Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage ist, hohe Schäden, die im Rahmen seiner Tätigkeit entstanden sind, mit seinem Gehalt auszugleichen, hat die Rechtsprechung die Haftung begrenzt.
Bei leichtester Fahrlässigkeit (z.B. Versehen) haftet der Arbeitnehmer gar nicht.
Bei sog. mittlerer Fahrlässigkeit („schlichte Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“) wird der Schaden geteilt. Das heißt jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer zwingend 50 % des Schadens zahlen muss. Vielmehr muss eine Gesamtabwägung erfolgen, bei der z.B. die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos (z.B. Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Dienstwagen, Betriebshaftpflichtversicherung), die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Gehalts, Lebensalter, bisheriges Verhalten sowie sonstige persönliche Umstände berücksichtigt werden müssen.
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit („grobe Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“) besteht in der Regel eine volle Haftung (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit am Steuer, Überfahren einer roten Ampel oder Nichtbeachtung von Verkehrsschildern, Übermüdung, Telefonieren während der Fahrt mit dem Handy etc.). Nur in Ausnahmefällen kann eine Haftungserleichterung bei grober Fahrlässigkeit möglich sein (z.B. bei einem erheblichen Missverhältnis zwischen Verdienst und Schadenshöhe).
Voraussetzung für eine Haftungsbegrenzung ist jedoch stets, dass die Tätigkeit betrieblich veranlasst war. Nutzt ein Arbeitnehmer z.B. einen Dienstwagen in seiner Freizeit, muss er im Schadensfall in voller Höhe haften. Diese Folgen können nur durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung vermieden werden.
Die Haftung des Arbeitnehmers kann sich außerdem reduzieren, wenn dem Arbeitgeber ein Mitverschulden (z.B. fehlende Unterweisung, mangelnde Aufklärung des Arbeitnehmers über die Gefahr eines Schadenseintritts, Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften, mangelhaftes Arbeitsgerät etc.) zur Last gelegt werden kann.