Kündigung bei Bagatelldelikten
Ob Maultaschen oder Frikadellen, kaum ein Lebensmittel scheint zu unbedeutend, um Arbeitgebern nicht einen Vorwand für eine Kündigung zu liefern. Vor einigen Jahren haben zahlreiche arbeitsgerichtliche Urteile in der Öffentlichkeit für Aufregung gesorgt. All diesen Entscheidungen war gemeinsam, dass Beschäftigte dem Arbeitgeber Dinge entwendet hatten, die oftmals nur einen sehr geringen Wert hatten oder sogar vom Arbeitgeber zum Wegwerfen vorgesehen waren. Nicht selten kannten die Arbeitsgerichte bei Bagatelldelikten am Arbeitsplatz, beispielsweise an Nahrungsmitteln oder Büromaterial, kein Pardon und sahen darin eine Rechtfertigung zur fristlosen Kündigung. Nach drei Instanzen hat es dagegen die Kassiererin Barbara Emme, inzwischen in ganz Deutschland unter dem Spitznamen „Emmely“ bekannt, geschafft. Ihre Kündigung, gestützt auf den Diebstahl zweier liegengebliebener Pfandbons im Wert von 1,30 €, wurde vom Bundesarbeitsgericht aufgehoben (BAG vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09). Der zweite Senat ließ in diesem Fall besondere Umstände gelten, rückte aber nicht grundsätzlich von seiner harten Linie bei Kündigungen nach Bagatelldiebstählen ab.
Ausgangspunkt für die kündigungsrechtliche Beurteilung solcher Bagatelldelikte am Arbeitsplatz ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zum sogenannten „Bienenstich-Urteil“. Bereits in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1984 befand das Bundesarbeitsgericht, dass die fristlose Kündigung einer Buffetkraft rechtens sei, weil diese ein Stück Bienenstich ohne Bezahlung an sich genommen und später verzehrt hatte (BAG vom 17.05.1984 – 2 AZR 3/83). Auch in der jüngeren Zeit erklärten die unteren Gerichte in vielen ähnlich gelagerten Fällen eine fristlose Kündigung bei Bagatelldelikten für wirksam. So wurde vom Arbeitsgericht Lörrach beispielsweise im sogenannten „Maultaschen-Fall“ die Kündigung einer Altenpflegerin für rechtens befunden, die von der Verpflegung der Bewohner/-innen sechs übrig gebliebene Maultaschen entwendete, die zum Wegwerfen vorgesehen waren (ArbG Lörrach vom 16.10.2009 – 4 Ca 248/09). Im Rahmen der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht einigten sich die Parteien dann auf einen Vergleich, mit der Folge, dass der Rechtsstreit gegen Zahlung einer Abfindung beigelegt wurde.
All diesen Entscheidungen liegt die einheitliche Argumentation zugrunde, dass auch der Diebstahl geringwertiger Sachen eine Straftat und damit eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt, die das Vertrauen des Arbeitgebers in den bzw. die Arbeitnehmer/-in zerstört. Denn was wäre, wenn jeder bzw. jede Mitarbeiter/-in dem Arbeitgeber geringwertige Gegenstände stehlen dürfte?
Doch der jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall „Emmely“ zeigt, es lässt sich kein pauschaler Grundsatz aufstellen, dass jedes Bagatelldelikt am Arbeitsplatz stets und ohne Weiteres eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Im Folgenden klären wir, unter welchen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung im Fall eines Bagatelldelikts wirksam ist und welche rechtlichen Möglichkeiten der bzw. die Arbeitnehmer/-in und der Betriebsrat in einem solchen Fall haben.
