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Betriebsratsbeschluss

Worauf kommt es beim Seminarbeschluss für Betriebsräte an?

Kein Seminarbesuch kann ohne einen ordnungsgemäßen Beschluss erfolgen. Damit dabei auch formal alles gut läuft, beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt, dass Mitglieder des Betriebsrats das Recht haben, zu ihrer Qualifizierung Seminare zu besuchen. Die Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber erfolgt gem. § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber – neben der Entgeltfortzahlung – die durch den Besuch der Seminarveranstaltung anfallenden Kosten zu tragen.

Das sind u.a.:

  • Seminargebühren
  • Fahrtkosten
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Der Beschluss muss, wie jeder andere Betriebsratsbeschluss auch, auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden. Dies bedeutet, dass die Sitzung zunächst einmal ordnungsgemäß einberufen werden muss. Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung, dass die Beschlussfassung über die Seminarteilnahme auch ein eigener Tagesordnungspunkt der Sitzung ist. Die Beschlussfassung unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ ist nicht zulässig.

Gegebenenfalls muss die Tagesordnung in der Sitzung daher entsprechend ergänzt werden. Für eine solche Ergänzung der Tagesordnung muss der Betriebsrat beschlussfähig sein und die Ergänzung der Tagesordnung einstimmig beschließen. Entgegen der früheren Rechtsprechung muss der Betriebsrat hierfür nicht vollzählig sein. Es reicht vielmehr aus, dass die Betriebsratsmitglieder und gegebenenfalls zu ladenden Ersatzmitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden.

Der eigentliche Entsendebeschluss muss dagegen nicht einstimmig beschlossen werden. Hierfür reicht es aus, wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Seminarteilnahme beschließt (§ 33 Abs. 1 BetrVG).

Das Recht auf einen Seminarbesuch gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG gilt für solche Seminare, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Erforderlich im Sinne der Rechtsprechung sind auf jeden Fall Seminare, die Grundwissen vermitteln. Jedes Betriebsratsmitglied kann (sollte) sie besuchen. Dazu gehören z.B. die Seminare der Grundqualifizierung sowie die Seminarangebote zum allgemeinen Arbeitsrecht und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Erforderlich sind aber auch Seminare, die Spezialwissen vermitteln und einen direkten Bezug zu aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Er entscheidet, wen und wie viele Mitglieder er zu einem Seminar entsendet und ob er ein Thema für erforderlich hält. Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsrat – als Gremium – ausreichende Kenntnisse der Materie erlangt. Einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.

Bei Themen, die über das so genannte Grundwissen hinausgehen, muss immer ein aktueller betrieblicher Anlass vorliegen oder perspektivisch eintreten. Ein Seminar zum Sozialplanrecht wäre z.B. nur dann erforderlich (im Sinne der Rechtsprechung), wenn im Betrieb tatsächlich betriebsändernde Maßnahmen geplant sind.

Will der Betriebsrat selbst initiativ werden und mit dem Arbeitgeber Regelungen treffen, besteht ebenfalls ein Anrecht auf Qualifizierung. Beabsichtigt der Betriebsrat z.B. eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit abzuschließen, hat er einen Anspruch, sich die entsprechenden Kenntnisse des rechtlichen Rahmens und möglicher Arbeitszeitmodelle anzueignen. Aus der Aufgabenverteilung im Betriebsrat oder aus der Mitarbeit in Ausschüssen können sich weitere Schulungsansprüche ableiten.

Die Teilnahme an einem Seminar muss der Betriebsrat ordnungsgemäß beschließen und protokollieren. Das ist unbedingte Voraussetzung. Fehlt ein solcher protokollierter Beschluss, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die entstandenen Kosten einschließlich der Entgeltfortzahlung zu übernehmen.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch überprüfen können, ob der Betriebsrat bei seiner Entscheidung die betrieblichen Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt hat. Ist er der Auffassung, dass der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt hat, muss der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen.

Damit dem Arbeitgeber für die Prüfung der betrieblichen Notwendigkeiten und eine spätere Anrufung der Einigungsstelle ausreichend Zeit bleibt, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig (mindestens zwei Wochen vor Beginn der Schulungsmaßnahme) Zeitpunkt und Dauer des Seminars, die Kosten sowie den Themenplan mitteilen.

Der Arbeitgeber muss über die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder, über Zeitpunkt und Dauer des Seminars, die Kosten sowie den Themenplan informiert werden. Der Betriebsrat sollte kurz darlegen, aus welchem Grund das Seminar für ihn erforderlich ist.

Wir empfehlen, bei diesem Beschluss gleichzeitig Ersatzteilnehmer*innen festzulegen. Bei Verhinderung ist der Betriebsrat berechtigt, ein anderes Betriebsratsmitglied zum Seminar zu entsenden. So können eventuell fällige Stornogebühren vermieden werden.

Bei der Teilnahme an Seminaren sind betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Hält der Arbeitgeber diese für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Die Frage, ob die Teilnahme an dem Seminar subjektiv und objektiv erforderlich war, entscheidet die Einigungsstelle nicht. Diese Fragen werden vielmehr meist in einem separaten Beschlussverfahren über die Kosten vor dem Arbeitsgericht geklärt.

Wenn Sie auf Beschluss des Betriebsrats an einem Seminar gem. § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, muss der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 BetrVG die Kosten tragen. Dazu gehören neben der Seminargebühr die Kosten für Übernachtung und Verpflegung sowie die Reisekosten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen angemessenen Reisekostenvorschuss zu leisten.

Für die Teilnahme an einem Seminar können Betriebsratsmitglieder, die etwa fünf Kilometer von der Tagungsstätte entfernt wohnen, Übernachtungs- und Verpflegungsgeld beanspruchen (BAG vom 07.06.1984 – 6 ABR 66/81).

Der Arbeitgeber muss die Verpflegungskosten tragen; dazu gehören Tagungsgetränke, Hauptmahlzeiten sowie Kaffeepausen mit Obst oder Kuchen. Auch wenn der Verpflegungstagessatz des Seminars die betriebliche Reisekostenregelung übersteigt, muss der Arbeitgeber den höheren Tagessatz erstatten (BAG vom 07.06.1984 – 6 ABR 66/81).

Für die Anreise zum Seminar sollte grundsätzlich das preisgünstigste und sicherste Verkehrsmittel gewählt werden. Besteht eine betriebliche Reisekostenregelung, welche Arbeitnehmer*innen verpflichtet, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen, so gilt dies auch für den Seminarbesuch. Ist die Tagungsstätte nur schwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, so sollte die Anreise mit dem Auto bzw. Motorrad zuvor mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

Bei der Teilnahme an Seminaren muss der Betriebsrat zwar den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (d.h. in Bezug auf Dauer und Kosten die betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigen), dies bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat verpflichtet ist, die preiswerteste Seminarvariante zu wählen. Der Betriebsrat allein entscheidet, bei welchem Anbieter er Seminare besucht. Er muss sich nicht aus Kostengründen auf Angebote einer von der Arbeitgeberseite getragenen Bildungseinrichtung beschränken; auch muss er sich nicht auf Veranstalter verweisen lassen, die mit seiner Gewerkschaft konkurrieren.

Betriebsratsarbeit muss in der Arbeitszeit stattfinden. Dazu gehört auch der Besuch eines Seminars. Betriebsratsmitglieder, die außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit ein Seminar besuchen, haben einen Ausgleichsanspruch, der auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt ist.

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