Zwischen Tendenzschutz und Mitbestimmung
Betriebsratsarbeit im Tendenzbetrieb
Es wird in einem eindeutigen Tendenzbetrieb gearbeitet und die Frage gestellt, welche Handlungsmöglichkeiten ein Betriebsrat dort hat. Oder der Arbeitgeber behauptet, einen Tendenzbetrieb zu führen, in dem kein Betriebsrat erforderlich sei. Ebenso kann es vorkommen, dass Überlegungen geäußert werden, sich künftig als „Tendenzbetrieb“ zu bezeichnen, um die Arbeit des Betriebsrats einschränken zu können.
Betriebsräte in Tendenzbetrieben haben dieselben Aufgaben wie die in anderen Betrieben. Nur in kleinen Teilbereichen gibt es eingeschränkte Rechte, aber viele Möglichkeiten! Dieses Seminar bietet einen systematischen Überblick über tendenzbedingte Sonderregelungen des BetrVG. Es befasst sich schwerpunktmäßig mit personellen Einzelmaßnahmen wie Versetzung, Einstellung oder Kündigung. Wir werden auch der Frage nachgehen, ob und wie die Interessenvertretung Zugang zu wirtschaftlichen Informationen erhalten kann.
Es wird ein Überblick über das ursprüngliche Ziel des Tendenzschutzes gegeben sowie Hinweise vermittelt, um zu prüfen, ob tatsächlich ein „Tendenzbetrieb“ vorliegt. Zudem werden die rechtlichen und praktischen Aspekte der Einschränkung der Betriebsratsarbeit durch den Tendenzschutz im Betriebsverfassungsrecht behandelt.
Die Seminarinhalte in Stichworten:
- Bestimmungen des § 118 Abs. 1 BetrVG
- Definition: Tendenzträger*in
- Bedeutung für die Betriebsratsarbeit
- Personelle Angelegenheiten
- Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte
- Betriebsratsarbeit ohne Wirtschaftsausschuss
- Rechtsprechung zu Tendenzbetrieben
-
Zielgruppe
Betriebsratsmitglieder -
Teilnahmevoraussetzungen
Besuch des BR-Grundseminars -
Freistellung
§ 37 Abs. 6 BetrVG -
Bewertung
94,7 % unserer Teilnehmer*innen bewerten dieses Seminar mit „sehr gut/gut“.
Entstehung und Ziel des Tendenzschutzes, Bedeutung in der betrieblichen Praxis
§ 118 Abs. 1 BetrVG, insbesondere: Politische und koalitionspolitische Bestimmungen; erzieherische, wissenschaftliche und künstlerische Bestimmungen
Definition Tendenzträger*in: Was heißt das? Wer ist Tendenzträger*in?
Bedeutung des Tendenzschutzes für die Arbeit der gesetzlichen Interessenvertretung:
- Welche Rechte sind durch den Tendenzschutz betroffen?
- Wie wirken sich die Einschränkungen auf die verschiedenen Beteiligungsrechte aus?
- Welche rechtlichen und betriebspolitischen Alternativen gibt es zu den Einschränkungen?
Personelle Angelegenheiten in Tendenzbetrieben, u.a.:
- Auswirkungen der Eigenschaft „Tendenzträger*in“ auf das Arbeitsverhältnis im Betrieb
- Personalplanung; Einstellung von Tendenzträger*innen
- Zustimmungsverweigerungsgründe gem. § 99 BetrVG
- Personalfragebögen
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Tendenzträger*innen: Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz bei tendenzbezogenen Kündigungen, Anhörungsrecht des Betriebsrats und Widerspruchsgründe gem. § 102 BetrVG
- Besondere Arbeitsverhältnisse: Befristung, Ausbildung, Praktikum, Volontariat
Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in Tendenzbetrieben, u.a.:
- Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer*innen
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten gem. § 87 BetrVG (z.B. Arbeitszeit-/Dienstplangestaltung, Arbeits- und Gesundheitsschutz)
- Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (Betriebsänderungen, Unternehmensmitbestimmung in Tendenzbetrieben)
Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich der Tendenzbetriebe und deren Bedeutung für die Arbeit der Interessenvertretung
Zukunft des Tendenzschutzes in Europa; Bildung von Europäischen Betriebsräten
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