Betriebsratswahl 2026

Soll ich für den Betriebsrat kandidieren?

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, für den Betriebsrat zu kandidieren? Dann haben Sie sicherlich einige Fragen, etwa: Was genau macht ein Betriebsrat? Was muss ich können, um im Betriebsrat gute Arbeit zu leisten? Besteht für mich Kündigungsschutz? Wie sieht es mit der Bezahlung aus? Hier versuchen wir, möglichst viele Ihrer Fragen zu beantworten.

Die reguläre Betriebsratswahl findet alle vier Jahre statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai – das nächste Mal 2026. Sollten Sie über eine Kandidatur nachdenken, sollten Sie sich rechtzeitig an den Wahlvorstand wenden. Denn für den Ablauf der Wahl gibt es eine Reihe von Fristen und Regeln. Die genauen Infos zur Betriebsratswahl bekommen Sie im Betrieb vom Wahlvorstand und über das Wahlausschreiben oder über Ihre Gewerkschaftssekretär*innen.

Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahl des Betriebsrats sind wichtige Teile der deutschen Demokratie. Nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer*innen sollen bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen mitbestimmen.


Logo: Betriebsratswahlen 2026. Text: Stärker für Dich. Stärker mit Dir.

FAQ Betriebsratswahl

Es gibt viele gute Gründe, sich im Betriebsrat zu engagieren. Als erstes geht es um aktive Mitbestimmung und Gestaltung. Bei vielen Themen entscheiden Betriebsrat und Arbeitgeber zusammen, um die Interessen der Beteiligten zum Ausgleich zu bringen. Für Viele ist es besonders wichtig, sich für Kolleg*innen einzusetzen, bei Problemen etwa. Und nicht zuletzt geht es um Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz.

Vielleicht wurden Sie auf das Thema „Kandidatur“ angesprochen oder Sie haben schon selbst darüber nachgedacht, sich im Betriebsrat zu engagieren – jedenfalls sind Sie jetzt hier: Ein guter Anfang!

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zum Wohl der Arbeitnehmer*innen und des Betriebs unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen zusammenarbeiten.

Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören Mitsprache und Überwachung unter anderem bei diesen wichtigen Themen:

  • Ausbildungsbedingungen und Qualität der Ausbildung
  • Pausen, Arbeitszeiten und Überstunden
  • Qualifizierung und Entwicklung
  • Einstellung, Versetzung und Kündigung
  • Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz

Sie werden es sich denken können: Die Mitwirkung im Betriebsrat bedeutet viel Verantwortung und Arbeit. Warum sollte man sich das antun? Es geht um Wertschätzung, Respekt, Ansehen, um Fairness und Gerechtigkeit. Oder darum, etwas zu bewirken: für Kolleg*innen und die Zukunft des Unternehmens.

Sie werden wertvolle Erfahrungen sammeln und Organisations- und Moderationstalent entwickeln. Sie vergrößern Ihr Netzwerk. Und vor allem können Sie das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft aktiv mitgestalten. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahl des Betriebsrats sind wichtige Teile der deutschen Demokratie.

Betriebsräte verfügen über eine Reihe von Rechten und Pflichten. Sie sind im Betriebsverfassungsgesetz (kurz: BetrVG) geregelt. So gibt es Informations-, Anhörungs-, Mitbestimmungs- und Initiativ-Rechte.

Die einzelnen Betriebsratsmitglieder haben ebenfalls Rechte: zum Beispiel den besonderen Kündigungsschutz, Tätigkeitsschutz, Schulungs- und Freistellungsrechte. So müssen Arbeitgeber Mitglieder des Betriebsrats für die Besuche von Seminaren nicht nur freistellen, sondern auch die damit verbundenen Kosten übernehmen. 

Diese Rechte bringen natürlich auch Pflichten mit sich: Damit Betriebsratsmitglieder ihren vielfältigen Aufgaben gerecht werden können, müssen sie sich fortbilden. Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Ja: Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG sind Kandidat*innen für die Betriebsratswahl vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Wenn Sie in den Betriebsrat gewählt werden, sind Sie für die gesamte Amtszeit ebenfalls vor Kündigungen geschützt. Sollten Sie nicht in den Betriebsrat gewählt werden, gilt dennoch, dass Sie sechs Monate lang vor einer ordentlichen Kündigung geschützt sind. 

Nein. Die Arbeit im Betriebsrat ist ehrenamtlich. Betriebsratsmitglieder werden für ihre Arbeit im Betriebsrat nicht extra bezahlt. Allerdings werden sie für ihr Engagement von ihrer eigentlichen Arbeit im Betrieb freigestellt, sie müssen also nicht ihre Freizeit opfern. Sie erhalten dafür weiterhin ihren Lohn, denn sie dürfen für ihre Zeit im Betriebsrat ihren Kolleg*innen gegenüber nicht benachteiligt werden.

Das sogenannte „passive Wahlrecht“ steht allen Arbeitnehmer*innen eines Betriebs, die am Tag der Betriebsratswahl mindestens 18 Jahre alt sind und mindestens sechs Monate im Betrieb arbeiten, zu. Das bedeutet, dass sie in den Betriebsrat gewählt werden können.

Für die Berechnung der Beschäftigungszeit werden auch Zeiten angerechnet, in denen sie vorher in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns gearbeitet haben. Von dieser Regel gibt's eine Ausnahme: Wenn das Unternehmen noch nicht sechs Monate besteht, gilt: Alle Beschäftigten sind wählbar.

Im Betriebsverfassungsgesetz ist festgelegt, dass der Wahlvorstand für die Organisation der Betriebsratswahl zuständig ist. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass die Wahl fair und nach den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung abläuft. Er ist unabhängig, leitet die Wahl ein und schreibt sie aus.

Der Wahlvorstand muss die neu gewählten Betriebsratsmitglieder sofort nach der Wahl und dem Feststellen des Wahlergebnisses schriftlich über die Wahl informieren. Kandidat*innen haben dann drei Arbeitstage Zeit, um es sich zu überlegen und zu erklären, ob sie die Wahl nicht annehmen. Wenn Sie Ihre Stimme abgeben, ohne sie abzulehnen, gilt sie als angenommen und Sie sind Mitglied im Betriebsrat.

Nein, das ist nicht erlaubt. In solchen Fällen muss der Wahlvorstand die Person innerhalb einer bestimmten Frist auffordern, sich für eine Liste zu entscheiden. Wenn der*die Kandidat*in nicht innerhalb der Frist reagiert, wird er*sie von allen Listen gestrichen.

Wenn der Betriebsrat aus drei Mitgliedern besteht, muss nach § 15 Abs. 2 BetrVG das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Das heißt, dass die Geschlechter, die in der Minderheit sind, mindestens genauso viele Mandate bekommen, wie es ihrem Anteil an der Gesamtbelegschaft entspricht. Das gilt aber nur, wenn es genug Wahlbewerber*innen aus der Minderheit gibt. Deshalb wäre es gut, wenn bei der Aufstellung der Vorschlagslisten und Kandidat*innen schon darauf geachtet wird, dass die Geschlechterverteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ziel ist, dass im Betriebsrat alle Geschlechter entsprechend des Verhältnisses im Betrieb vertreten sind.

Wahlvorschläge können von Beschäftigten kommen oder von Gewerkschaften eingebracht werden. Die Wahlvorschläge (bei Listenwahl) haben jeweils ein Kennwort. Gewerkschaftsvorschläge sind u.a. zur Vermeidung von Verwechslungen berechtigt, den Namen der Gewerkschaft in ihrem Kennwort zu führen. Die Wahlvorschläge von Beschäftigten benötigen ab 21 Wahlberechtigten eine bestimmte Anzahl an Stützunterschriften. Dies ist in § 14 Abs. 4 BetrVG geregelt. Die Gewerkschaftslisten benötigen keine Stützunterschriften; allerdings müssen mindestens zwei Gewerkschaftsbeauftragte nach der jeweiligen Satzung (z.B. von ver.di) diesen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Aufstellung der Kandidat*innen für die Betriebsratswahl erfolgt gemäß den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung. Dabei sind die definierten Fristen zu berücksichtigen. Der Wahlvorstand informiert und veröffentlicht in einem speziellen Wahlausschreiben, bis wann und auf welchem Weg die Vorschläge für die Kandidat*innen beim Wahlvorstand abgegeben werden müssen.

Die reguläre Wahl findet alle 4 Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Das nächste Mal wird 2026 gewählt.

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