Urteile
Versicherungsschutz beim Kaffeeholen im Sozialraum während der Arbeitszeit
Orientierungssätze
Steht bei Essen und Trinken während der Arbeitszeit der beabsichtigte Konsum im Vordergrund, handelt es sich um eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Für den Aufenthalt in einer Kantine oder einem Restaurant während der Mittagspause besteht anders als beim Weg dorthin und von dort kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Etwas anderes gilt, wenn die*der Beschäftigte einer besonderen Betriebsgefahr unterliegt. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in einem Raum verortet, den er als Sozialraum gewidmet hat. Dieser ist damit seiner Risikosphäre zuzurechnen.
Gericht
Bundessozialgericht vom 24.09.2025Aktenzeichen
B 2 U 11/23 R
Der Rechtsstreit
Es geht in dem Fall um die Verwaltungsangestellte eines Finanzamtes. Sie rutschte im Februar 2021 während der Arbeitszeit auf dem Weg zum Kaffeeholen im Sozialraum des Amtes aus. Sie hatte noch versucht, sich abzufangen. Das hatte aber keinen Erfolg. Beim Unfall zog sie sich unter anderem einen Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers zu. Danach hat sie noch bis etwa 16:00 Uhr weitergearbeitet. In der Folgezeit konnte sie aber wegen der Beschwerden nicht weiterarbeiten.
Die Angestellte ist der Auffassung, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, für dessen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen müsse.
Mit einem Warnschild hatte der Arbeitgeber auf Rutschgefahr hingewiesen
In der Unfallanzeige des Finanzamtes vom 11. März 2021 wurde ausgeführt, dass sie beim Betreten der Kantine ausgerutscht sei. Es sei von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden. Mit einem Warnschild sei auf die Rutschgefahr hingewiesen worden. Später wurde allerdings klargestellt, dass es nicht um eine Kantine ging, sondern um einen Sozialraum, in dem ein Kaffeeautomat steht.
Die Unfallkasse lehnte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Nach ihrer Auffassung liegt kein Arbeitsunfall vor, weil sich der Unfall im Sozialraum und nicht auf den Weg dorthin oder von dort ereignet habe.
Nachdem auch das Widerspruchsverfahren erfolglos blieb, reichte die Angestellte Klage beim Sozialgericht (SG) ein, das die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2021 abwies. Nach Überzeugung des Gerichts fehle es zur Annahme eines Arbeitsunfalls an dem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, da der Sturz beim Holen eines Kaffees im Sozialraum erfolgt sei.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist Kaffeeholen während der Arbeitszeit keine versicherte Tätigkeit
Kaffeeholen stelle eine rein private Tätigkeit dar, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ende, wenn eine*ein Beschäftigte*r die Tür zum Kaffeeautomaten durchschreite. Es sei nicht erheblich, dass es sich um einen Sozialraum bzw. eine Teeküche gehandelt habe. Irrelevant sei auch, dass das Finanzamt den Raum zur Verfügung gestellt habe. Der Umstand, dass der Boden durch das vorherige feuchte Wischen rutschig gewesen sei, ändere nichts daran, dass die Angestellte im eigenen Interesse tätig gewesen sei.
Das Landessozialgericht ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall aber ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestanden habe
Gegen dieses Urteil hat die Angestellte Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) gab ihr Recht und hob das Urteil des SG auf. Die Nahrungsaufnahme selbst sei zwar grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Im vorliegenden Fall habe aber sachlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestanden.
Die Unfallkasse legte gegen diese Entscheidung Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein. Diese hatte jedoch keinen Erfolg. Das BSG vertrat im Wesentlichen dieselbe Rechtsauffassung wie das LSG.
Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass die Angestellte einer „besonderen Betriebsgefahr“ unterlegen gewesen sei
Die dem Unfall unmittelbar vorausgehende Verrichtung sei der versicherten Tätigkeit als Beschäftigte zuzurechnen. Zwar habe sich der Unfall während einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung ereignet,die Angestellte habe jedoch einer „besonderen Betriebsgefahr“ unterlegen. Beschäftigte seien gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhielten und sich eine spezifische Gefahr verwirkliche, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt seien. Das sei hier der Fall gewesen.
Der Arbeitgeber habe die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in dem von ihm als Sozialraum gewidmeten Raum verortet. Dieser sei damit seiner Risikosphäre zuzurechnen gewesen. Dies schließe die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen der Klägerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden sei damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen.
Der Kommentar
Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist in erster Linie Prävention, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Träger der Versicherung sind in der Privatwirtschaft diverse Berufsgenossenschaften, die unter staatlicher Aufsicht stehen. Für den öffentlichen Dienst sind verschiedene Unfallkassen zuständig, etwa die Unfallkassen der Länder. Der vorliegende Fall betraf ein Beschäftigungsverhältnis in einem hessischen Finanzamt. Beklagte im Verfahren war die Unfallkasse Hessen (UKH).
Die gesetzliche Unfallversicherung hat in der Regel höhere Leistungen als die Krankenkassen
Erleidet ein*e Beschäftigte*r einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, müssen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen „mit geeigneten Mitteln“ Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Betroffenen wiederherstellen. Sie müssen also in erster Linie die medizinische Behandlung und etwaige Rehamaßnahmen zahlen. Dabei geht der Anspruch deutlich über das hinaus, was die gesetzliche Krankenkasse zahlen müsste. Ist die Erwerbsfähigkeit der*des Betroffenen nachhaltig durch den Unfall oder die Berufskrankheit mindestens um 20% gemindert, hat sie*er Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu den versicherten Tätigkeiten zählt auch der unmittelbare Arbeitsweg vom Ort der Tätigkeit hin und zurück.
Es ist aber nicht so, dass die Unfallversicherung immer eintritt, wenn Arbeitnehmer*innen an ihrer Arbeitsstelle einen Unfall erleiden. Das Bundessozialgericht hat etliche Grundsatzurteile gefasst, die die Reichweite der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt. Dazu gehört insbesondere auch die Rechtsfrage, wann überhaupt ein Arbeitsunfall vorliegt.
Ein Unfall ist ein von außen einwirkendes Ereignis
Zunächst einmal muss es sich überhaupt um einen Unfall handeln. § 8 des 7. Sozialgesetzbuches (SGB VII) definiert Unfälle als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Kein Unfall liegt vor, wenn die*der Beschäftigte zu Schaden kommt, weil dessen Grund beim Betroffenen selbst liegt, also etwa bei Kreislaufversagen oder Organversagen. Unter Umständen kann aber auch hier ein Unfall vorliegen, wenn das Versagen durch äußere Anlässe im Betrieb zumindest mitverursacht worden ist.
Hat die*der Arbeitnehmer*in einen Unfall erlitten, muss dieser gemäß § 8 SGB VII infolge einer versicherten Tätigkeit geschehen sein. Und da sind wir bei der Rechtsfrage, die im vorliegenden Verfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
Ein Arbeitsunfall setzt nach ständiger Rechtsprechung des BSG voraus,
- dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang),
- sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und
- dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität)
Die Unfallkasse meint, dass nur der Weg vom und zum Sozialraum versichert ist und nicht der Aufenthalt im Sozialraum selbst
Mehrfach hat das BSG in Urteilen betont, dass nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das sind nur solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist. Der Weg muss durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt sein.
In einer früheren Entscheidung hat das BSG etwa einen Arbeitsunfall in einem Fall abgelehnt, in dem eine Beschäftigte im Homeoffice eine Treppe hinabgefallen ist, während sie sich ein Glas Wasser besorgte. Der Unfall hat sich hier nicht an einem Ort ereignet, der auch Betriebszwecken wesentlich dient. Insoweit besteht im Fall unserer Verwaltungsangestellten ein Unterschied. Dort war der Unfall in einem Raum passiert, den der Arbeitgeber als Sozialraum ausgewiesen hatte. Die Unfallkasse hatte sich auf die Rechtsprechung des BSG bezogen und meinte, dass nur der Weg zum und vom Sozialraum versichert sei und nicht der Aufenthalt im Sozialraum selbst.
Das Gericht weist regelmäßig darauf hin, dass entscheidend die sogenannte „Handlungstendenz“ sei. Legt ein*e Beschäftigte*r einen Weg mit der Handlungstendenz zurück, sich an einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort zu besorgen oder einzunehmen, ist dieser Weg nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich versichert.
Es ist anzunehmen, dass zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg ein wesentlicher innerer Zusammenhang besteht
Dieser Versicherungsschutz beruhe darauf, dass der während einer Arbeitspause zurückgelegte Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Einkauf von Lebensmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz in zweierlei Hinsicht mit der Betriebstätigkeit verknüpft sei:
- Zum einen diene die beabsichtigte Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit im Gegensatz zur bloßen Vorbereitungshandlung vor der Arbeit der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit.
- Zum anderen handele es sich um einen Weg, der in seinem Ausgangs- und Zielpunkt durch die Notwendigkeit geprägt sei, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein und dort betriebliche Tätigkeiten zu verrichten.
Aufgrund des Zusammentreffens dieser beiden betriebsbezogenen Merkmale, des Handlungsziels und der Betriebsbedingtheit des Weges, sei der wesentliche innere Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem zur Nahrungsaufnahme zurückgelegten Weg anzunehmen. Das Essen und Trinken selbst sowie der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme seien in der Regel dem persönlichen Bereich zuzuordnende nicht versicherte Betätigungen, so das BSG.
Wer also innerhalb einer Kantine oder eines Restaurants während der Mittagspause ausrutscht oder sich am Essen verschluckt, erleidet keinen Arbeitsunfall. In der vorliegenden Entscheidung hat das BSG indessen betont, dass diese Rechtsprechung nicht für einen vom Arbeitgeber bestimmten Sozialraum gilt. Dieser gehört vielmehr zur Risikosphäre des Arbeitgebers.
Zusammengestellt und kommentiert von Dietmar Christians, Ass. jur., Bremen, 30.11.2025
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