Die betroffenen Beschäftigten können beim Arbeitsgericht klagen. Steht die Versetzung kurz bevor, haben sie auch die Möglichkeit, im Wege einer einstweiligen Verfügung eine vorläufige Entscheidung des Arbeitsgerichts herbeizuführen.
Grundsätzlich haben Beschäftigte bei einer nichtigen Versetzung ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Arbeitgeber kann ihnen deswegen nicht kündigen.
Solange aber nicht sicher feststeht, ob die Versetzung wirksam ist oder nicht, sollten sie zumindest unter Vorbehalt die neue Tätigkeit ausüben. Stellt sich nämlich im Klageverfahren heraus, dass die Versetzung zulässig war, kann dies eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechtfertigen.
Bisher ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass Arbeitnehmer/-innen einer Versetzung, die lediglich unbillig und nicht unwirksam ist, nachkommen müssen, bis das Gericht deren Unwirksamkeit festgestellt hat. Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Rechtsprechung in Rücksprache mit dem 5. Senat mit Urteil vom 18.10.2017 aufgegeben. Arbeitnehmer/-innen sind daher grundsätzlich nicht gezwungen, einer unbilligen Weisung nachzukommen.
Dennoch bleibt das Risiko der Beschäftigten bestehen, dass sich im Nachhinein herausstellt, dass die Versetzung wirksam war und das Nichtbefolgen dieser Weisung somit eine Arbeitsverweigerung darstellte.