Betriebsratswahl

10 Fragen zur Briefwahl bei der Betriebsratswahl

Während unserer Wahlvorstandsschulungen werden regelmäßig viele Fragen rund um die Briefwahl gestellt.
Wir beantworten hier die zehn wichtigsten:

Es gibt drei Gruppen von Briefwähler*innen. Der Wahlvorstand kann für Beschäftigte eines Betriebsteils Briefwahl beschließen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 WO BetrVG). Dies muss im Wahlausschreiben ausdrücklich genannt werden (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 11 WO BetrVG).

Die zweite Gruppe der Briefwähler*innen ist auch von „Amts wegen“ durch den Wahlvorstand zu bestimmen. Dies sind die Arbeitnehmer*innen, die wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses oder aus anderen Gründen, z.B. bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses, längerer Arbeitsunfähigkeit oder Elternzeit, am Tag der Wahl nicht im Betrieb sind (z.B. im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigte Arbeitnehmer*innen; § 24 Abs. 2 WO BetrVG).

Die dritte Gruppe muss sich selbst beim Wahlvorstand melden und die Briefwahl beantragen, weil sie zum Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb an der Wahl gehindert ist (z.B. aufgrund kurzfristiger Erkrankung oder wegen Urlaubs; § 24 Abs. 1 WO BetrVG).

In diesen Betriebsteilen kann nicht generell die Briefwahl beschlossen werden. Den Betroffenen muss unter Berücksichtigung der bestehenden und gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Verkehrsmöglichkeiten ermöglicht werden, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es in der Stadt ein gut ausgebautes Verkehrsnetz gibt und die Filialen nur wenige Kilometer vom Wahllokal entfernt liegen. Alternativ kann der Wahlvorstand auch ein eigenes Wahllokal einrichten.

Ja! Der Wahlvorstand hat gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 die Pflicht, Wahlberechtigten, die wegen der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses oder aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit, am Tag der Wahl nicht im Betrieb sind (§ 24 Abs. 2 WO BetrVG), das Wahlausschreiben postalisch oder elektronisch zu übermitteln.

Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Ist ein Antrag nicht schriftlich gestellt, so hat der Wahlvorstand einen Vermerk über den Antrag anzufertigen. 

Ja, die Zustellung durch einen Boten ist zulässig. Bei einer angeordneten Briefwahl erfolgt die Übersendung der Wahlunterlagen zwar regelmäßig durch die Post, jedoch ist auch die Übersendung durch Boten zulässig, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bote das in ihn gesetzte Vertrauen durch Wahlfälschung missbraucht haben könnte, darf der Wahlvorstand die Entgegennahme des Freiumschlages nicht verweigern (LAG Hamm v. 19.09.2008 – 10 TaBV 53/08 –).

Die Frage ist rechtlich bisher nicht abschließend geklärt. Es bestehen aber erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken, so zu verfahren.

Zudem gibt es auch die Gefahr der Manipulation, da die vom Wählenden „vergessene“ Unterschrift auf der Rückseite des Umschlags leicht durch Dritte „nachgeholt“ werden kann. Hierdurch würde aus einer ungültigen eine gültige Stimme werden, wenn die Manipulation nicht erkannt wird.

Denkbare Möglichkeiten: (Achtung: Nur eine ist richtig!)

  1. Unverzüglich nach der Rücksendung durch den*die Wähler*in
  2. Vor der Wahl erfolgt die Prüfung; die Stimmzettel werden sofort in die Urne geworfen.
  3. Unmittelbar vor Beendigung der Wahl werden die Briefwahlunterlagen geprüft und die Briefe in die Urne geworfen.
  4. Unmittelbar nach der Wahl, aber noch vor Beginn der öffentlichen Auszählung, werden die Briefe in die Urne geworfen.
  5. Zu Beginn der öffentlichen Stimmauszählung.


Richtig ist nur Nummer 5!
§ 26 Abs. 1 Satz 1 WO BetrVG bestimmt hierzu: „Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur Stimmauszählung nach § 13 öffnet der Wahlvorstand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Absatz 2 Nummer 11) eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählendenliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.“

Ja! Der Wahlvorstand muss allerdings gewährleisten, dass die*der Wahlberechtigte ihre*seine Stimme nicht doppelt abgibt. Hat die Person bereits per Briefwahl abgestimmt, muss der Wahlvorstand die betreffenden Briefwahlunterlagen bei Öffnung selbiger (s. 7.) aussortieren und mit einem Vermerk über die bereits erfolgte persönliche Stimmabgabe zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Um dies sicherzustellen ist es unbedingt empfehlenswert, sowohl den Versand als auch den Eingang der Briefwahlunterlagen im Wählerverzeichnis zu vermerken!

Nein. Eine schriftliche Stimmabgabe, die ohne Verwendung des vorgeschriebenen Freiumschlags erfolgt, ist nicht ordnungsgemäß (vgl. BVerwG v. 14.08.1959 - VII P 15.58 -, AP Nr. 2 zu § 17 WO/PersVG).

Dies ist wohl nicht zulässig; in einer Entscheidung des LAG Nürnberg v. 27.11.2007 (– 6 TaBV 46/07 –) war es nicht entscheidungserheblich, da weitere gravierende Anfechtungsgründe vorlagen.

In der Begründung führt das LAG Nürnberg aber hierzu aus:
„Erhebliche Bedenken hat die Beschwerdekammer auch bei der Vorgehensweise des Wahlvorstandes, diejenigen Arbeitnehmer*innen anzurufen, die ihre Briefwahlunterlagen nicht an den Wahlvorstand zurückgesandt hatten. Es mag sein, dass das Motiv hierfür – Prüfung, ob die Arbeitnehmer*innen die Unterlagen erhalten hätten – anerkennenswert ist. Schon dann, wenn nur ein*e einzige*r Arbeitnehmer*in jedoch nicht angerufen oder erreicht worden ist, liegt eine mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses vor, weil mit dem Anruf ein gesonderter Anstoß erfolgt, an der Wahl teilzunehmen. Dieser Anschein der Beeinflussung, dessen sich der Wahlvorstand in jedem Fall zu enthalten hat, liegt erst recht dann vor, wenn – wie das vorliegend zumindest teilweise, nämlich bei den Wahlvorstandsmitgliedern L. und N. der Fall ist – Mitglieder des Wahlvorstandes auch für die Betriebsratswahl kandidieren. In diesem Fall liegt es nahe, dass sich gerade solche Arbeitnehmer*innen durch den Anruf motivieren lassen, die Stimme doch noch abzugeben, die mit der Anrufer*in sympathisieren.

Unabhängig davon ist ein solcher zusätzlicher Aufruf durch den Wahlvorstand nicht vom Gesetz vorgesehen. Die Anrufer*in nutzt hierfür ihr Wissen als Wahlvorstandsmitglied, welche Wähler*in ihre Stimme noch nicht abgegeben hat. Dies wäre nur dann anders, wenn sie nicht nur ausgewählte Personen – solche, die ihre Briefwahlunterlagen noch nicht zurückgesandt hatten –, sondern sämtliche Arbeitnehmer*innen angerufen hätte, unabhängig davon, ob sie ihre Stimme schon abgegeben hätten. Letzteres ist jedem Kandidierenden, auch wenn er gleichzeitig Wahlvorstandsmitglied ist, unbenommen. Ersteres ist, weil es auf Wissen aufbaut, das der*die Kandidat*in nur als Wahlvorstandsmitglied besitzt, unzulässig.“


Redaktioneller Stand: September 2024

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