Für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung in Bayern gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie für die Wahl des Personalrats. Was nicht gilt, steht in §§ 31 ff. WO BayPVG – die wesentlichen Unterschiede sollen aber hier im Einzelnen erläutert werden. Wahlvorstände sowie Kandidat*innen können sich also in unserem ausführlichen Menü zur Personalratswahl in Bayern schlau machen, wenn sie die unten beschriebenen Abweichungen beachten. Auch der Ablaufplan und die Fristen gelten entsprechend.
Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Bayern dauert zwei Jahre und sechs Monate. Damit ist die Amtszeit der JAV insofern an die Amtszeit der Personalräte angepasst, als jede zweite Wahl gemeinsam mit den Personalratswahlen stattfindet. Neu gewählt wird also einmal gleichzeitig mit dem Personalrat (1. Mai bis 31. Juli) und einmal in der Mitte der Wahlperiode des Personalrats (1. November bis 31. Januar).
Muss außer der Reihe gewählt werden, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Wahl des Personalrats in solchen Fällen (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 5 BayPVG). Danach endet die Amtszeit einer außer der Reihe gewählten JAV stets mit dem Ende der nächsten regulären Wahlzeit und es muss neu gewählt werden.
Ist eine außer der Reihe gewählte JAV zu Beginn der nächsten regulären Wahlzeit, also am 1. November oder 1. Mai, jedoch weniger als ein Jahr im Amt, muss erst im übernächsten regulären Wahlzeitraum gewählt werden. Die Amtszeit dieser JAV dauert dann also zwei Jahre und sechs Monate zuzüglich der Zeit, die sie am 1. November oder 1. Mai bereits im Amt war.
In allen Dienststellen, in denen mindestens fünf Jugendliche und/oder Auszubildende beschäftigt sind. In der Dienststelle muss es aber einen Personalrat geben! Nur der Personalrat kann den Wahlvorstand bestellen, und ohne Personalrat ist eine JAV nicht handlungsfähig.
Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also noch 17 oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden, Dienstanfänger und Beamte im Vorbereitungsdienst (Art. 58 Abs. 1 BayPVG). Seit der Änderung des Gesetzes vom 25. Mai 2018 spielt das Alter für die Wahlberechtigung bei Auszubildenden keine Rolle mehr.
Gewählt werden können alle für die JAV-Wahl Wahlberechtigten (Jugendliche, Auszubildende, Dienstanfänger und Beamte im Vorbereitungsdienst) ohne Rücksicht auf ihr Alter und darüber hinaus alle Beschäftigten, die keine Auszubildenden mehr, aber am Wahltag noch nicht 27 Jahre alt und für den Personalrat wahlberechtigt sind.
Die Regelung in Art. 60 Abs. 2 Satz 6 BayPVG, wonach ein Jugendvertreter, der während seiner Amtszeit 27 Jahre oder älter wird, für die jeweilige Wahlperiode Mitglied der JAV bleiben konnte, wurde gestrichen. Im neu eingefügten Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BayPVG im gleichen Absatz ist allerdings Buchstabe e (Erlöschen der Mitgliedschaft durch Verlust der Wahlberechtigung) ausgelassen worden, sodass weiter davon ausgegangen werden kann, dass die Vollendung des 27. Lebensjahres nicht zum Ausscheiden aus der JAV führt. Mitglieder des Personalrats können nicht für die JAV gewählt werden.
Das richtet sich nach der Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden und ist in Art. 59 Abs. 1 BayPVG festgelegt:
Jugendliche und Auszubildende | JAV-Mitglieder |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 200 | 5 |
merh als 200 | 7 |
Die Höchstzahl von sieben Mitgliedern ist abschließend.
Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende*r wird vom zuständigen Personalrat bestellt. Dem Wahlvorstand können wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende angehören, aber auch alle anderen Personen, die zur Wahl des Personalrats wahlberechtigt sind. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WO BayPVG muss dem Wahlvorstand „mindestens eine nach Art. 14 BayPVG wählbare Person, die nicht zur JAV wahlberechtigt ist, angehören.“ Im Klartext muss das ein*e „Erwachsene*r“ sein, also jemand, die bzw. der weder jugendlich ist noch sich in Ausbildung befindet.
Vor Beginn der Wahl muss die bzw. der Vorsitzende des Personalrats die zur JAV Wahlberechtigten in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung über die Bedeutung, den Zweck und die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung informieren. Diese Versammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden der JAV oder, wenn eine solche nicht besteht, von der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlvorstands einberufen und geleitet (§ 31 Abs. 1 WO BayPVG).
Die Wahlvorschläge werden genauso aufgestellt wie die für die Personalratswahl. Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie zu wählen sind. Und er muss genügend Stützunterschriften haben oder von der Gewerkschaft eingereicht werden. Ausnahme: Die Zugehörigkeit zu Gruppen, also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Beamtinnen und Beamte, spielt keine Rolle.
Frauen und Männer sollen auch bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten berücksichtigt werden.
Ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, hängt wie bei den Personalratswahlen nur davon ab, ob ein oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, werden einzelne Personen angekreuzt, liegen mehrere vor, müssen Listen bzw. innerhalb der Listen einzelne Personen angekreuzt werden.
Bei der Feststellung des Ergebnisses gilt deswegen: Wurde aus einem Wahlvorschlag gewählt, werden die Gewählten nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen festgestellt, bei mehreren Listen werden die Sitze nach dem Verfahren d’Hondt auf die Listen und innerhalb derer je nach den enthaltenen Stimmen auf die Personen verteilt.
Es gibt aber nur die gemeinsame Wahl! Auch ohne Vorabstimmung wählen Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen in jedem Fall gemeinsam.
Wahlberechtigt sind:
- Auszubildende: privat-rechtliches Ausbildungsverhältnis
- Dienstanfänger*innen: öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (personalvertretungsrechtlich gem. BayPVG den Beamten gleichgestellt)
- Anwärter*innen (inkl. Referendar*innen): Beamt*innen auf Widerruf
Spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag lädt der Wahlvorstand die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung ein. Dort müssen ein*e Vorsitzende*r und ein*e Stellvertreter*in gewählt werden. Die Wahlunterlagen werden dem Personalrat zur Aufbewahrung übergeben.
Während und nach der Wahl gelten bei den JAV-Wahlen die gleichen Schutzbestimmungen wie bei den Personalratswahlen. Die gewählten JAV-Mitglieder sind sogar noch etwas besser dran: Während ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Personalratsmitglieds in jedem Fall nach Ablauf der Befristung endet, muss ein JAV-Mitglied nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn es das wünscht (Art. 9 Abs. 2 BayPVG). Allerdings gilt dies nur für Auszubildende, welche rechtlich Angestellte sind. Für Anwärter*innen (inkl. Referendare), die sich in ihrer Ausbildung nicht in einem privat-rechtlichen Auszubildendenverhältnis befinden, sondern in einem Vorbereitungsdienst und somit Beamte auf Widerruf sind und für Dienstanfänger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, gilt dies nicht.
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