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Personalratswahl nach dem BayPVG

Auswertung der Stimmzettel

§ 25 WO BayPVG bei Verhältniswahl (Listenwahl)
Der oder die Wähler*in hat bei der Verhältniswahl nach dem BayPVG verschiedene Möglichkeiten zur Stimmabgabe. Wenn die Stimmzettel ausgezählt werden, muss deswegen jeder Stimmzettel einzeln ausgewertet werden. Der oder die Wähler*in kann sowohl eine einzelne Liste ankreuzen, als auch einzelne Kandidat*innen innerhalb einer Liste (aber nur in einer, nicht in verschiedenen Listen!). Außerdem kann der oder die Wähler*in einzelnen Kandidat*innen bis zu drei Stimmen geben (kumulieren bzw. anhäufen). Das geht, indem er oder sie entweder statt einem Kreuz die Zahlen 2 oder 3 in das Ankreuzfeld schreibt, oder indem er oder sie zwei oder drei Kreuze macht (§ 25 Abs. 2 S. 3 WO BayPVG). Schreibt der oder die Wähler*in höhere oder unleserliche Zahlen in das Feld, sind diese Stimmen ungültig.

Auf dem Stimmzettel müssen deswegen die kompletten Vorschlagslisten mit allen Bewerber*innen nebeneinander abgedruckt sein.

An den folgenden Beispielen soll das Prinzip deutlich gemacht werden. Dabei stehen innerhalb einer Gruppe drei Listen zur Wahl, es sind fünf Sitze innerhalb der Gruppe zu besetzen. Der oder die Wähler*in hat fünf Stimmen zu vergeben. Wie die Sitze nach der Wahl auf die Listen verteilt werden, wird hier dargestellt.

§ 25 Abs. 4 WO BayPVG:

Der*die Wähler*in will den Wahlvorschlag (die Liste) unverändert wählen. Dazu braucht er oder sie nur die Liste anzukreuzen.

Beispiel:Die ersten fünf Bewerber*innen erhalten jeweils eine Stimme, die Liste 1 bekommt insgesamt fünf Stimmen.

§ 25 Abs. 5 WO BayPVG:

Der*Die Wähler*in will einzelne Kandidat*innen einer Liste hervorheben. Dazu kreuzt er nicht die Liste, sondern einzelne Kandidat*innen in ihr an. Will er*sie „seine“ Kandidat*innen noch weiter nach vorne bringen, gibt er*sie ihnen bis zu drei Stimmen (Zahl oder Kreuze).

Beispiel: Die Liste 1 bekommt wieder fünf Stimmen, die Chance des Bewerbers mit zwei Stimmen steigt, ebenso die der angekreuzten. Bewerber*innen ohne Kreuz oder Zahl rutschen nach unten.

§ 25 Abs. 6 WO BayPVG:

Der*Die Wähler*in kreuzt eine Liste an, die weniger Bewerber*innen hat, als Sitze zu vergeben sind. Damit verzichtet er auf Stimmen.

Beispiel: Die Liste 3 erhält vier Stimmen, der*die Wähler*in verzichtet auf seine*ihre fünfte Stimme. Da immer nur innerhalb einer Liste Stimmen vergeben werden können, kann er*sie die fünfte Stimme auch nicht in einer anderen Liste abgeben.

§ 25 Abs. 7 WO BayPVG:

Der*Die Wähler*in kreuzt die Liste an, vergibt in ihr aber auch einzelne Stimmen um seine Favoriten nach vorne zu bringen.

Beispiel: Die Liste 1 erhält fünf Stimmen, die Bewerber auf Platz 3 und 6 rutschen nach vorn, die von dem*der Wähler*in nicht vergebene fünfte Stimme bekommt der*die Bewerber*in auf Platz 1.

§ 25 Abs. 8 WO BayPVG:

Der*Die Wähler*in kreuzt nicht die Liste an, schöpft aber auch seine Stimmen nicht aus.

Beispiel: Die Liste 2 bekommt insgesamt vier Stimmen; der*die Bewerber*in auf dem dritten Platz eine, der*die Bewerber*in auf dem sechsten Platz drei Stimmen. Der*Die Wähler*in verzichtet auf seine*ihre fünfte Stimme.

§ 25 Abs. 9 WO BayPVG:

Der*Die Wähler*in vergibt innerhalb der Liste mehr Stimmen, als ihm zustehen. Die Stimmen, die er zu viel vergeben hat, werden den Bewerbern in der Reihenfolge von unten gestrichen, bis die zulässige Zahl erreicht ist.

Beispiel: Der*Die Wähler*in hat statt fünf insgesamt sieben Stimmen vergeben. Die beiden Stimmen für Platz 7 und 8 werden gestrichen. Die Liste 1 erhält fünf Stimmen. 

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