PersVG Brandenburg aktuell: Das novellierte Personalvertretungsgesetz Brandenburg
Inhalte und Auswirkungen auf die Arbeit des Personalrats
Am 14. Mai 2024 ist das novellierte Personalvertretungsgesetz Brandenburg in Kraft getreten. In unserem Tageseminar beleuchten wir die Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Arbeit der Personalräte.
Ausgangspunkt der Novellierung war der Wunsch einer Anpassung an veränderte Arbeitswelten und moderne Verwaltungsstrukturen. Insofern liegt ein wesentlicher Schwerpunkt der Neuregelungen im Bereich der Alltagsorganisation und Digitalisierung der Personalratsarbeit.
Einen zweiten Schwerpunkt bilden die Beteiligungsrechte, die zumindest teilweise verbessert wurden. Die Mitbestimmungstatbestände wurden ausgeweitet, insbesondere im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz; die „Ziele der Zusammenarbeit“ um weitere Diskriminierungsverbote ergänzt.
Weitere relevante Neuregelungen gelten für die Personalräte von Kultureinrichtungen und Hochschulen. Hierzu gehört die Möglichkeit, nun endlich auch in Brandenburg Personalräte der studentischen Beschäftigten zu bilden.
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Zielgruppe
Personalratsmitglieder -
Freistellung
§ 46 Abs. 1 PersVG Bbg
Ziele der Novellierung und des Gesetzgebungsverfahrens
Überblick über die Änderungen des Gesetzestextes und deren Auswirkungen auf die Personalratsarbeit
Praxis der Personalratsarbeit, u.a.
- erweiterte Stellvertreter*innenregelung (§ 33 Abs. 4)
- Protokollführung durch Büropersonal (§ 35 Abs. 2)
- Konkretisierung der Regelungen zu Teilfreistellungen (§ 45 Abs. 5)
- wiederholte Schulungsteilnahme (§ 46 Abs. 1)
Digitalisierung der Personalratsarbeit, u.a.
- virtuelle/hybride Personalratssitzung (§ 35 Abs. 3 PersVG Bbg)
- virtuelles/hybrides Einigungsstellenverfahren (§ 73 Abs. 6 PersVG Bbg)
- Kostentragungspflicht für Informations- und Kommunikationstechnik (§ 44 Abs. 2 und 3 PersVG Bbg)
- elektronische Zustimmung/Zustimmungsverweigerung (§ 61 Abs. 3 und 4 PersVG Bbg)
- Umlaufverfahren in „einfachen“ Angelegenheiten (§ 37 Abs. 3 PersVG Bbg)
Ausweitung der Beteiligungsrechte
- Ergänzung der Ziele der Zusammenarbeit (§ 58 PersVG Bbg) um weitere Diskriminierungsverbote
- Einfügung des § 67 „Mitbestimmung in Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes“, in dem u.a. ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf Präventivmaßnahmen verankert ist
- Erweiterung der Mitbestimmung in sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere in Bezug auf mobile Arbeit (§ 66 Abs 1 Nr. 4 PersVG Bbg) und Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft/Kurzarbeit (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Bbg)
- Erweiterung der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
o Stufenzuordnung (§ 63 Abs. 1 Nr. 9 und 13 PersVG Bbg)
o Personalgestellung (§ 63 Abs. 1 Nr. 14 PersVG Bbg)
o Ablehnung Familienpflegezeit (§ 63 Abs. 1 Nr. 21 PersVG Bbg)
o Wegfall der „Antragspflicht“ bei der Einstellung von Hochschulpersonal (§ 63 Abs. 2 PersVG Bbg)
Neuregelungen für Personal an Hochschulen und in Kultureinrichtungen, darunter Möglichkeit zur Bildung eines Personalrats der studentischen Beschäftigten (§ 92-95 PersVG Bbg)
Kurzüberblick Änderungen des Wahlrechts nach PersVG Bbg
Termine
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