Für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung in Hamburg gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie für die Wahl des Personalrats. Was nicht gilt, steht in § 38 WO HmbPersVG, die Unterschiede sollen aber hier im Einzelnen erläutert werden. Wahlvorstände sowie Kandidat*innen können sich also in unserem ausführlichen Wahlmenü zur Personalratswahl in Hamburg schlau machen, wenn sie die unten beschriebenen Abweichungen beachten. Auch der Ablaufplan und die Fristen gelten entsprechend.
Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Hamburg dauert zwei Jahre. Neu gewählt wird einmal gleichzeitig mit dem Personalrat und einmal in der Mitte der Wahlperiode des Personalrats, jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai.
Muss außer der Reihe gewählt werden, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Wahl des Personalrats in solchen Fällen (§ 19 Abs. 3 HmbPersVG). Danach endet die Amtszeit einer außer der Reihe gewählten JAV stets mit dem Ende der nächsten regulären Wahlzeit und es muss neu gewählt werden.
Ist eine außer der Reihe gewählte JAV zu Beginn der nächsten regulären Wahlzeit, also am 1. März, jedoch weniger als ein Jahr im Amt, muss erst im übernächsten regulären Wahlzeitraum gewählt werden. Die Amtszeit dieser JAV dauert dann also zwei Jahre zuzüglich der Zeit, die sie am 1. März bereits im Amt war.
In allen Dienststellen, in denen mindestens fünf Jugendliche und/oder Auszubildende beschäftigt sind, von denen drei wählbar sind. In der Dienststelle muss es aber einen Personalrat geben! Nur der Personalrat kann den Wahlvorstand bestellen, und ohne Personalrat ist eine JAV nicht handlungsfähig.
In den Dienststellen, in denen ein besonderer Personalrat (Ausbildungspersonalrat, § 11 Abs. 3 HmbPersVG) gewählt wird, kann keine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden (§ 62 Abs. 2 HmbPersVG).
Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also 17 oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden, Praktikant*innen und Beamtenanwärter*innen ohne Altersbegrenzung (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG).
Gewählt werden können alle jugendlichen Wahlberechtigten, die wahlberechtigten Auszubildenden nach § 4 Abs. 3 HmbPersVG, die für einen Beamtenberuf Auszubildenden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 HmbPersVG und darüber hinaus alle für den Personalrat Wahlberechtigten, die keine Auszubildenden mehr, aber am Wahltag noch nicht 27 Jahre alt sind (sie sind jedoch nicht wahlberechtigt). Wird ein*e Jugendvertreter*in, der kein*e Auszubildende*r (mehr) ist, während seiner Amtszeit 27 Jahre oder älter, kann er für die jeweilige Wahlperiode Mitglied der JAV bleiben. Wer bereits in einen Personalrat gewählt ist, darf nicht für die JAV kandidieren (§ 63 Abs. 2 Satz 3 HmbPersVG).
Das richtet sich nach der Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden und ist in § 64 HmbPersVG festgelegt:
Jugendliche und Auszubildende | JAV-Mitglieder |
bis zu 20 | 1 |
bis zu 50 | 3 |
bis zu 200 | 5 |
mehr als 200 | 7 |
Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende*r werden spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der JAV vom zuständigen Personalrat bestimmt. Der Wahlvorstand besteht aus drei zur JAV wählbaren Personen. Hat der Personalrat sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der JAV keinen Wahlvorstand bestellt, bestellt ihn auf Antrag eines wahlberechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer Gewerkschaft die Dienststellenleitung.
Achtung: In § 78 Abs. 1 Nr. 8 HmbPersVG steht, dass der Personalrat die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen hat. Da ist dem Gesetzgeber wohl ein Versehen unterlaufen, denn in § 68 HmbPersVG ist eindeutig geregelt, dass der Personalrat lediglich den Wahlvorstand bestellt und dieser dann die Wahlen durchführt. Der Personalrat kann und soll aber die JAV-Wahl unterstützen.
Die Wahlvorschläge werden genauso aufgestellt wie die für die Personalratswahl. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber*innen enthalten, wie zu wählen sind, Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil unter den Jugendlichen und Auszubildenden entsprechen. Der Wahlvorschlag muss genügend Stützunterschriften haben oder von der Gewerkschaft eingereicht werden. Die Zugehörigkeit zu Gruppen, also Arbeitnehmer*innen oder Beamt*innen, spielt keine Rolle.
Beschäftigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Auszubildenden mehr sind, dürfen zwar für die JAV kandidieren, aber keine Wahlvorschläge unterschreiben, weil sie nicht wahlberechtigt, sondern nur wählbar sind.
Ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, hängt wie bei den Personalratswahlen nur davon ab, ob einer oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, werden einzelne Personen angekreuzt, liegen mehrere vor, müssen Listen angekreuzt werden. Ist nur ein Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen, findet immer Personenwahl statt.
Bei der Feststellung des Ergebnisses gilt deswegen: Wurde aus einem Wahlvorschlag gewählt, werden die Gewählten nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen festgestellt, bei mehreren Listen werden die Sitze nach dem Verfahren d’Hondt auf die Listen und innerhalb derer auf die Personen verteilt.
Es gibt aber nur die gemeinsame Wahl! Auch ohne Vorabstimmung wählen Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen in jedem Fall gemeinsam. Dabei sind Arbeitnehmer*innen diejenigen Auszubildenden, die für einen Beruf nach dem BBiG oder dem Pflegeberufegesetz etc. ausgebildet werden (§ 4 Abs. 3 HmbPersVG), Beamt*innen sind in Berufsausbildung befindliche Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (Anwärter, § 4 Abs. 2 Nr. 2 HmbPersVG).
§ 67 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz HmbPersVG schreibt ein bundesweit einzigartiges Verfahren bei der Wahl einer JAV mit nur einem Mitglied vor: Wenn dabei die Bewerber*innen mit den höchsten Stimmzahlen die gleichen Stimmzahlen haben, wird die Reihenfolge nicht (wie bei allen anderen Stimmgleichheiten) per Los, sondern in einem weiteren, getrennten Wahlgang ermittelt.
Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag lädt der Wahlvorstand die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung ein. Dort müssen eine/ein Vorsitzende/-r und ein oder mehrere Stellvertreter gewählt werden. Die Wahlunterlagen werden dem Personalrat zur Aufbewahrung übergeben.
Während und nach der Wahl gelten bei den JAV-Wahlen die gleichen Schutzbestimmungen wie bei den Personalratswahlen. Die gewählten JAV-Mitglieder sind sogar noch etwas besser dran: Während ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Personalratsmitglieds in jedem Fall nach Ablauf der Befristung endet, muss ein JAV-Mitglied nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn es das beantragt (§ 53 HmbPersVG).
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