Personalratswahl nach dem BPersVG
Nach der Wahl
Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss der Wahlvorstand auch zur ersten Personalratssitzung, der sogenannten konstituierenden Sitzung, einladen und eine Wahlleitung für die Wahl der*des Vorsitzenden wählen lassen. Erst dann endet die Aufgabe des Wahlvorstands (§ 36 Abs. 1 BPersVG).
Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten schriftlich informieren. Sie können innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterrichtung ihre Wahl ablehnen. In diesem Fall rückt die oder der Nächste in den gewählten Personalrat nach. Danach wird das Wahlergebnis bzw. der neu gewählte Personalrat per Aushang in der Dienststelle bekannt gemacht. Die Personalratswahl kann innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden (§ 26 BPersVG). Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.
Die Konstituierung des Personalrats
Der Wahlvorstand muss spätestens fünf Arbeitstage nach dem Wahltag alle gewählten Personalratsmitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Nach der Wahl eines*r Wahlleiter*in wählt der Personalrat die oder den Vorsitzende*n und den oder die Stellvertreter*in.
Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl
- Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
- Aushang über die gewählten Personalratsmitglieder
- Übersendung der Wahlniederschrift an die Dienststellenleitung und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des Personalrats
- Aufbewahrung der Wahlakten mindestens bis zum Ende der Amtsperiode des Personalrats
