Wissenswertes: Seminarbesuch von Personalratsmitgliedern
In einem „Rundschreiben“ hat sich das Bundesministerium des Inneren (BMI) im Mai 2022 zu Aspekten des Seminarbesuchs von Personalratsmitgliedern geäußert. In welchen Gesamtrahmen sind die BMI-Empfehlungen einzuordnen? Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen.
FAQs zum Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren
Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 6. Mai 2022 ist eine verwaltungsrechtliche Vorschrift. Sie bindet nur die einzelnen Behörden; aber auch viele Körperschaften des öffentlichen Rechts orientieren sich an dieser Vorschrift. Vereinfacht ausgedrückt stellt das BMI-Rundschreiben die Ansicht des Ministeriums dar und gibt den ihm untergeordneten Behörden Beispiele für die gesetzliche Umsetzung. Sie bindet weder die Gerichte noch die Personalräte bei ihrer Beschlussfassung zur Teilnahme an Schulungen.
Das Rundschreiben des BMI gilt für alle Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Dazu zählen auch die Betriebsverwaltungen. Beispielhaft sind zu nennen: Bundesministerien, THW, BAuA, Zollverwaltung und Bundespolizei.
Für die dort gebildeten Personalräte, die Stufenvertretungen (§ 91 BPersVG), die Gesamtpersonalräte (§ 94 BPersVG) und für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 105, 107 BPersVG) gelten die gesetzlichen Regelungen bei Freistellung zur Schulungsteilnahme gem. § 54 Abs. 1 BPersVG sowie der damit verbundene Kostenersatz gem. § 46 BPersVG. Die Personalräte sollten den verwaltungsinternen Erlass genau kennen und ihn bei ihrer Ermessensentscheidung zur Teilnahme an Schulungen berücksichtigen.
Durch die Novellierung des BPersVG wurden die Anspruchsnormen zur Teilnahme an Schulungen verändert. Nunmehr gilt:
Nach § 54 Abs. 1 BPersVG sind Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen.
Die hierdurch entstehenden Kosten sind gem. § 46 BPersVG von der Dienststelle zu tragen. Für die Stufenvertretungen gem. § 91 BPersVG, die Gesamtpersonalräte (§ 94 BPersVG) und für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 105, 107 BPersVG) gelten die o.g. gesetzlichen Regelungen entsprechend.
Zunächst muss der Personalrat nach ordnungsgemäß einberufener Sitzung einen Beschluss zur Teilnahme des Personalratsmitglieds fassen und die Schulung im Einzelnen begründen. Handelt es sich um eine Grundschulung, die jedes neue gewählte Personalratsmitglied benötigt, so ist die Begründung offensichtlich. Sodann ist die Dienststellenleitung unter Beifügung entsprechender Unterlagen, wie z.B. Ausschreibung und Themenplan der Schulung, zu informieren.
Handelt es sich bei der Bildungsveranstaltung um eine Schulung, die erforderliches Wissen vermittelt und sind die gesamten Kosten der Schulung verhältnismäßig, so hat die Dienststelle das Personalratsmitglied grundsätzlich unter Zahlung der Bezüge und Übernahme der entstehenden Kosten freizustellen und dies dem Personalrat mitzuteilen.
Zunächst muss die*der Personalratsvorsitzende ordnungsgemäß, unter Nennung des konkreten Tagesordnungspunkts, zur Sitzung eingeladen haben. Außerdem ist darauf zu achten, dass ggf. die richtigen Ersatzmitglieder geladen worden sind.
Vor der Beschlussfassung hat der Personalrat bei seiner Entscheidungsfindung viele einzelne Fragen zu klären. Handelt es sich um eine sog. Grundschulung, so ist die Entscheidung einfacher, da jedes neu gewählte Personalratsmitglied Anspruch auf solche Schulungen hat. Bei den sog. Spezialschulungen muss der Personalrat prüfen, ob er die Kenntnisse der Schulung als Gremium aktuell für seine Arbeit benötigt. Und das Schulungsthema muss zum Aufgabenbereich des zu entsendenden Personalratsmitglieds passen. Kümmert sich das Personalratsmitglied z.B. um Fragen der Schichtarbeit in der Dienststelle, bedarf es möglicherweise keiner Schulung zur EDV. Entscheiden kann dies immer nur der Personalrat im Einzelfall im Rahmen seines Ermessens. Bei der Beschlussfassung hat der Personalrat bei den sog. Spezialseminaren die Teilnahme im Einzelnen zu begründen.
Weiter hat der Personalrat Fragen der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Soll nur ein Personalratsmitglied, sollen zwei oder gar mehrere Personalratsmitglieder an der Schulung teilnehmen? Und soll die Schulung drei Tage oder eine Woche lang dauern?
Schließlich ist die Kostenhöhe der gesamten Schulungsmaßnahme noch zu beachten. Neben den reinen Seminarkosten entstehen bei Mehrtagesveranstaltungen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Fahrtkosten. Kurz zusammengefasst muss das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel stets beachtet werden. Aber auch hier hat der Personalrat einen Beurteilungsspielraum und muss nicht die „billigste“ Schulungsvariante wählen.
Personalräte sollten nach der Beschlussfassung zur Schulungsteilnahme unter Beifügung aller Unterlagen die Dienststelle schnell über die geplante Schulungsmaßnahme informieren und die Freistellung des entsandten Personalratsmitglieds beantragen. Die Personalvertretung ist Teil der Dienststelle und kann nicht ohne Zustimmung der Dienststelle an der Bildungsmaßnahme teilnehmen (siehe auch: Darf ein Personalratsmitglied an einer Schulung teilnehmen, wenn die Dienststelle die Freistellung und die Kostenübernahme zu Unrecht verweigert?). Die Dienststelle hat das Recht, z.B. Fragen der Erforderlichkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Kosten zu prüfen.
Diese Bildungsveranstaltungen vermitteln Kenntnisse, die der Personalrat für die Arbeit benötigt. Es reicht daher nicht aus, dass diese Kenntnisse für den Personalrat nur nützlich sind. Es muss eine Sachbezogenheit gegeben sein, d.h. der Personalrat muss die dort vermittelten Kenntnisse für seine aktuelle Arbeit benötigen. Aber auch das Personalratsmitglied, das an der Bildungsveranstaltung teilnimmt, muss diese Kenntnisse in der konkreten Arbeit brauchen. Man spricht daher von einer objektiven und subjektiven Erforderlichkeit (vgl. Altvater-Noll § 54 Rn. 5 ff.).
Mehrwöchige Grundschulungen (siehe auch: Was sind Grundschulungen, und wann sind sie erforderlich?) sind für neu gewählte Personalratsmitglieder stets erforderlich, da sie das Personalvertretungsrecht kennen müssen. Aber auch sog. Spezialschulungen (siehe auch: Was sind Spezialschulungen, und wann sind sie erforderlich?) benötigt der Personalrat, damit er seine aktuellen Aufgaben erledigen kann.
Jedes neu gewählte Personalratsmitglied hat einen Anspruch auf Teilnahme an Grundschulungen. Diese Schulungen vermitteln elementares Basiswissen, damit die Personalratsmitglieder überhaupt ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Zu den Grundschulungen gehören z.B. Einführungsschulungen zum Personalvertretungsrecht (PR 1, 2 …) oder Kenntnisse zum Beamten- oder Arbeitsrecht, wobei an diesen Seminaren nach der Rechtsprechung nur die jeweilige Gruppenvertretung (Beamt*in, Arbeitnehmer*in, Soldat*in) teilnehmen darf. Auch ehemaligen Jugend- und Auszubildendenvertreter*innen, die bereits eine Grundschulung zum BPersVG besucht haben, steht ein Anspruch auf Grundseminare zu, wenn sie in den Personalrat gewählt wurden. Die Grundschulungen sollten jeweils bis zum Ende des auf den Amtsantritt folgenden Kalenderjahres besucht werden (vgl. BVerwG v. 26.02.2003 – 6 P 9.02).
Schulungen, die über die allgemeinen Grundschulungen hinausgehen, bezeichnet man als sog. Spezialschulungen. Bei diesen Bildungsmaßnahmen muss es immer einen dienststellen- oder personalratsbezogenen sowie einen aktuellen Anlass für den Schulungsbesuch geben. Dies bedeutet, dass der Personalrat die Kenntnisse aktuell für seine weitere Arbeit benötigt. Diese Schulungen vermitteln i.d.R. vertiefende oder erweiterte Kenntnisse für die Arbeit des Personalrats. Auch Personalratskonferenzen können solche erforderlichen Spezialschulungen sein, wenn sie thematisch passen und in ihrem Rahmen die Möglichkeit besteht, die vermittelten Kenntnisse in kleinen Foren mit den Fachreferent*innen zu erörtern.
Spezialschulungen können z.B. folgende Themenbereiche umfassen:
Tarifrecht, leistungsbezogene Vergütungssysteme, Suchtprobleme am Arbeitsplatz, Krankenrückkehrgespräche. Eine Übersicht findet sich z.B. bei Altvater-Noll, Kommentar zu BPersVG, § 54 Rn. 16 oder Wolfgang Däubler, Der Schulungsanspruch des Betriebsrats sowie des Personalrats, § 2 III.
Alle neu gewählten Personalratsmitglieder benötigen Grundlagenschulungen. Bei den Spezialseminaren kommt es vor allem auf die Dienststelle und den Themenbereich der Schulung an. In großen Dienststellen oder Dienststellen, die sich auf mehrere Örtlichkeiten verteilen, werden regelmäßig mehrere Personalratsmitglieder Spezialkenntnisse benötigen, damit der Personalrat seine Arbeit ordnungsgemäß erledigen kann.
Sind die Themen von allgemeiner Bedeutung, wie z.B. vertiefende Fragen des Gesundheitsschutzes, des Tarif-, Beamten- oder Arbeitsrechts, so ist in vielen Fällen auch die Teilnahme von mehr als einem Personalratsmitglied notwendig. Denn schließlich muss ein Personalratsgremium auch handlungsfähig sein, wenn das teilnehmende Personalratsmitglied erkrankt ist oder Urlaub hat. Die Beurteilung kann jedoch stets nur im Einzelfall durch den Personalrat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung erfolgen.
Grundsätzlich können Personalratsmitglieder auch an Kongressen, Fachkonferenzen oder Arbeitstagungen teilnehmen, allerdings unter engen Voraussetzungen. Insbesondere müssen die dort vermittelten Kenntnisse – vergleichbar mit den Anforderungen bei Schulungsveranstaltungen – für die aktuelle Arbeit der Personalräte benötigt werden.
Gerade auf solchen Veranstaltungen findet oftmals eine vertiefende Vermittlung der benötigten Kenntnisse statt. Auch die Fachreferent*innen bieten i.d.R. die Gewähr für eine aktuelle und professionelle Vermittlung der Inhalte. Weiterhin sollte beim Besuch von solchen Veranstaltungen gewährleistet sein, dass die Teilnehmenden sich mit den einzelnen Fachreferent*innen in kleineren Foren unmittelbar austauschen können, sodass eine Lernsituation vorliegt.
Es gibt keine gesetzliche Regelungsdauer für Schulungsmaßnahmen gem. § 54 Abs. 1 BPersVG, soweit sie erforderliche Kenntnisse für die Personalratsarbeit vermitteln und verhältnismäßig sind.
Die einzelnen Grundschulungen können im Rahmen von Wochenseminaren besucht werden, wobei hier mindestens zwei Wochenschulungen besucht werden sollten. Kürzere Seminare vermitteln oft nicht den gesamten Umfang des Themenspektrums oder bieten für Personalräte kaum Möglichkeiten, das Gelernte in Gesprächen zu reflektieren. Zu den Grundschulungen zählen z.B. neben den Seminaren zum Personalvertretungsrecht auch die Schulungen zum Dienst- oder Arbeitsrecht.
Bei den Spezialseminaren kommt es vor allem auf die zu vermittelnden Kenntnisse an. Neue gesetzliche Regelungen, die die Arbeit des Personalrats nur zum Teil betreffen, können in kürzeren Seminaren behandelt werden als umfangreichere Themengebiete. Bei der Einführung des neuen TVöD wurde z.B. der Besuch von 3- bis 5-tägigen Schulungen durch die Rechtsprechung nicht bemängelt.
Personalratsmitglieder können grundsätzlich den Seminaranbieter frei wählen, soweit er thematisch erforderliche Seminare anbietet und die dort vermittelten Themen fachlich und didaktisch vermitteln kann. Gewerkschaftlich organisierte Personalräte haben das Recht, an Schulungen ihrer Gewerkschaft bzw. ihres gewerkschaftsnahen Bildungsträgers teilzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sogar hervorgehoben, dass diese Schulungsanbieter die berufenen Vertreter für die Bildungsmaßnahmen sind, da sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Schulung bieten.
Personalräte müssen und sollten darauf achten, was die Schulungen im Einzelnen kosten. Das schreibt schon der „Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel“ vor. Zu beachten ist aber, dass hierbei nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden. Naturgemäß ist eine dreitägige Schulung zum Thema „X“ billiger als eine Wochenschulung. Aber ist sie auch günstiger, wenn sich kein Lernerfolg bei dem Personalratsmitglied aufgrund der kurzen Seminardauer einstellen kann?
Auch müssen Personalräte die gesamten Kosten der Bildungsmaßnahme im Blick haben, die sich aus der Seminargebühr und bei mehrtägigen Veranstaltungen den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie den Reisekosten zusammensetzt.
Sind die Kosten verschiedener Schulungen vergleichbar, so steht dem Personalrat gleichwohl ein Ermessensspielraum zu, welche Schulung das Gremium wählt. Dies lässt sich z.B. mit dem Zeitpunkt der Schulung begründen, falls das teilnehmende Personalratsmitglied ansonsten dienstlich verhindert oder im Urlaub ist.
Inhouse-Schulungen finden in der Dienststelle oder in nahe gelegenen Dienststellen statt. Hierbei stellt der Seminarveranstalter die Referent*innen oder das Schulungsteam.
Bei Indoor-Schulungen finden die Seminare ebenfalls in der Dienststelle statt. Sie können sowohl von internen als auch externen Referent*innen durchgeführt werden. Viele Personalräte lehnen solche Schulungen ab, da sie in solchen Seminaren nicht in vertrauensvoller Umgebung diskutieren oder Fragen stellen können.
Personalräte müssen solche Seminare grundsätzlich nicht bevorzugen. Sie können im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung alle Aspekte, die für und gegen eine solche Schulungsform sprechen, gegeneinander abwägen. Grundvoraussetzung einer guten Schulung sind geeignete und vor allem störungsfreie Seminarräume, die in vielen Fällen in den Dienststellen nicht vorhanden sind.
Vorteile von Inhouse-Schulungen können z.B. sein:
- Bereitschaft der Dienststelle, mehreren Personalratsmitgliedern die Teilnahme zu ermöglichen,
- bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten.
Der Personalrat hat bei seiner Entscheidung für eine Schulung grundsätzlich einen Ermessensspielraum. Er kann alle Vor- und Nachteile des Seminarbesuchs gegeneinander abwägen.
War während der zurückliegenden Coronapandemie keine Präsenzschulung möglich, so blieb nur die Teilnahme an Online-Schulungen. Daraus kann man jedoch nicht grundsätzlich ableiten, dass Personalratsmitglieder auf Online-Schulungen verwiesen werden können. Online-Schulungen können in vielerlei Hinsicht Präsenzschulungen nicht ersetzen, sie können sie allenfalls ergänzen bzw. einen ersten Überblick über das Themenfeld bieten. Aus reinen Kostengesichtspunkten können Personalräte genauso wenig auf Online-Schulungen verwiesen werden wie auf das Selbststudium im Internet oder das Studium von Fachbüchern.
Grundsätzlich hat die Dienststelle gem. § 46 BPersVG alle Kosten einer erforderlichen Personalratsschulung zu tragen, soweit sie verhältnismäßig sind. Üblicherweise gibt der Schulungsveranstalter in seiner Ausschreibung einen Pauschalpreis für die Schulung und bei mehrtägigen Veranstaltungen die Kosten der dazugehörenden Übernachtung und Verpflegung an. Hieraus lässt sich i.d.R. auch die Anzahl der einzelnen Mahlzeiten ermitteln, die ansonsten bei Bedarf beim Veranstalter nachgefragt werden können. Zu den o.g. Kosten kommen noch die individuellen Reisekosten des teilnehmenden Personalratsmitglieds hinzu. Alle diese Kosten sind grundsätzlich von der Dienststelle zu tragen.
In Einzelfällen muss die Dienststelle auch andere Kosten, wie die der Kinderbetreuung von teilnehmenden Personalratsmitgliedern oder eventuelle Stornokosten tragen. Dies ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen und ggf. mit dem Bildungsveranstalter zuvor abzusprechen.
Die Dienststelle muss die notwendigen und angemessenen Kosten der Schulungsveranstaltung gem. § 46 BPersVG tragen. Eine gesetzliche Obergrenze oder gar eine gesetzliche Festlegung eines Pauschbetrags gibt es nicht.
Lediglich zur Verwaltungsvereinfachung hat das BMI einseitig diesen Pauschbetrag für die Seminarkosten und die Übernachtungs- und Verpflegungskosten festgesetzt, wobei die Reisekosten in dem Betrag von 250 Euro pro Tag und Teilnehmer*in nicht enthalten sind. Diese Festsetzung der Pauschale bindet weder die Personalräte bei ihrer Beschlussfassung und Teilnahme noch die Bildungsveranstalter. Weist der Personalrat gemeinsam mit dem Bildungsveranstalter höhere tatsächlich entstandene Kosten nach, sind auch diese durch die Dienststelle voll zu ersetzen.
Personalratsmitglieder haben im Rahmen ihres Schulungsbesuchs Anspruch auf Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld (§ 46 Abs. 2 S. 1 BPersVG), d.h. auch die Verpflegungskosten müssen grundsätzlich erstattet werden.
Bei der Erstattung der Reisekosten von Personalratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen gem. § 54 Abs. 1 BPersVG findet das Bundesreisekostengesetz (BRKG) Anwendung.
Die gewerkschaftlichen Seminaranbieter müssen – im Gegensatz zu den privaten Anbietern – grundsätzlich ihre durch die Schulung entstehenden Kosten aufschlüsseln. Hierdurch sollen die Dienststellen vor einer unangemessenen Kostenbelastung und vor der Finanzierung ihres „sozialen Gegenspielers“ geschützt werden.
Eine Gewerkschaft und deren Bildungseinrichtungen, wie auch ver.di Bildung + Beratung, dürfen den Dienststellen nur die durch die Schulung verursachten Kosten in Rechnung stellen. Dies erfolgt bei Rechnungslegung und wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach von den Gerichten ohne Beanstandung gebilligt.
Nicht umlagefähig sind z.B. die Kosten, die die Gewerkschaft insgesamt für ihre Bildungsarbeit „vorhält“, wie z.B. die Kosten von Immobilien oder gewerkschaftspolitischem Schulungsmaterial.
Die Dienststelle prüft nach dem Beschluss des Personalrats die Frage der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, insbesondere die Fragen der Kostenbelastung für die Dienststelle. Ihre Entscheidung hat sie dem Personalrat mitzuteilen und bei Zweifeln ggf. weitere Informationen vom Personalrat einzuholen. Nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit hat sie dem Personalrat gegenüber die Kostenübernahme zu erklären, wenn sie der Schulungsmaßnahme unter allen o.g. Gesichtspunkten zustimmt. In der Praxis geschieht dies nicht immer, sodass Personalräte ihre Dienststelle rechtzeitig vor dem Schulungsbesuch an die Kostenübernahme zum jeweiligen Seminar „erinnern“ sollten.
Erfolgt keine Kostenübernahmeerklärung und genehmigt die Dienststellenleitung gleichwohl die Teilnahme an der Schulung, so kann das Personalratsmitglied auch am Seminar teilnehmen, da nur die Genehmigung durch die Dienststelle die formale Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Teilnahme des Personalratsmitglieds ist. In diesen Fällen kann von der Übernahme der Kosten durch die Dienststelle ausgegangen werden, da sich ansonsten die Dienststelle widersprüchlich verhalten würde.
Nach der ordnungsgemäßen Beschlussfassung leitet der Personalrat wegen des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BPersVG den Beschluss an die Dienststelle zur Prüfung weiter. Lehnt die Dienststelle die Schulungsteilnahme ab, so darf sich das Personalratsmitglied nicht selbst beurlauben, sondern braucht die ausdrückliche Freistellung durch die Dienststellenleitung. Die Gerichte (VGH Baden-Württemberg v. 06.07.1982 –15 S 23/82; OVG Münster v. 04.03.1993 – CL 33/89) sehen in einer eigenmächtigen Teilnahme eines Personalratsmitglieds ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, das erhebliche Konsequenzen haben kann. In diesen Fällen bleibt nur der Klageweg: entweder in dringenden Fällen ein Eilverfahren oder die Klärung im Hauptsacheverfahren.
Zunächst sollte der Personalrat nach den Gründen für die Ablehnung fragen, da jeder Einzelfall gesondert betrachtet werden muss. Erfolgt die Ablehnung wegen fehlender Haushaltsmittel oder wegen fehlender Erforderlichkeit? Hat die Dienststelle Bedenken wegen der Anzahl der Teilnehmenden oder der Seminardauer? Oder hält die Dienststelle schlicht die Kosten für nicht verhältnismäßig?
Nur wenn der Sachverhalt vollständig erfasst und klar ist, können die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens durch die Gewerkschaft oder ihre Bildungsträger abgeschätzt werden. Bestehen gute Erfolgschancen, so kommt ein Eilverfahren oder auch ein verwaltungsrechtliches Beschlussverfahren in Betracht.
Zuvor kann der Personalrat prüfen, ob es weitere Möglichkeiten einer Teilnahme für das Personalratsmitglied gibt. Vielleicht besteht die Möglichkeit, dass „nur“ zwei anstatt drei Teilnehmende zum Seminar fahren. Vielleicht kann man sich auf einen anderen Zeitpunkt des Schulungsbesuchs mit der Dienststelle einigen. Oder man wählt einen näher an der Dienststelle gelegenen Schulungsort, um Reisekosten zu vermeiden.
Jetzt folgt ein typisches „Jein“. Natürlich kann die Dienststelle ein Seminar ablehnen. Sie braucht nur „Nein“ zu sagen. Aber ist die Ablehnung durch die Leitung der Dienststelle auch berechtigt? Bei einer solchen Ablehnung sollte der Personalrat die Haushaltslage zunächst sehr kritisch hinterfragen und prüfen.
Der Personalrat hat bei mehreren Seminaren die Möglichkeit, diese zu priorisieren. So können z.B. dringende Schulungen gegenüber Grundlagenseminaren vorgezogen werden, wenn keine Haushaltsmittel für beide Seminare vorhanden sind (OVG Berlin v. 30.04.2001 – 70 PV 1.99).
Sind im Haushalt überhaupt keine Mittel mehr vorhanden, so ist der Personalrat trotz seiner Unabhängigkeit grundsätzlich an die Entscheidung der Dienststellenleitung gebunden, da er Teil der Dienststelle ist.
Das BPersVG kennt jedoch in § 54 Abs. 1 keinen Vorbehalt, der die Schulungsteilnahme im Hinblick auf Haushaltsmittel begrenzt. Aus diesem Grund muss die Dienststelle bei unaufschiebbaren Schulungen Mittel aus anderen Haushaltstiteln beschaffen. Gelingt dies nicht, sind auch überplanmäßige Ausgaben gem. § 37 Abs. 1 BHO möglich (BVerwG v. 26.02.2003 – 6 P 10/02).
Personalräten ist zu raten, ihren Bildungsbedarf rechtzeitig bei der Dienststelle zu beantragen, damit genügend Haushaltsmittel für das Folgejahr zur Verfügung stehen. Bei der dazu notwendigen Bildungsplanung unterstützt ver.di b+b den Personalrat.
Das betroffene Personalratsmitglied oder die*der Vorsitzende des Personalrats sollte sich zunächst mit dem Bildungsträger beraten, bei dem die Schulung erfolgen soll. ver.di b+b berät die Betroffenen – unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft – kostenlos und schätzt die Erfolgsaussichten eines möglichen Verfahrens ab. Auch der örtliche Bezirk der Gewerkschaft ver.di kann natürlich von dem Mitglied oder dem Personalrat mit eingebunden werden.
Während einer Schulungsveranstaltung wird das teilnehmende Personalratsmitglied gem. § 54 Abs. 1 BPersVG unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts vom Dienst freigestellt. Es gilt das Lohnausfallprinzip. Das Personalratsmitglied erhält somit für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung die regulären Dienstbezüge bzw. das Gehalt weiter.
In den Fällen, in welchen der zeitliche Umfang der Schulungsveranstaltung über die individuelle Arbeitszeit der teilnehmenden Person hinausgeht, besteht dagegen kein Anspruch auf „Freizeitausgleich“ bzw. darauf, dass eventuelle Überstunden bzw. Mehrarbeit infolge der Seminarteilnahme gutgeschrieben werden. Die Vorschrift ist eine eigenständige Regelung, die nicht auf § 51 Satz 2 BetrVG verweist (BVerwG v. 23.10.1980 – 2 C 43, 78). Daher ist ein Anspruch auf Freizeit ausgeschlossen.
Für Teilzeitkräfte werden für die Teilnahme an der Schulung daher nur die Stunden im Rahmen ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Schulungsdauer erheblich länger als ihre individuelle Arbeitszeit ist. Begründet wurde dies durch die oberen Gerichte mit dem Ehrenamtsprinzip. In der Betriebsverfassung wurde nach einer Entscheidung des EuGH (v. 06.02.1996 – C-457/93), der eine mittelbare Diskriminierung (weiblicher) Teilzeitkräfte annahm, das BetrVG durch den Gesetzgeber geändert. Eine Neuregelung im BPersVG steht aus und wurde auch nicht anlässlich der aktuellen Novellierung umgesetzt. Die aus unserer Sicht abzulehnende Regelung bedarf dringend einer Änderung durch die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber, um die teilzeitbeschäftigten Personalratsmitglieder nicht weiter zu benachteiligen (vgl. auch § 10 BPersVG).
Auch Teilzeitkräfte haben demnach wie Vollzeitkräfte keinen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn die Dauer der Schulung über die individuelle Arbeitszeit hinausgeht.
Zusammengestellt von Rechtsanwalt Gerhard Noll, Wuppertal, Januar 2024
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