Dienstplanung: Mit der Schichtplan-Fibel den Bereitschaftsdienst besser regeln
Bereitschaftsdienst konsequent verkürzen und umwandeln
Die Arbeit mit Patient*innen und Klient*innen belastet körperlich und oft auch psychisch. Dennoch verlangen manche Arbeitgeber, dass die Beschäftigten über ihre regelmäßige Zeitschuld hinaus im Betrieb bleiben – jederzeit bereit, bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
In OPs, Laboren und Röntgenabteilungen wächst die Unzufriedenheit. Denn manche arbeiten in den Bereitschaftsdienst hinein, kommen über Nacht kaum zur Ruhe oder schlafen dort deutlich schlechter als zu Hause. Und viele ahnen: Das alles geht nicht mit rechten Dingen zu.
Die Seminarinhalte in Stichworten:
- Alternative Arbeitszeitmodelle – attraktives Beispiel: Rufbereitschaft
- Hürden des Bereitschaftsdienstes: Pausen, Alleinarbeit, Nachtarbeit und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
- Erfassung von Belastung und Auslastung im Bereitschaftsdienst
- Regelungslücken: Feiertage, Vorfesttage, Kombination mit Überstunden
- Vergütung: Zusätzliches Geld oder Arbeitszeitverkürzung
- Individuelle Ausnahmen bei der Heranziehung zum Dienst
- Vorschläge, um Veränderungsprozesse anzustoßen
- Gesetzliche und tarifliche Regelungssperren und -öffnungen
-
Zielgruppe
Betriebs-/Personalratsmitglieder, Mitglieder der Mitarbeitervertretung -
Freistellung
§ 37 Abs. 6 BetrVG, § 54 Abs. 1 BPersVG, analog LPersVG und Regelungen für MAV -
Bewertung
97,0 % unserer Teilnehmer*innen bewerten dieses Seminar mit „sehr gut/gut“.
Das Modell der freien Aushandlung: Mehr Arbeitszeit für mehr Geld (GG Artikel 12)
Das Problem: Unbezahlte „Überarbeit“ und “Überarbeit“ bei sinkender Stundenvergütung
Überblick zum Vertragsrecht: Sonderformen der Arbeit
Abgrenzung von Arbeitsbereitschaft (§ 7 Abs. 1 ArbZG) zu Bereitschaftszeit (§ 9 TVöD) und Bereitschaftsdienst
Aufenthalt am vom Arbeitgeber bestimmten Ort in Abgrenzung zur Rufbereitschaft
Gesundheitsschutz:
- Sozialräume gemäß ASR A4.2
- "Feierabend": Übergang aus der Regelarbeitszeit in die Minderarbeit
Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (BAG-Urteil v. 17.01.2019 - 6 AZR 17/1)
Die Besonderheit des Teilzeitvertrags
Die werktägliche Höchstarbeitszeit (§§ 6 und 7 ArbZG)
Auslastung erfassen (tarifliche Vorgaben)
Belastung erfassen (§ 5 ArbSchG)
Überlastung ausschließen (§ 6 ArbSchG)
Belastung begrenzen (§ 6 ArbSchG)
Gesetzliche Mindestpausen (§ 4 ArbZG)
Modelle aus Arbeitszeit, Arbeitszeitunterbrechungen und Freizeit
Erholungsphasen (KEP) und § 7 Abs. 2 ArbZG
Ausgleich durch Vergütung:
- angemessener Ausgleich für Nachtarbeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG)
- Faktorisierung von Vergütung in Freizeit
"Störfall": Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
Feiertage als unbewusste Lücken im Arbeitsvertrag
Bausteine für betriebliche Vereinbarungen
Grenzen betrieblicher Vereinbarungen
Umbauprozesse hin zu Zielmodellen
Einbeziehung der sachverständigen Betroffenen
Termine
02.04. – 04.04.2025
Baden-Württemberg | Mosbach
Nur für den Bereich Gesundheit, Soziale Dienste, Bildung und Wissenschaft |
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