JAV-Wahl nach BetrVG

FAQ für Kandidat*innen zur JAV-Wahl nach BetrVG

Die nächsten JAV-Wahlen finden im Herbst 2026 statt. Sie sind ein wichtiger Teil der Demokratie im Betrieb. Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch du und deine Kolleg*innen können bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen mitbestimmen. 

Du denkst darüber nach, für die JAV zu kandidieren, hast aber noch Fragen zur Wahl? Dann bist du hier genau richtig! Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu den JAV-Wahlen. Weitere Infos bekommst du vom Wahlvorstand in deinem Betrieb oder von deinen Gewerkschaftssekretär*innen.

Für die JAV kannst du kandidieren, wenn du zur Berufsausbildung beschäftigt oder jünger als 25 Jahre bist. Das nennt man „passives Wahlrecht“.

Der Wahlvorstand organisiert und leitet die JAV-Wahl. Er sorgt dafür, dass sie fair abläuft und die Regeln und Fristen eingehalten werden, die im Betriebsverfassungsgesetz und der Wahlordnung stehen. Der Wahlvorstand wird vom Betriebsrat bestellt.

Die Aufstellung der Kandidat*innen für die Betriebsratswahl erfolgt gemäß den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung. Dabei müssen bestimmte Fristen beachtet werden. Der Wahlvorstand informiert in einem speziellen Wahlausschreiben, bis wann und auf welchem Weg die Vorschläge für die Kandidat*innen beim Wahlvorstand abgegeben werden müssen.

Beides ist möglich. Wird bei dir im Betrieb das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren angewandt, ist es eine Personenwahl. Beim normalen Wahlverfahren sind sowohl Listen- als auch Personenwahlen möglich. Welches Wahlverfahren, das vereinfachte oder das normale, bei dir angewandt wird, steht im Wahlausschreiben.

Gibt es im normalen Wahlverfahren mehrere Wahlvorschlagslisten, findet eine Listenwahl statt. Dann haben alle Wahlberechtigten jeweils eine Stimme. Gibt es nur eine Wahlvorschlagsliste, findet eine Personenwahl statt, bei der alle Wahlberechtigten so viele Stimmen haben, wie es JAV-Mitglieder zu wählen gibt.

Wahlvorschläge können aus dem Kreis deiner Kolleg*innen kommen oder von den Gewerkschaften eingebracht werden. Ab 21 Wahlberechtigten brauchen Wahlvorschläge, die von Beschäftigten kommen, eine bestimmte Anzahl an Stützunterschriften. Die Gewerkschaftslisten benötigen keine Stützunterschriften, aber zwei Gewerkschaftsbeauftrage müssen den Wahlvorschlag unterzeichnen.

Bei einer Listenwahl haben die Wahlvorschläge jeweils ein Kennwort. Wahlvorschläge von Gewerkschaften können den Namen der Gewerkschaft, z.B. „ver.di“ in ihrem Kennwort führen.

Die Vorschlagslisten müssen laut Wahlordnung den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Art der Tätigkeit im Betrieb enthalten. Die Reihenfolge der Kandidat*innen wird von denjenigen festgelegt, die die Vorschlagsliste erstellen.

Ja, um dich als Kandidat*in zur JAV-Wahl aufstellen zu lassen, musst du schriftlich zustimmen.

Es gibt spezielle Regeln zur Geschlechterverteilung für die JAV: Besteht die JAV aus mindestens drei Mitgliedern, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der JAV vertreten sein. Die Zahl der Mandate muss also mindestens dem Anteil an der Gesamtbelegschaft entsprechen.

Diese Regel greift aber nur, wenn es genug Kandidat*innen des Geschlechts gibt, das in der Minderheit ist. Deshalb sollte schon bei der Aufstellung der Vorschlagslisten darauf geachtet werden, dass die Geschlechterverteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Nein, das ist nicht erlaubt. Solltest du auf mehreren Listen stehen, fordert der Wahlvorstand dich auf, dich für eine Liste zu entscheiden.

Die JAVen in ver.di sind gut miteinander vernetzt. Sie können sich untereinander austauschen und sich in ihrer praktischen Arbeit von ver.di unterstützen lassen. Außerdem bekommen ver.di-JAVen regelmäßig Tipps für ihre tägliche Arbeit, rechtliche Auskünfte und, wenn es nötig ist, auch Unterstützung in gerichtlichen Verfahren.

Außerdem bietet ver.di Bildung + Beratung Seminare und Fortbildungen an, damit die JAV-Mitglieder gut auf ihre Arbeit vorbereitet sind.

Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis fest und informiert die neu gewählten JAV-Mitglieder über ihre Wahl. Danach haben sie drei Arbeitstage Zeit, ihre Wahl abzulehnen, wenn sie doch nicht JAV-Mitglied werden möchten.

Der Wahlvorstand macht dann das Wahlergebnis bekannt und lädt alle JAV-Mitglieder zur konstituierenden Sitzung ein.

Als JAV-Kandidat*in bist du vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Wirst du in die JAV gewählt, bist du dann ebenfalls vor Kündigungen geschützt.

Unabhängig davon gilt für dich außerdem der Kündigungsschutz laut dem Berufsbildungsgesetz, falls du dich in deiner Berufsausbildung befindest.

Du hast weitere Fragen zu deiner Kandidatur für die JAV? Der Wahlvorstand in deinem Betrieb und deine Gewerkschaftssekretär*innen helfen dir weiter! Schau außerdem gern auf der Website der ver.di Jugend zur JAV-Wahl vorbei.

© ver.di Bildung + Beratung Gem. GmbH

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