Worauf kommt es beim richtigen Seminarbeschluss für Personalräte nach SPersVG an?
Kein Seminarbesuch kann ohne einen ordnungsgemäßen Beschluss erfolgen. Damit dabei auch formal alles gut läuft, beantworten wir die wichtigsten Fragen.
Das Landespersonalvertretungsrecht regelt, dass die Mitglieder des Personalrats und Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, das Recht haben, zu ihrer Qualifizierung Seminare zu besuchen.
Die Freistellung und Kostenübernahme durch die Dienststellenleitung erfolgt gemäß § 51 i.V.m. § 46 Abs. 1 SPersVG. Danach hat die Dienststelle – neben der Fortzahlung der Bezüge – die durch den Besuch der Seminarveranstaltung anfallenden Kosten grundsätzlich zu tragen. Das sind u.a.:
- Seminargebühren
- Fahrtkosten
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Erforderlich im Sinne der Rechtsprechung ist die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, die Themen behandelt, die zur Tätigkeit des betroffenen Personalrats gehören, d.h. die Schulung muss Sachgebiete betreffen, die zu den Aufgaben des Personalrats gehören, der das Mitglied dorthin entsendet. Des Weiteren ist zu prüfen, ob gerade das zu entsendende Personalratsmitglied einer Schulung zu dem Thema bedarf, das Gegenstand der Veranstaltung ist.
Das Personalratsmitglied benötigt eine Grundlagenschulung im Personalvertretungsrecht, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgerecht ausüben zu können, oder eine Spezialschulung, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung übertragen sind, gerecht zu werden.
Die Teilnahme an Grundlagenschulungen ist für alle erstmals gewählten Personalratsmitglieder erforderlich. Hierzu gehört die Einführung in das Landespersonalvertretungsrecht (u.a.: uneingeschränkte und eingeschränkte Mitbestimmung, Recht der Dienstvereinbarungen).
Eine wiederholte Teilnahme kann erforderlich sein, wenn grundlegende Änderungen des zu beachtenden Rechts eingetreten sind. Vertiefungsschulungen sind erforderlich, wenn Themen behandelt werden, die praxisrelevante, besondere Mitbestimmungstatbestände bei Personalangelegenheiten berühren.
Bei Themen, die über das so genannte Grundwissen hinausgehen, handelt es sich um sog. Spezialschulungen. Die Teilnahme an einer solchen ist dann erforderlich, wenn das behandelte Thema in den Tätigkeitsbereich des Personalrats gehört und dabei die konkrete Situation der Dienststelle berücksichtigt wird. Der Personalrat muss die zu vermittelnden Kenntnisse alsbald oder aufgrund einer typischen Problematik demnächst benötigen, um seine derzeitigen oder zukünftigen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können (z.B.: Arbeitssicherheit, Kündigungsschutzrecht).
Ein Seminar zu Fragen, ob Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit ist, wäre in diesem Sinne dann erforderlich, wenn in der Dienststelle Mitarbeiter*innen Bereitschaftsdienst leisten müssen oder zumindest deren Einführung geplant ist.
Will der Personalrat selbst initiativ werden und mit der Dienststelle Regelungen treffen, besteht ebenfalls die Möglichkeit auf Qualifizierung. Beabsichtigt der Personalrat z.B. eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit abzuschließen, kann er sich die entsprechenden Kenntnisse des rechtlichen Rahmens und möglicher Arbeitszeitmodelle im Rahmen einer Schulungsveranstaltung aneignen.
Der Personalrat hat zusätzlich vor Entsendung eines Mitglieds zu einer Spezialschulung zu prüfen, ob dieses mit den Themen innerhalb des Personalrats betraut ist und wie viele Mitglieder dieses Spezialwissen benötigen. Das Schulungsbedürfnis von mehreren Personalratsmitgliedern ist nach dem Arbeitsanfall innerhalb der Personalvertretung und den bestehenden personellen Kapazitäten zu beurteilen. Aus der Aufgabenverteilung im Personalrat oder aus der Mitarbeit in verschiedenen Gremien können sich weitere Schulungsansprüche ableiten.
Die Entscheidung, ob und wer an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt, trifft der Personalrat. Dieser muss prüfen, ob die Schulung erforderlich ist.
Die Teilnahme an einem Seminar muss der Personalrat zuvor ordnungsgemäß beschließen und protokollieren. Das ist unbedingte Voraussetzung. Fehlt ein solcher protokollierter Beschluss, ist die Dienststellenleitung nicht verpflichtet, die entstandenen Kosten einschließlich der Entgeltfortzahlung zu übernehmen. Die Beschlussfassung muss sich auf die konkrete Schulungsveranstaltung, die Anzahl und Auswahl der Teilnehmer*innen, die Kosten und die zeitliche Lage der Veranstaltung beziehen, wobei dem Personalrat hierbei ein Beurteilungsspielraum zusteht.
Dieser Entsendungsbeschluss ist der Dienststellenleitung rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vor Schulungsbeginn) vorzulegen. Der Personalrat sollte kurz darlegen, aus welchem Grund das Seminar für ihn erforderlich ist. Die Gewährung von Dienstbefreiung für die Schulungsteilnahme ist gemäß § 51 SPersVG zu beantragen.
Wir empfehlen, bei einem Beschluss gleichzeitig Ersatzteilnehmer*innen festzulegen. Bei Verhinderung ist der Personalrat berechtigt, ein anderes Personalratsmitglied zum Seminar zu entsenden. So können eventuell fällige Stornogebühren vermieden werden.
Die Gewährung von Dienstbefreiung durch die Dienststelle ist zwingende Voraussetzung für einen Seminarbesuch nach dem Landespersonalvertretungsrecht.
Die Dienststellenleitung hat das Recht, zu prüfen, ob die Teilnahme erforderlich ist und die zu erstattenden Kosten in angemessenem Verhältnis zu dem zu erwartenden Schulungseffekt stehen.
Verweigert die Dienststellenleitung die Freistellung bzw. die Kostenübernahme, muss der Personalrat eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Beschlussverfahren herbeiführen.
Wenn Sie auf Beschluss des Personalrats an einem Seminar gemäß § 51 SPersVG teilnehmen, muss die Dienststelle die notwendigen Kosten gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 51 SPersVG tragen. Dazu gehören neben der Seminargebühr auch Kosten für Übernachtung und Verpflegung sowie Reisekosten.
Bei der Teilnahme an Seminaren muss der Personalrat zwar den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (d.h. eine möglichst kostengünstige und wirksame Bildungsveranstaltung auswählen), dies bedeutet aber nicht, dass sich der Personalrat auf konkurrierende Veranstalter zu seiner Gewerkschaft verweisen lassen muss.
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