Eine Einstellungsuntersuchung darf nur bei vorheriger Einwilligung des*der Bewerber*in durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Ärzt*innen müssen zuvor über die Art und den Umfang der Untersuchung informieren. Zu den Untersuchungen gehören z.B.:
- körperliche Untersuchung von Herz, Lunge, Leber,
- Blutdruck- und Pulsmessung,
- Laboruntersuchung von Blut und Urin,
- Seh- und Hörtest,
- Untersuchung der Farbenblindheit (bei Tätigkeiten, die Farbunterscheidungsfähigkeiten erfordern, z.B. Tätigkeit als Elektriker*in),
- Untersuchung des Gleichgewichtssinns (z.B. bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr, wie Dachdecker*innentätigkeit)
Folgende Fragen sind laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 07.06.1984 – 2 AZR 270/83) wahrheitsgemäß zu beantworten:
- Liegt eine Krankheit bzw. eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt wird?
- Liegen ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, aber eine Gefährdung für Kolleg*innen oder Kund*innen darstellen?
- Ist zum Zeitpunkt des Dienstantritts bzw. in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, z.B. durch eine geplante Operation, eine bevorstehende Kur oder akute Erkrankung?
Ärzt*innen dürfen dem Arbeitgeber nur das Ergebnis der Untersuchung mitteilen, d.h. ob ein*e Bewerber*in „geeignet“, „nicht geeignet“ oder „geeignet unter bestimmten Voraussetzungen“ ist. Einzelne Befunde dürfen nicht mitgeteilt werden (es sei denn, die Ärzt*innen werden von ihrer Schweigepflicht entbunden). Die Untersuchungsbelege bleiben bei den Ärzt*innen und gehören nicht in die Personalakte. Ärzt*innen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.