Berechnung der Sitzverteilung auf die Gruppen nach dem d'Hondtschen Verfahren
Nach diesem mathematischen Verfahren werden vor Erlass des Wahlausschreibens die Sitze auf die Gruppen verteilt. Weil die Sitze nach den jeweils erreichten höchsten Zahlen vergeben werden, nennt man das Verfahren auch Höchstzahlverfahren.
Beispiel: In einer Dienststelle gibt es 450 Beschäftigte, davon sind 115 Beamt*innen und 335 Arbeitnehmer*innen. Der Personalrat besteht aus neun Mitgliedern. Die Zahlen der Arbeitnehmer*innen und der Beamt*innen werden nebeneinander geschrieben und dann fortlaufend zunächst durch 1, dann durch 2, durch 3, durch 4 usf. geteilt.
Arbeitnehmer/-innen | Höchstzahl | Sitz-Nr. | Beamte/Beamtinnen | Höchstzahl | Sitz-Nr. |
335 : 1 = | 335 | (1) | 115 : 1 = | 115 | (3) |
335 : 2 = | 167,5 | (2) | 115 : 2 = | 57,5 | (7) |
335 : 3 = | 111,666 | (4) | 115 : 3 = | 38,333 | |
335 : 4 = | 83,75 | (5) | 115 : 4 = | 28,75 | |
335 : 5 = | 67 | (6) | 115 : 5 = | 23 | |
335 : 6 = | 55,833 | (8) | 115 : 6 = | 19,166 | |
335 : 7 = | 47,875 | (9) | 115 : 7 = | 16,428 | |
335 : 8 = | 41,875 | 115 : 8 = | 14,375 | ||
Zahl der Sitze: | 7 | 2 |
Jetzt werden die Sitze in der Reihenfolge der höchsten Zahlen auf die Gruppen verteilt. In der Tabelle ist die Ordnungsnummer des auf die jeweilige Höchstzahl entfallenden Sitzes in Klammern angegeben.
Ergebnis: Die Arbeitnehmer*innen bekommen 7 Sitze, die Beamt*innen bekommen 2 Sitze.
In den Personalvertretungsgesetzen sind für die Verteilung der Sitze auf die Gruppen Mindestzahlen vorgeschrieben, d.h. jede Gruppe muss, je nach Größe, mindestens eine bestimmte Anzahl von Sitzen erhalten. Bei 115 Beamt*innen wie im Beispiel, wären das meistens zwei Sitze. Das ist hier erreicht. Wäre das nach der Berechnung nicht erreicht worden, müsste die Gruppe der Arbeitnehmer*innen einen Sitz an die Beamt*innen abgeben.
Das d’Hondtsche Verfahren wird auch bei der Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten bei Listenwahl (Verhältniswahl) angewandt. Das Verfahren ist das Gleiche, nur werden statt der Zahl der Gruppenangehörigen die Zahlen der auf die Listen entfallenen Stimmen mehrfach geteilt. Die in der Gruppe zu vergebenden Sitze werden dann nach den höchsten von den Listen erreichten Zahlen vergeben, siehe hier.
Was ist, wenn die Gruppen genau gleich groß sind?
Dann erhält jede Gruppe (ohne Berechnung!) zunächst die gleiche Zahl an Sitzen, wobei einer übrig bleibt, weil die Gesetze überwiegend nur ungerade Sitzzahlen kennen. Der übrige Sitz wird im Losverfahren vergeben.
Und wenn zwei Höchstzahlen zufällig gleich groß sind?
Auch dann wird dieser Sitz im Losverfahren vergeben.
Welches Losverfahren ist zulässig?
Es gibt mehrere zulässige Verfahren (durch Rechtsprechung abgesichert):
- Los ziehen: In einen Behälter werden zwei gleichaussehende, zusammengefaltete Zettel gelegt, auf denen jeweils die Bezeichnung einer Gruppe steht. Der Behälter wird geschüttelt, eine Person zieht einen Zettel. Die Gruppe, deren Zettel gezogen wurde, bekommt den Sitz.
- Münzwurf: Der Münzwurf ist zulässig, wenn die Münze mindestens 50 cm hoch geworfen wird und auf einen harten Untergrund fällt und nicht etwa mit der Hand aufgefangen wird (VGH Bayern vom 13.02.1991 – 17 P 90.3560).
Unzulässig sind Streichholzziehen und Würfeln, weil dabei die Gefahr der Manipulation besteht (OVG Thüringen vom 20.03.2001).
Der Losentscheid ist auch bei anderen Wahlen nach dem Personalvertretungsrecht zulässig.
Die Bestimmungen zur Verteilung der Sitze auf die Gruppen in den einzelnen Gesetzen:
Bund | § 17 BPersVG | Hamburg | § 16 HmbPersVG |
Baden-Württemberg | § 11 LPVG BW | Nordrhein-Westfalen | § 14 LPVG NW |
Bayern | Art. 17 BayPVG | Rheinland-Pfalz | § 13 LPersVG RLP |
Berlin | § 15 PersVG Berlin | Saarland | § 16 SPersVG |
Brandenburg | § 17 PersVG Bbg | Sachsen | § 17 SächsPersVG |
In Hessen (HPVG) werden die Sitzverteilung auf die Gruppen und das Ergebnis nach dem Verfahren Hare-Niemeyer berechnet.