Wissen für BR, PR, JAV, MAV + SBV

JAV-Wahl nach SPersVG

JAV-Wahlen im Saarland

Für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung im Saarland gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie für die Wahl des Personalrats. Was nicht gilt, steht in § 32 WO SPersVG; einige Unterschiede gibt es aber doch, die sollen hier im Einzelnen erläutert werden. Wahlvorstände sowie Kandidat*innen können sich also in unserem ausführlichen Wahlmenü zur Personalratswahl im Saarland schlau machen, wenn sie die unten beschriebenen Abweichungen beachten. Auch der Ablaufplan und die Fristen gelten entsprechend.

Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Saarland dauert zwei Jahre. Neu gewählt wird einmal gleichzeitig mit dem Personalrat und einmal in der Mitte der Wahlperiode des Personalrats, jeweils in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai.

Muss außer der Reihe gewählt werden, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Wahl des Personalrats in solchen Fällen (§ 23 SPersVG). Danach endet die Amtszeit einer außer der Reihe gewählten JAV stets mit dem Ende der nächsten regulären Wahlzeit und es muss neu gewählt werden.

Ist eine außer der Reihe gewählte JAV zu Beginn der nächsten regulären Wahlzeit, also am 1. März, jedoch weniger als ein Jahr im Amt, muss erst im übernächsten regulären Wahlzeitraum gewählt werden. Die Amtszeit dieser JAV dauert dann also zwei Jahre zuzüglich der Zeit, die sie am 1. März bereits im Amt war.

In allen Dienststellen, in denen mindestens fünf Jugendliche (also unter 18 Jahren) und/oder Auszubildende unter 25 Jahren beschäftigt sind. In der Dienststelle muss es aber einen Personalrat geben! Nur der Personalrat kann den Wahlvorstand bestellen, und ohne Personalrat ist eine JAV nicht handlungsfähig.

Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also noch 17 Jahre oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden und Beamtenanwärter/-innen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also höchstens 24 Jahre alt sind.

Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz sind nicht wahlberechtigt, sie haben eine eigene Interessenvertretung auf Bundesebene.

Gewählt werden können alle Wahlberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also am Wahltag höchstens 24 Jahre alt sind, und darüber hinaus alle Beschäftigten, die keine Auszubildenden mehr, aber am Wahltag noch nicht 25 Jahre alt sind.

Wird ein/eine Jugendvertreter/-in, der kein Auszubildender/die keine Auszubildende (mehr) ist, während seiner/ihrer Amtszeit 25 Jahre oder älter, kann er/sie für die jeweilige Wahlperiode Mitglied der JAV bleiben. Eine Doppelmitgliedschaft in Personalrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung ist ausgeschlossen. Ein Personalratsmitglied darf nicht für die JAV kandidieren und ein Mitglied der JAV nicht für den Personalrat (§ 58 Abs. 2 Satz 2 SPersVG).

Das richtet sich nach der Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden und ist in § 57 Abs. 2 SPersVG festgelegt:

 bis zu wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende    JAV-Mitglieder 
 5 bis 10  1
 11 bis 30  3
 31 bis 60  5
 61 bis 120  7
 mehr als 120  9

Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende/-r werden vom zuständigen Personalrat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV bestimmt. Deren Amtszeit hat mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der letzten Wahl begonnen und endet folglich zwei Jahre später. Bestand oder besteht bei der Bekanntgabe des Ergebnisses noch eine JAV, beginnt die Amtszeit der neuen mit dem Ende von deren Amtszeit. Die Amtszeit der JAV endet in jedem Fall spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regulären Wahlen stattfinden, auch wenn dann die JAV weniger als ein Jahr im Amt ist (§ 60 Abs. 2 Satz 4 SPersVG).

Dem Wahlvorstand können wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende angehören, aber auch alle anderen Personen, die zur Wahl des Personalrats wahlberechtigt sind.

So sinnvoll es ist, betroffene Wahlberechtigte, also Jugendliche und Auszubildende, in den Wahlvorstand zu bestellen, so sollte aber dennoch mindestens eine in Wahlen erfahrene Person dem Wahlvorstand angehören. Auch bei den Wahlen zur JAV können Fehler zur Wahlanfechtung führen!

Die Wahlvorschläge werden genauso aufgestellt wie die für die Personalratswahl. Der Wahlvorschlag muss genügend Stützunterschriften (mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten) haben oder von der Gewerkschaft eingereicht werden. Ausnahme: Die Zugehörigkeit zu Gruppen, also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Beamtinnen und Beamten, spielt keine Rolle.

Ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, hängt wie bei den Personalratswahlen nur davon ab, ob einer oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, werden einzelne Personen angekreuzt, liegen mehrere vor, müssen Listen angekreuzt werden.

Bei der Feststellung des Ergebnisses gilt deswegen: Wurde aus einem Wahlvorschlag gewählt, werden die Gewählten nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen festgestellt, bei mehreren Listen werden die Sitze nach dem Verfahren d’Hondt auf die Listen und innerhalb derer auf die Personen verteilt.

Es gibt aber nur die gemeinsame Wahl! Auch ohne Vorabstimmung wählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte in jedem Fall gemeinsam. Dabei sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diejenigen Auszubildenden, die für einen Beruf nach dem BBiG oder dem Pflegeberufegesetz etc. ausgebildet werden (§ 4 SPersVG), Beamtinnen und Beamte sind in Berufsausbildung befindliche Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

Spätestens eine Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses lädt der Wahlvorstand die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung ein. Dort müssen eine/ein Vorsitzende/-r und ein/eine oder mehrere Stellvertreter/-in/-innen gewählt werden. Die Wahlunterlagen werden dem Personalrat zur Aufbewahrung übergeben.

Aktiv tätig werden kann die neue JAV erst, nachdem sie sich konstituiert hat, d.h. wenn bei einer mehrköpfigen JAV ein/-e Vorsitzende/-r gewählt wurde. Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung nur aus einer Person ist natürlich eine Konstituierung nicht erforderlich. Der Wahlvorstand sollte aber auch diese Person und ggf. noch die oder den erste/-n Stellvertreter/-in einladen um zu gratulieren und, evtl. gemeinsam mit einem Personalratsmitglied, die anstehenden Aufgaben und Rechte kurz ansprechen.

Während und nach der Wahl gelten bei den JAV-Wahlen die gleichen Schutzbestimmungen wie bei den Personalratswahlen. Die gewählten JAV-Mitglieder sind sogar noch etwas besser dran: Während ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Personalratsmitglieds in jedem Fall nach Ablauf der Befristung endet, muss ein JAV-Mitglied nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn es das beantragt.

© ver.di Bildung + Beratung Gem. GmbH

nach oben