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Die Zustimmungsverweigerung nach PersVG Berlin und PersVG Brandenburg

Aktuelle Rechtsprechung und wirksame Formulierungen

Die Personalvertretungsgesetze der Länder Berlin und Brandenburg sehen vor, dass der Personalrat seine Zustimmung zu einer beabsichtigten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme verweigern kann, z.B. wenn Gesetze, Tarifverträge etc. von der Dienststelle nicht eingehalten werden oder wenn die beabsichtigte Maßnahme andere Beschäftigte der Dienststelle oder die Betroffenen selbst benachteiligt. Die Rechtsprechung hat für eine solche Zustimmungsverweigerung hohe Hürden aufgestellt, die Personalräte kennen müssen. Dies gilt insbesondere bei mitbestimmungspflichtigen personellen Einzelmaßnahmen. Andernfalls wäre eine Zustimmungsverweigerung unwirksam: Der Personalrat hätte geschwiegen.

Anhand zahlreicher Beispiele aus der Praxis werden wirksame Formulierungen für Zustimmungsverweigerungen bei personellen Einzelmaßnahmen und allgemeinen Mitbestimmungstatbeständen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dargestellt und geübt.

  • Zielgruppe

    Personalratsmitglieder
  • Teilnahmevoraussetzungen

    Besuch des PR-Grundseminars
  • Freistellung

    § 42 Abs. 3 PersVG Berlin, § 46 Abs. 1 PersVG Bbg

Die „richtige“ Zustimmungsverweigerung bei personellen Maßnahmen nach PersVG Berlin und PersVG Brandenburg
Voraussetzungen einer Zustimmungsverweigerung – allgemein
„Beachtlichkeit“
Beispiele für alle Mitbestimmungsangelegenheiten
Beispiele für personelle Einzelmaßnahmen
In diesem Tagesseminar werden die zum Thema ergangene Rechtsprechung und deren aktuelle Entwicklung dargestellt.
Bitte bringen Sie den Text oder einen aktuellen Kommentar des für Sie geltenden Personalvertretungsgesetzes mit.


 

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