Wichtig ist zunächst, dass die Verringerung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der verringerten Arbeitszeit geltend gemacht werden müssen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Dabei sollen Arbeitnehmer/-innen die gewünschte Verteilung der verkürzten Arbeitszeit angeben. Sie können den Antrag mündlich stellen, empfehlenswert ist allerdings die Schriftform. Liegt der Antrag vor, hat der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen (§ 8 Abs. 3 TzBfG).
Zu dem Antragsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 23.11.2004 grundsätzliche Ausführungen gemacht (9 AZR 644/03). Es ging bei dem Rechtsstreit um den Antrag einer Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung. Sie ist in einem größeren Unternehmen innerhalb einer Forschungsgruppe als technische Assistentin beschäftigt und verlangte vom Arbeitgeber eine Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 25 Stunden. Auch mehrfache Gespräche brachten keine Einigung. Der Arbeitgeber lehnte das Begehren auf Teilzeitarbeit ab und berief sich dabei wesentlich auf betriebliche Gründe. Die Arbeit der Assistentin sei hochgradig spezialisiert und erfordere eine lange Einarbeitungszeit für eine weitere Beschäftigte.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zur Sachaufklärung zurückverwiesen und wichtige Feststellungen getroffen:
- Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit beanspruchen, können entscheiden, ob sie ausschließlich die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beanspruchen oder ob sie zusätzlich eine bestimmte Verteilung der so verringerten Arbeitszeit verlangen. Sie können die Verteilung der Arbeitszeit auch davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber der gewünschten Verteilung zustimmt.
- Beschäftigte sind nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll. Wollen sie allerdings eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit erreichen, müssen sie ihren Wunsch spätestens im Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber formulieren.
Beschäftigte, die von ihrem Rechtsanspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit Gebrauch machen wollen, sollten sich rechtzeitig vor Antragstellung darüber klar sein, in welchem Umfang die Arbeitszeitreduzierung erfolgen soll und ob sie eine bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit möchten, etwa eine gleichmäßige Verteilung oder keine Beschäftigung an bestimmten Tagen. Erklären sie sich in dieser Weise, sind sie daran gebunden. Das gilt laut Bundesarbeitsgericht sowohl hinsichtlich der freien Verteilung der Arbeitszeit als auch für einen gestellten Verteilungsantrag.
Beschäftigte sind nicht verpflichtet, bereits im Antrag anzugeben, wie sie die verkürzte Arbeitszeit verteilen wollen. Spätestens in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber müssen sie jedoch – wenn sie die Verteilung der Arbeitszeit nicht dem Arbeitgeber überlassen wollen – die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nennen. Unterlassen sie dies, kann ein entsprechendes Verlangen in einem eventuellen Rechtsstreit weder nachgeschoben werden noch vom Gericht eine entsprechende Festlegung erfolgen.