Für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung in Berlin gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie für die Wahl des Personalrats. Was nicht gilt oder anders ist, steht für die JAV in § 33 WO PersVG Berlin und für die GJAV und HJAV in §§ 34 ff. WO PersVG Berlin. Die wesentlichen Unterschiede sollen aber hier im Einzelnen erläutert werden. Wahlvorstände und Kandidat*innen können sich also in unserem ausführlichen Wahlmenü zur Personalratswahl in Berlin schlau machen, wenn sie die unten beschriebenen Abweichungen beachten. Auch der Ablaufplan und die Fristen gelten entsprechend.
Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Berlin dauert zwei Jahre. Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden nicht gemeinsam mit den Personalräten gewählt. Deren Wahl findet alle vier Jahre zwischen dem 1. November und 6. Dezember statt, die JAV wird alle zwei Jahre zwischen dem 15. April und 31. Mai gewählt (§ 63 Abs. 2 PersVG Berlin).
Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit eine neue Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni des Jahres, in dem nach Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden (§ 63 Abs. 3 PersVG Berlin).
Muss außer der Reihe gewählt werden, gelten die Grundsätze wie bei der Wahl des Personalrats in solchen Fällen (§ 63 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, Satz 3 und Abs. 4 PersVG Berlin). Danach endet die Amtszeit einer außer der Reihe gewählten JAV stets mit dem Ende der nächsten regulären Wahlzeit und es muss neu gewählt werden.
Ist eine außer der Reihe gewählte JAV zu Beginn der nächsten regulären Wahlzeit, also am 1. März, jedoch weniger als ein Jahr im Amt, muss erst im übernächsten regulären Wahlzeitraum gewählt werden. Die Amtszeit dieser JAV dauert dann also zwei Jahre zuzüglich der Zeit, die sie am 1. März bereits im Amt war.
In allen Dienststellen, in denen mindestens fünf wahlberechtigte Jugendliche und/oder Auszubildende beschäftigt sind. In der Dienststelle muss es aber einen Personalrat geben! Nur der Personalrat kann den Wahlvorstand bestellen, und ohne Personalrat ist eine JAV nicht handlungsfähig.
Außerdem werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt in der Berufsfachschule für Bauhandwerker des Oberstufenzentrums Bautechnik/Holztechnik mit Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetztes, beim Berufsamt Berlin und beim Jugendausbildungszentrum beim Bezirksamt Zehlendorf.
Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Dienstkräfte, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also 17 oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden, Praktikanten und Beamtenanwärter*innen die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also erst 26 Jahre oder jünger sind.
Gewählt werden können alle jugendlichen Wahlberechtigten und alle für den Personalrat wahlberechtigten Dienstkräfte, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich in einer beruflichen Ausbildung befinden oder die zur Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn eingestellt sind (§ 61 Abs. 2 PersVG Berlin). Auf die Dauer der Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder beim Land Berlin kommt es nicht an. Wird ein*e Jugendvertreter*in während seiner Amtszeit 27 Jahre oder älter, kann er für die jeweilige Wahlperiode Mitglied der JAV bleiben (§ 63 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin).
Das richtet sich nach der Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden und ist in § 62 PersVG Berlin festgelegt:
bis zu wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende | JAV-Mitglieder |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 100 | 5 |
101 bis 200 | 7 |
201 bis 300 | 9 |
Bei mehr als 300 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere angefangene 200 Wahlberechtigte um je zwei weitere Mitglieder; die Höchstzahl beträgt 15 Mitglieder.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich nach Möglichkeit aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten in der Dienststelle zusammensetzen und auch die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlmäßigen Verhältnis vertreten sein (§ 62 Abs. 2 und 3 PersVG Berlin).
Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende*r werden rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit der JAV vom zuständigen Personalrat im Einvernehmen mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt. Dem Wahlvorstand können wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende angehören, aber auch alle anderen Dienstkräfte. So sinnvoll es ist, betroffene Wahlberechtigte, also Jugendliche und Auszubildende, in den Wahlvorstand zu bestellen, so sollte aber dennoch mindestens eine in Wahlen erfahrene Person dem Wahlvorstand angehören. Auch bei den Wahlen zur JAV können Fehler zur Wahlanfechtung führen!
Die Wahlvorschläge werden genauso aufgestellt wie die für die Personalratswahl. Der Wahlvorschlag muss genügend Stützunterschriften haben oder von der Gewerkschaft eingereicht werden.
Ausnahme: Die Zugehörigkeit zu Gruppen, also Arbeitnehmer*innen oder Beamt*innen, spielt keine Rolle. Die Wahlvorschläge können auf einer Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden aufgestellt werden (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 WO PersVG Berlin).
Die Dienstkräfte, die keine Auszubildenden mehr, aber noch nicht 27 sind, dürfen zwar gewählt werden, aber keine Wahlvorschläge unterstützen, da sie nicht wahlberechtigt sind.
Ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, hängt wie bei den Personalratswahlen nur davon ab, ob einer oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, werden einzelne Personen angekreuzt, liegen mehrere vor, müssen Listen angekreuzt werden. Ist nur ein*e Jugend- und Auszubildendenvertreter*in zu wählen, findet immer Personenwahl statt.
Bei der Feststellung des Ergebnisses gilt deswegen: Wurde aus einem Wahlvorschlag gewählt, werden die Gewählten nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen festgestellt, bei mehreren Listen werden die Sitze nach dem Verfahren d’Hondt auf die Listen und innerhalb derer auf die Personen verteilt.
Es gibt aber nur die gemeinsame Wahl! Auch ohne Vorabstimmung wählen Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen in jedem Fall gemeinsam. Dabei sind Arbeitnehmer*innen diejenigen Auszubildenden, die für einen Beruf nach dem BBiG oder dem Pflegeberufegesetz etc. ausgebildet werden (§ 4 Abs. 1 PersVG Berlin), Beamt*innen sind in Berufsausbildung befindliche Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (Anwärter, § 4 Abs. 2 PersVG Berlin).
Spätestens eine Woche nach dem Wahltag lädt der Wahlvorstand die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung ein. Dort müssen ein*e Vorsitzende*r und ein oder mehrere Stellvertreter*innen gewählt werden. Die Wahlunterlagen werden dem Personalrat zur Aufbewahrung übergeben.
Während und nach der Wahl gelten bei den JAV-Wahlen nicht die gleichen Schutzbestimmungen wie bei den Personalratswahlen. Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber*innen sind zwar gegen Kündigung geschützt (§ 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz), der Schutz gegen Versetzung oder Abordnung gilt jedoch nicht, weil in § 63 Abs. 1 Satz 2 PersVG Berlin ein Verweis auf § 20 Satz 2 PersVG Berlin fehlt.
Die gewählten JAV-Mitglieder sind jedoch besser dran: Während ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Personalratsmitglieds in jedem Fall nach Ablauf der Befristung endet, muss ein JAV-Mitglied nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn es das beantragt (§10 PersVG Berlin).
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