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Urteile

Fristlose Kündigung von betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern: Übertragung des Zustimmungsverfahrens nach § 103 BetrVG auf einen Betriebsausschuss

Orientierungssätze

1. Der Betriebsrat kann seine Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen nach den §§ 99 bis 105 BetrVG auf den Betriebsausschuss übertragen. Die Übertragung muss sich im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrats halten. Außerdem muss sie hinreichend bestimmt sein.

2. Bei dem Umfang der Übertragung darf sich der Betriebsrat nicht aller wesentlichen Befugnisse dadurch entäußern, dass er seine Aufgaben weitestgehend auf Ausschüsse überträgt. Der Betriebsrat als Gesamtorgan muss in einem Kernbereich seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse zuständig bleiben.

3. Welche Aufgaben der Betriebsrat überträgt, entscheidet er in eigener Verantwortung. Diese Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar.

  • Gericht

    Bundesarbeitsgericht vom 17.03.2005
  • Aktenzeichen

    2 AZR 275/04
  • Rechtsgrundlage

    § 15 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG

Der Rechtsstreit

Einem Arbeitnehmer, der zunächst als Leiter der Rechtsabteilung eines größeren Konzernunternehmens die Eigenschaft als leitender Angestellter besaß und dem nach Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber wesentliche Befugnisse entzogen und andere Tätigkeiten zugewiesen wurden, sodass er die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 5 Abs. 3 BetrVG verlor und lediglich noch außertariflicher Angestellter war, sollte fristlos gekündigt werden. Zu diesem Zeitpunkt (anlässlich der Betriebsratswahl 2002) kandidierte er jedoch als Wahlbewerber für den Betriebsrat.

Der Arbeitgeber leitete ein Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ein, wobei streitig war, ob es sich zugleich um das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG beim Betriebsrat handelte. Er teilte dem Betriebsrat mit, er beabsichtige, das Arbeitsverhältnis außerordentlich – spätestens bis zum 1.3.2002 – zu kündigen. Der Arbeitnehmer habe unrechtmäßig Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug, ein Geschäftsessen, nicht dienstlich veranlasste Taxifahrten sowie eine privat genutzte Autobahnvignette für Österreich und die Schweiz abgerechnet. Er habe sich außerdem entgegen seiner schriftlichen Vereinbarung nicht an der Finanzierung seines Pensionsvertrags beteiligt.

Nach Zugang des Schreibens der Arbeitgeberseite vom 25.2.2002 erklärt der Betriebsrat dem Arbeitgeber seinerseits mit Schreiben vom 28.2.2002, der Betriebsausschuss habe auf seiner Sitzung vom 28.2.2002 den Beschluss gefasst, der außerordentlichen Kündigung gemäß § 103 BetrVG zuzustimmen. Daraufhin wird das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt.

Der Arbeitnehmer (nachfolgend als Kläger bezeichnet) reicht gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht ein. Zugleich teilt er dem Betriebsrat mit, er stehe als Wahlbewerber nicht mehr zu Verfügung.

In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren vertritt der Kläger die Auffassung, der Betriebsrat sei bei der Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Betriebsrat hätte als Gesamtorgan zustimmen müssen, die Zustimmung des Betriebsausschusses reiche nicht aus. Der Betriebsrat könne die ihm zustehende Entscheidung nach § 103 BetrVG nicht wirksam auf einen Betriebsausschuss übertragen. Es liege auch kein wirksamer Übertragungsbeschluss vor. Die Befugnisse nach § 103 BetrVG seien nicht eindeutig auf den Betriebsausschuss übertragen worden.

Außerdem sei die Einleitung des Zustimmungsverfahrens nach § 103 BetrVG nicht ordnungsgemäß erfolgt, erklärt der Kläger weiter. Es sei lediglich ein Verfahren nach § 102 BetrVG eingeleitet worden. Er habe aber zum Zeitpunkt der Kündigung als Wahlbewerber kandidiert und könne daher den Sonderkündigungsschutz nach § 103 BetrVG in Anspruch nehmen. Soweit die Arbeitgeberseite das nicht ausreichende Sammeln von Stützunterschriften beanstandet habe, hätte es sich um eine Liste der IG-Metall gehandelt, die keiner Stützunterschriften, sondern nur der Unterzeichnung durch Bevollmächtigte bedurft hätte. Im Übrigen bestreitet der Kläger, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen habe.

Der Arbeitgeber (nachfolgend Beklagte) macht geltend, der Betriebsrat sei sowohl nach § 102 als auch nach § 103 BetrVG wirksam beteiligt worden. Das habe bereits eine Beratung mit dem Betriebsrat, in dem seitens der Arbeitgeberseite dem Betriebsrat die Kündigungsgründe nochmals erläutert worden seien, ergeben. Am Schluss dieser Beratung habe der Betriebsratsvorsitzende darauf hingewiesen, dass die als Anhörung nach § 102 BetrVG bezeichnete Mitteilung auch als Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung gemäß § 103 BetrVG verstanden werde.

Die Entscheidungsbefugnis sei wirksam auf den Betriebsausschuss übertragen worden. Mögliche Fehler bei der Übertragung der Befugnisse seien unerheblich. Jedenfalls habe sie, die Beklagte, auf die wirksame Übertragung der Befugnisse auf den Betriebsausschuss vertrauen dürfen. Letztendlich habe der Kläger auf seine Kandidatur zum Betriebsrat mit Schreiben vom 4.3.2002 verzichtet. Soweit es die vertragsrechtliche Seite betreffe, rechtfertige jeder einzelne der in dem Kündigungsschreiben aufgeführten Gründe die fristlose Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht lässt es dahingestellt sein, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen habe. Die Kündigung sei jedenfalls wegen der fehlenden wirksamen Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG rechtsunwirksam. Der Kläger sei bei Ausspruch der Kündigung kein leitender Angestellter mehr gewesen. Als Wahlbewerber würde der Kläger aber unter den Schutz des § 103 BetrVG fallen.

Außerdem stellt das Landesarbeitsgericht fest: Selbst wenn ein Übertragungsbeschluss auf den Betriebsausschuss zulässig sei, wäre er hier nicht wirksam erfolgt. Der seinerzeit gefasste Übertragungsbeschluss des Betriebsrats vom 8.9.1995 reiche nicht aus. Es werde nicht hinreichend deutlich, dass dem Betriebsausschuss auch die Ausübung des Zustimmungsrechts nach § 103 BetrVG zur selbstständigen Erledigung übertragen worden sei. Der Beschluss lasse auch die Deutung zu, der Betriebsausschuss solle nur über diese Angelegenheiten beraten. Die Beklagte als Arbeitgeber genieße insoweit auch keinen Vertrauensschutz. Sie hätte die Unwirksamkeit der Zustimmung erkennen können.

Den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts folgt das BAG nicht. Der Betriebsrat habe seine Befugnisse nach § 103 BetrVG eindeutig auf den Betriebsausschuss übertragen. Mit der Formulierung in seiner Geschäftsordnung, dass "alle mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahmen der §§ 99 bis 103 BetrVG auf den Betriebsausschuss zu übertragen" sind, sei eine ausreichende Delegation seines Zustimmungsrechts nach § 103 BetrVG auf den Betriebsausschuss erfolgt.

Zum Umfang der Übertragung erklärt das BAG: Weder § 27 noch § 28 BetrVG würde die Übertragungsmöglichkeiten auf bestimmte Fälle oder sogar nur auf Fälle minderer Bedeutung beschränken. Der Kreis der Aufgaben, die übertragen werden können, ist gesetzlich nicht näher begrenzt. Er müsse allerdings im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrats bleiben. Welche Aufgaben der Betriebsrat übertrage, entscheide er in eigener Verantwortung. Diese Entscheidung sei gerichtlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfbar.

Eine wirksame Übertragung setze voraus, dass der Umfang der übertragenen Aufgaben hinreichend bestimmt sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse der schriftliche Übertragungsbeschluss die übertragenen Befugnisse so genau umschreiben, dass der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses eindeutig feststehe. Es müsse zweifelsfrei feststellbar sein, in welchen Angelegenheiten der Betriebsausschuss anstelle des Betriebsrats rechtsverbindliche Beschlüsse fassen könne.

Es könne allerdings als eine ausreichende Umschreibung des übertragenen Aufgabenbereichs angesehen werden, wenn – wie hier – die Entscheidungen über "personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99 bis 105 BetrVG" einem Ausschuss übertragen worden sind, weil eine solche Übertragung auch das Mitbestimmungsrecht nach § 103 Abs. 1 BetrVG erfasse. Einer weiteren Präzisierung, etwa eine Aufzählung der einzelnen Rechte unter Wiedergabe des Gesetzestextes, bedürfe es nicht. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts lasse der Übertragungsbeschluss vom 8.9.1995 nicht die Auslegung zu, der Betriebsausschuss solle nur über die Angelegenheiten beraten, das endgültige Entscheidungsrecht verbleibe aber beim Betriebsrat. Der Sonderkündigungsschutz des § 103 BetrVG für den Kläger habe vorgelegen.

Zum Einsetzen des Kündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG stellt das BAG fest: Der besondere Kündigungsschutz eines Wahlbewerbers beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags. Ob dieser Zeitpunkt mit der Anbringung der letzten Stützunterschrift auf dem Wahlvorschlag erreicht ist, weil ab diesem Zeitpunkt die greifbare Möglichkeit einer Wahl besteht, ist vorliegend unerheblich. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lag dem Wahlvorstand zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ein Wahlvorschlag mit dem Kläger als Wahlbewerber für die Betriebsratswahl vor.

Die von der Beklagten behaupteten Mängel bei der Kandidatenaufstellung, wenn sie überhaupt vorgelegen haben sollten, wären im Übrigen behebbar und hätten somit den besonderen Kündigungsschutz nicht beeinträchtigt. Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft bedürfe keiner Stützunterschriften im Sinne des § 14 Abs. 4 BetrVG. Zwar müsse jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§ 14 Abs. 5 BetrVG). Er müsse aber nicht durch eine bestimmte Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Sei ein Wahlvorschlag nicht nur von zwei Beauftragten, sondern auch von anderen Arbeitnehmern des Betriebs unterzeichnet worden, sei dies unschädlich. Dies gelte selbst dann, wenn der Vorschlag als Arbeitnehmervorschlag nicht das erforderliche Quorum erfülle. Soweit die Revision rügt, es habe auch deswegen kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag vorgelegen, weil die Vorschlagsliste der IG Metall, auf der der Name des Klägers aufgeführt war, nicht unterschrieben war, handelt es sich um neuen, in der Revisionsinstanz unerheblichen Tatsachenvortrag.

Ebenfalls entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Kläger seinen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG nicht durch den Verzicht auf seine Kandidatur verloren. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, der Kläger habe mit Schreiben vom 4.3.2002 dem Wahlvorstand mitgeteilt, er stehe als Kandidat für die Betriebsratswahl ab sofort nicht mehr zur Verfügung und werde für den Fall seiner Wahl das Amt nicht annehmen, stand ihm trotz allem zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 28.2.2002 der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 103 BetrVG noch zu. Die streitgegenständliche Kündigung vom 28.2.2002 sei dabei nicht betroffen, erklärt das BAG.

Eine Anhörung nach § 102 BetrVG könne zwar eine Zustimmung nach § 103 BetrVG nicht ersetzen, und der Betriebsausschuss habe vorliegend einer Kündigung des Klägers nach § 103 BetrVG zugestimmt. Die Zustimmung könne den fehlenden Antrag nach § 103 BetrVG aber ersetzen, wenn der Betriebsrat bzw. der Betriebsausschuss in Kenntnis des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes von sich aus eine Zustimmung nach § 103 BetrVG erteilt. Voraussetzung sei allerdings, dass die Information über den Kündigungsgrund nach § 102 BetrVG auch den Anforderungen an eine inhaltliche Unterrichtung nach § 103 BetrVG entspricht und die Interessenvertretung um den besonderen Kündigungsschutz des zu kündigenden Arbeitnehmers weiß.

Der Zweck des § 103 BetrVG bestehe darin, eine Entfernung von Mitgliedern betriebsverfassungsrechtlicher Organe aus dem Betrieb durch unbegründete außerordentliche Kündigungen des Arbeitgebers zu verhindern und eine Kontinuität der Betriebsratsarbeit zu gewährleisten. Dieser Schutzzweck sei gewahrt, wenn der Betriebsrat bzw. der von ihm ermächtigte Betriebsausschuss von sich aus einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers nach § 103 BetrVG zustimmt, von dessen Wahlbewerbereigenschaft er Kenntnis hat.

Mangels hinreichender Feststellungen durch die Tatsachengerichte konnte der Senat des BAG nicht abschließend entscheiden, ob die Kündigung wegen anderer Gründe unwirksam ist. Dies führte zur Rückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 563 ZPO). Bei dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, der möglicherweise hier in Betracht komme, handele es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Bei solchen Begriffen steht den Tatsachengerichten ein Beurteilungsspielraum zu. Eine eigene Sachentscheidung des Senats komme daher nicht in Betracht, weil diese Würdigung dem Landesarbeitsgericht grundsätzlich nicht entzogen werden könne.

Der Kommentar

a) Die Entscheidung des BAG vom 17.3.2005 befasst sich entscheidend mit der Frage der Zulässigkeit der Übertragung von Zuständigkeitsbereichen des Betriebsrats auf den Betriebsausschuss. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen sind in § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 enthalten. Danach führt der Betriebsausschuss, was normalerweise seine originäre Aufgabe ist, nicht nur die laufenden Geschäfte des Betriebsrats, sondern kann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übernehmen, auch aus dem Mitbestimmungsbereich. Eine solche Übertragung ist nur bei Betriebsräten zulässig, die einen Betriebsausschuss bilden können, also bei Betriebsräten mit neun und mehr Mitgliedern. Ein solcher Betriebsrat kann allerdings auch einen Ausschuss neben dem Betriebsausschuss bilden und diesem Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen bleibt jedoch immer dem gesamten Betriebsrat überlassen. Die Übertragung bedarf – neben der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats nach § 33 Abs. 2 BetrVG – der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder (absolute Mehrheit).

In der Praxis kommt es häufiger zu Übertragungen bei personellen Einzelmaßnahmen, vor allem, was Einstellungen, Versetzungen und Umgruppierungen betrifft. Seltener ist die Übertragung des Zustimmungsverfahrens nach § 103 BetrVG. Es kommt zur Anwendung, wenn gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einem anderen in dieser Vorschrift genannten betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger (im vorliegenden Fall war es ein Wahlbewerber) eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden soll. Stimmt der Betriebsrat bzw. bei einer erfolgten Übertragung der Betriebsausschuss nicht zu, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung zu beantragen (§ 103 Abs. 2 BetrVG).

b) Die Feststellung, dass solche Übertragungen vorgenommen dürfen, entspricht ebenso der bisherigen Rechtsprechung des BAG wie der Hinweis, dass sich der Betriebsrat nicht aller wesentlichen Befugnisse entäußern dürfe und somit die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs zu beachten habe ((BAG 1.6.76, AP Nr. 1 zu § 28 BetrVG 1972; 20.10.93, BRGE 75, 1). Eine konkrete Grenze zieht aber weder das BAG noch das Gesetz selbst.

Im Einzelfall, wie insbesondere bei personellen Einzelmaßnahmen, können Übertragungen auf den Betriebsausschuss bzw. einen gebildeten Ausschuss wie den Personalausschuss sinnvoll sein. Zu empfehlen ist aber, mit entsprechenden Übertragungsbeschlüssen behutsam umzugehen. Jede Übertragung bedeutet eine Abgabe von Entscheidungsbefugnissen auf einen kleineren Kreis von Betriebsratsmitgliedern.

Wenn Übertragungen vorgenommen werden, ist nicht nur die Schriftform erforderlich. Es empfiehlt sich, den Übertragungsbeschluss unmissverständlich zu formulieren. Es sollte neben dem genauen Umreißen des übertragenen Handlungsfeldes auch zum Ausdruck kommen, dass die betreffenden Aufgaben "zur selbstständigen Erledigung" übertragen werden. Denn selbstverständlich kann der Betriebsrat dem Betriebsausschuss auch bestimmte Aufgaben zur Beratung übertragen, sich aber die Entscheidung vorbehalten.

c) Rechtlich interessant ist auch die Frage, wann der Sonderkündigungsschutz nach § 103 BetrVG für Wahlbewerber einsetzt. Das BAG hat es in dem vorliegenden Rechtsstreit als unerheblich angesehen, ob der Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG mit der Anbringung der letzten Stützunterschrift auf dem Wahlvorschlag erreicht wird oder erst mit der Einreichung des Wahlvorschlags beim Wahlvorstand beginnt. Dieser Hinweis irritiert etwas. Das BAG hat in älteren Entscheidungen (4.3.76, 5.12.80, AP Nr. 1, 9 zu § 15 KSchG 1969 Wahlbewerber) prinzipiell die Meinung vertreten, dass es für den Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 103 BetrVG genügt, dass eine ordnungsgemäße Vorschlagsliste mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften vorliegt und es auf die Einreichung beim Wahlvorstand nicht ankommt. Dem ist die Fachliteratur durchweg gefolgt (vgl. Fitting, § 103 Rn. 10 m.w.N.).

An dieser Auffassung sollte in der Praxis festgehalten werden. Diese Meinung ist überzeugend, da der Zeitpunkt der Einreichung bzw. der Behandlung durch den Wahlvorstand für die Frage des Einsetzens des Sonderkündigungsschutzes nicht entscheidend ist. Der Wahlvorstand hat lediglich zu prüfen, ob und inwieweit ein heilbarer oder unheilbarer Mangel vorliegt (§ 8 WO).

Zutreffend ist, dass jeder Vorschlag einer Gewerkschaft, der von zwei Beauftragten unterzeichnet worden ist (§ 14 Abs. 5 BetrVG), zu seiner Gültigkeit nicht der Unterzeichnung durch eine bestimmte Zahl von Wahlberechtigten bedarf. Allerdings war die Liste der IG Metall, auf der sich der Kläger für ein Betriebsratsamt beworben hatte, nicht von Bevollmächtigten unterschrieben worden. Insoweit hätte die Frage, ob die nach § 14 Abs. 4 BetrVG BetrVG erforderliche Anzahl von Stützunterschriften vorgelegen hat, schon rechtserheblich sein können. Wenn die Liste, auf der sich der Kläger als Wahlbewerber befand, wegen einer unzureichenden Anzahl von Stützunterschriften unheilbar ungültig war (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO), hätte auch der Sonderkündigungsschutz nicht bestanden. Die Arbeitgeberseite konnte mit diesem Vorbringen freilich nicht durchdringen, weil sie diesen Tatsachenvortrag erst vor dem BAG als der Revisionsinstanz eingebracht hatte.

d) Abschließend soll noch angemerkt werden, dass die Verfahren nach § 103 BetrVG und nach § 102 BetrVG einander nicht ausschließen. Bei § 103 BetrVG geht es um den Schutz der in dieser Vorschrift genannten Funktionsträger des Betriebsverfassungsrechts vor fristlosen Kündigungen bzw. vor Versetzungen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen können (vgl. insoweit § 103 Abs. 3 BetrVG). Der § 102 BetrVG betrifft dagegen das Beteiligungsverfahren des Betriebsrats bei sonstigen Arbeitnehmern.

Damit schließt ein Verfahren nach § 103 BetrVG ein solches nach § 102 BetrVG nicht aus, im Gegenteil. Es wird zutreffend die Auffassung vertreten, dass bei einem erforderlich werdenden Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG durchaus arbeitgeberseitig auch das Verfahren nach § 102 BetrVG eingeleitet werden muss (vgl. Fitting, § 103 Rn. 12).

Das ergibt sich bereits daraus, dass das Betriebsratsmitglied (oder ein anderer in § 103 BetrVG genannter Funktionsträger, wie hier ein Wahlbewerber) sich auf eine mangelnde soziale Rechtfertigung der Kündigung berufen kann (Fitting, a.a.O.). Diese Voraussetzung für eine wirksame Kündigung unterliegt in dem Verfahren nach § 103 BetrVG nicht der gerichtlichen Prüfung. Insoweit würde eine Verkürzung des Kündigungsschutzes des Betriebsratsmitglieds oder eines anderen betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgers eintreten. Entsprechendes gilt für die vom BAG nicht getroffene Feststellung, ob und inwieweit die Kündigung möglicherweise wegen der Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam war. Für das BAG war das mit ein Grund, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

 

Zusammengestellt und kommentiert von Wolfgang Schneider, Düsseldorf, 10.9.2006

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