Eine Einstellungsuntersuchung darf nur bei vorheriger Einwilligung des Bewerbers/der Bewerberin durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Arzt muss zuvor über die Art und den Umfang der Untersuchung informieren.Zu den Untersuchungen gehören z.B.:
- körperliche Untersuchung von Herz, Lunge, Leber,
- Blutdruck- und Pulsmessung,
- Laboruntersuchung von Blut und Urin,
- Seh-/Hörtest,
- Untersuchung der Farbenblindheit (bei Tätigkeiten, die Farbunterscheidungsfähigkeiten erfordern, z.B. Tätigkeit als Elektriker/-in),
- Untersuchung des Gleichgewichtssinns (z.B. bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr, wie Dachdecker/-innentätigkeit)
Folgende Fragen sind laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 07.06.1984 – 2 AZR 270/83) wahrheitsgemäß zu beantworten:
- Liegt eine Krankheit bzw. eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt wird?
- Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, aber eine Gefährdung für Kollegen oder Kunden darstellen?
- Ist zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, z.B. durch eine geplante Operation, eine bevorstehende Kur oder akute Erkrankung?
Der Arzt darf dem Arbeitgeber nur das Ergebnis der Untersuchung mitteilen, d.h. ob ein Bewerber/eine Bewerberin „geeignet“, „nicht geeignet“ oder „geeignet unter bestimmten Voraussetzungen“ ist. Einzelne Befunde dürfen nicht mitgeteilt werden (es sei denn, der Arzt wird von seiner Schweigepflicht entbunden). Die Untersuchungsbelege bleiben beim Arzt und gehören nicht in die Personalakte. Der Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.