte Teilnahme kann erforderlich sein, wenn es zu grundlegenden Änderungen des zu beachtenden Rechts gekommen ist. Vertiefungsschulungen sind erforderlich, wenn Themen behandelt werden, die praxisrelevante, besondere Mitbestimmungstatbestände bei Personalangelegenheiten berühren.
Bei Themen, die über das sogenannte Grundwissen hinausgehen, handelt es sich um Spezialschulungen. Die Teilnahme an einer solchen Schulung ist dann erforderlich, wenn das behandelte Thema in den Tätigkeitsbereich des Personalrats fällt und die konkrete Situation der Dienststelle berücksichtigt wird. Der Personalrat muss die zu vermittelnden Kenntnisse alsbald oder aufgrund einer typischen Problematik demnächst benötigen, um seine derzeitigen oder zukünftigen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können (z.B. Arbeitssicherheit, Kündigungsschutzrecht).
Ein Seminar zu der Frage, ob Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit ist, wäre in diesem Sinne dann erforderlich, wenn Beschäftigte in der Dienststelle Bereitschaftsdienst leisten müssen oder deren Einführung zumindest geplant ist.
Will der Personalrat selbst initiativ werden und mit der Dienststelle Regelungen treffen, besteht ebenfalls die Möglichkeit zur Qualifizierung. Beabsichtigt der Personalrat beispielsweise eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit abzuschließen, kann er sich die entsprechenden Kenntnisse des rechtlichen Rahmens und möglicher Arbeitszeitmodelle im Rahmen einer Schulungsveranstaltung aneignen.
Vor der Entsendung eines Mitglieds zu einer Spezialschulung hat der Personalrat zu prüfen, ob dieses mit den Themen innerhalb des Personalrats betraut ist und wie viele Mitglieder dieses Spezialwissen benötigen. Das Schulungsbedürfnis mehrerer Personalratsmitglieder ist nach dem Arbeitsanfall innerhalb der Personalvertretung und den bestehenden personellen Kapazitäten zu beurteilen. Aus der Aufgabenverteilung im Personalrat oder der Mitarbeit in verschiedenen Gremien können sich weitere Schulungsansprüche ergeben.
Die Entscheidung, ob und welche Person an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt, trifft der Personalrat. Er muss prüfen, ob die Schulung erforderlich ist.
Der Personalrat muss die Teilnahme an einem Seminar zuvor ordnungsgemäß beschließen und protokollieren. Das ist unbedingte Voraussetzung. Fehlt ein solcher Beschluss, ist die Dienststellenleitung nicht verpflichtet, die entstandenen Kosten einschließlich der Entgeltfortzahlung zu übernehmen. Der Beschluss muss sich auf die konkrete Schulungsveranstaltung, die Anzahl und Auswahl der Teilnehmenden, die Kosten und die zeitliche Lage der Veranstaltung beziehen – dabei steht dem Personalrat ein Beurteilungsspielraum zu.
Der Entsendungsbeschluss ist der Dienststellenleitung rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vor Schulungsbeginn) vorzulegen. Der Personalrat sollte kurz darlegen, aus welchem Grund das Seminar für ihn erforderlich ist.
Wir empfehlen, bei einem Beschluss gleichzeitig Ersatzteilnehmende festzulegen. Bei Verhinderung ist der Personalrat berechtigt, ein anderes Personalratsmitglied zum Seminar zu entsenden. So können eventuell fällige Stornogebühren vermieden werden.
Es bedarf zur Seminarteilnahme keiner weiteren Erklärung durch die Dienststelle – denn der Personalratsbeschluss ist unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 PersVG Bbg bindend.
Ist die Dienststelle mit der Teilnahme nicht einverstanden, muss sie dem Personalratsbeschluss innerhalb von 10 Tagen nach Unterrichtung durch den Personalrat widersprechen.
Bei der Teilnahme an Seminaren sind dienstliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Die Dienststellenleitung hat das Recht zu prüfen, ob die Teilnahme erforderlich ist und die zu erstattenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum zu erwartenden Schulungseffekt stehen. Verweigert die Dienststellenleitung die Freistellung bzw. die Kostenübernahme, muss der Personalrat eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren herbeiführen.
Wenn ein Personalratsmitglied auf Beschluss des Personalrats an einem Seminar gemäß § 46 Abs. 1 PersVG Bbg teilnimmt, muss die Dienststelle die notwendigen Kosten gemäß § 44 Abs. 1 PersVG Bbg in Verbindung mit § 63 Abs. 1 LBG Bbg, welcher wiederum die entsprechende Anwendung des Bundesreisekostengesetzes vorschreibt, tragen. Dazu gehören neben der Seminargebühr auch Kosten für Übernachtung und Verpflegung sowie Reisekosten.
Bei der Auswahl der Seminare muss der Personalrat zwar den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (das heißt, er muss eine möglichst kostengünstige und wirksame Bildungsveranstaltung auswählen), es bedeutet jedoch nicht, dass er sich auf konkurrierende Veranstalter zu seiner Gewerkschaft verweisen lassen muss.
© ver.di Bildung + Beratung Gem. GmbH
