Personalratswahl nach dem BayPVG
Auswertung der Stimmzettel
§ 25 WO BayPVG bei Verhältniswahl (Listenwahl)
Der oder die Wähler*in hat bei der Verhältniswahl nach dem BayPVG verschiedene Möglichkeiten zur Stimmabgabe. Wenn die Stimmzettel ausgezählt werden, muss deswegen jeder Stimmzettel einzeln ausgewertet werden. Der oder die Wähler*in kann sowohl eine einzelne Liste ankreuzen, als auch einzelne Kandidat*innen innerhalb einer Liste (aber nur in einer, nicht in verschiedenen Listen!). Außerdem kann der oder die Wähler*in einzelnen Kandidat*innen bis zu drei Stimmen geben (kumulieren bzw. anhäufen). Das geht, indem er oder sie entweder statt einem Kreuz die Zahlen 2 oder 3 in das Ankreuzfeld schreibt, oder indem er oder sie zwei oder drei Kreuze macht (§ 25 Abs. 2 S. 3 WO BayPVG). Schreibt der oder die Wähler*in höhere oder unleserliche Zahlen in das Feld, sind diese Stimmen ungültig.
Auf dem Stimmzettel müssen deswegen die kompletten Vorschlagslisten mit allen Bewerber*innen nebeneinander abgedruckt sein.
An den folgenden Beispielen soll das Prinzip deutlich gemacht werden. Dabei stehen innerhalb einer Gruppe drei Listen zur Wahl, es sind fünf Sitze innerhalb der Gruppe zu besetzen. Der oder die Wähler*in hat fünf Stimmen zu vergeben. Wie die Sitze nach der Wahl auf die Listen verteilt werden, wird hier dargestellt.
