Betriebsratswahl 2026

FAQ: Rund um die Betriebsratswahl 2026

Alle vier Jahre findet die reguläre Betriebsratswahl statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai – das nächste Mal 2026. Alle Beschäftigten bekommen so die Chance, ihr Arbeitsumfeld aktiv mitzugestalten. Aber wie läuft die Wahl ab? Wer ist wahlberechtigt, wer darf kandidieren? Welche Fristen und Regeln gibt es? In diesem FAQ haben wir Informationen rund um die Betriebsratswahl und den Ablauf zusammengestellt.

Allgemeine Informationen zur Betriebsratswahl

Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer*innen in einem Betrieb. Er sorgt dafür, dass die Rechte der Beschäftigten gewahrt bleiben und dass gesetzliche Bestimmungen sowie Tarifverträge eingehalten werden.

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten bei wichtigen Entscheidungen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat weitreichende Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Er kann bei vielen betrieblichen Themen und Entscheidungen des Arbeitgebers zum Schutz der Beschäftigten Einfluss nehmen.

Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehören unter anderem:

  • Die Überwachung der Einhaltung von Arbeitsgesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
  • Die aktive Mitbestimmung bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen in u.a. Aspekten der Arbeitszeitgestaltung, Einsatz von Software und KI-Technologien, der innerbetrieblichen Lohngestaltung oder Maßnahmen gegen psychische oder physische Belastungen am Arbeitsplatz.
  • Betriebsvereinbarungen abschließen: Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen aushandeln, die für den gesamten Betrieb gelten.

Durch die Teilnahme an der Betriebsratswahl können alle Beschäftigten die Zusammensetzung des Betriebsrats und dessen Arbeit als ihre Interessenvertretung beeinflussen. Sie haben die Möglichkeit, sich entweder selbst als Kandidat*innen aufzustellen oder ihre Vertreter*innen in den Betriebsrat zu wählen.

  • Reguläre Wahl: Die Betriebsratswahl findet alle vier Jahre statt, das nächste Mal 2026. Der Wahlzeitraum erstreckt sich vom 1. März bis zum 31. Mai eines Wahljahres.
  • Außerordentliche Wahl: Wenn in einem Betrieb ein Betriebsrat gegründet wird, findet eine außerordentliche Wahl statt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Betriebsrat aufgelöst wird oder der Betrieb neu gegründet wurde.

Arbeitnehmer*innen des Betriebs sind wahlberechtigt, wenn sie:

  • am letzten Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Leiharbeitnehmer*innen sind und länger als drei Monate im Betrieb sind.

Wählbar sind alle Arbeitnehmer*innen, die:

  • (spätestens am letzten Wahltag) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind und
  • keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, die eine Kandidatur ausschließen.

Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl

Für die Betriebsratswahl gibt es eine spezielle Wahlordnung. Diese regelt u.a. das genaue Verfahren sowie die Form und Fristen für eine faire und demokratische Wahl des Betriebsrats.

Der Wahlvorstand ist für die Organisation und Durchführung der Wahl zuständig.

Die Mitglieder des Wahlvorstands werden grundsätzlich vom bestehenden Betriebsrat bestellt. Dafür gibt es einzuhaltende Fristen. Spätestens zehn Wochen vor Ende der Amtszeit muss der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt werden. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht, jedoch nur auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Besteht im Unternehmen ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, darf dieser den Wahlvorstand für einen betriebsratslosen Betrieb bestellen. Gibt es keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands unterbreiten.

Ja auf jeden Fall, die Wahlvorstände dürfen und sollten an Wahlvorstandsschulungen teilnehmen, um auch Fehler im Wahlverfahren zu vermeiden. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen.

Hier finden Sie unser Angebot an Wahlvorstandsschulungen.

Die Vorbereitungen im Betriebsrat sollten so früh wie möglich beginnen, spätestens jedoch drei Monate vor der Wahl.

Gibt es noch keinen Betriebsrat und auch keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, kann die Vorbereitung durch die mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen länger dauern. Das liegt daran, dass alles neu ist und eventuell mit Widerstand durch den Arbeitgeber zu rechnen ist. Unser Tipp: Informiert euch in unserer kostenlosen Online-Infoveranstaltung zur Gründung eines Betriebsrats oder mit dem Wahlnavigator. Holt euch auch unbedingt Hilfe und Unterstützung durch die Gewerkschaft ver.di!

Das Wahlverfahren hängt von der Betriebsgröße ab. In Betrieben mit weniger als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen kommt das sogenannte „vereinfachte Wahlverfahren“ zur Anwendung. Ab 101 Wahlberechtigten wird das „normale Wahlverfahren“ angewendet. Mehr Informationen, welche Wahlverfahren wann gilt, finden Sie hier: Betriebsratswahl: Vereinfachtes oder normales Verfahren?

Der Wahlvorstand ist verpflichtet, alle wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen in einem Wahlausschreiben über die Einleitung der Betriebsratswahl zu informieren und sie über die damit verbundenen notwendigen Hinweise, z. B. wann die Wahl stattfindet und bis wann Vorschläge für Kandidat*innen oder Listen für den Betriebsrat eingereicht werden müssen, zu unterrichten. Dies kann durch Aushang, E-Mail oder andere geeignete Formen erfolgen. Je nach Wahlverfahren – normal oder vereinfacht – gibt es dafür auch Fristen, die der Wahlvorstand zu beachten hat, damit den Beschäftigten eine aktive Beteiligung an der Wahl ermöglicht wird.

Für die Wahl können nur wählbare Beschäftigte vorgeschlagen und gewählt werden (siehe oben). Die Wahl zum Betriebsrat erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Wahlvorschläge an einem vom Wahlvorstand festgelegten Wahltag. Grundsätzlich können Wahlvorschläge von Beschäftigten oder von im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beim Wahlvorstand eingereicht werden. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Wahlordnung regelt detailliert die Rahmenbedingungen, einschließlich des Verfahrens, der Form und der Fristen. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, im Wahlausschreiben auf diese Regelung hinzuweisen.

Die Wahl findet in der Regel geheim und persönlich statt. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in einer Wahlurne ab. In einigen Fällen kann auch eine Briefwahl angeboten werden, wenn ein*e Arbeitnehmer*in am Wahltag nicht anwesend sein kann.

Je nach Wahlverfahren – ob einzelne Personen oder Listen gewählt werden – erhalten die wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen einen Stimmzettel, auf dem die Kandidierenden aufgeführt sind. Damit die Wahl fair und demokratisch verläuft, gibt es für die Wahlhandlung, die Stimmabgabe und die Form des Stimmzettels spezielle Regelungen in der Wahlordnung. Die Wahl ist immer geheim, das heißt, jede wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme ohne Einflussnahme und unbeobachtet ab. Niemand darf erfahren, wie jemand gewählt hat.

Die Stimmen werden vom Wahlvorstand unmittelbar nach der Wahl ausgezählt. Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass dies transparent, nachvollziehbar und gemäß den Regelungen der Wahlordnung erfolgt. Alle Kandidierenden oder Wahlbeobachter*innen haben das Recht, die Auszählung zu beobachten.

Ja, die Gewählten müssen selbstverständlich sofort nach der Wahl schriftlich informiert werden. Sie haben dann drei Werktage Zeit, die Wahl abzulehnen.

Nach Auszählung des Wahlergebnisses und sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis durch einen zweiwöchigen Aushang an geeigneten Stellen im Betrieb und ergänzend in digitaler Form bekannt zu geben. Auch hier gilt, dass alle Beschäftigten die Möglichkeit haben, von der Größe, der Zusammensetzung und den Mitgliedern des Betriebsrats zu erfahren.

Sollten während der Wahl Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Wahlordnung auftreten, können drei wahlberechtigte Beschäftigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses eine Wahlanfechtung beim Arbeitsgericht einreichen.

Im Anschluss an die Wahl findet zunächst die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats statt. Neu gewählte Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht auf eine Schulung, um sich in ihren Aufgaben als Betriebsrat zurechtzufinden. Auch wiedergewählte Mitglieder des Betriebsrats haben Anspruch auf Schulungsteilnahme. Diese umfasst unter anderem spezielle Seminarthemen zu den Themen Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitszeitgestaltung, Einführung künstlicher Intelligenz und vieles mehr. Die Kosten für erforderliche Schulungen trägt der Arbeitgeber, während die Betriebsratsmitglieder dafür von ihrer Arbeit freigestellt werden.

Nachdem alles erledigt ist und die Wahl abgeschlossen ist, sollten die Ergebnisse der Betriebsratswahl an die Gewerkschaft geschickt werden. Dafür gibt es einen Erfassungsbogen, den die Wahlvorstände von ihrem*ihrer Gewerkschaftssekretär*in erhalten und anschließend an den Bezirk zurücksenden sollen.

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