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JAV-Wahl nach dem BetrVG

Nach der Wahl

Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss er auch zur ersten Sitzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der so genannten konstituierenden Sitzung einladen. Der Wahlvorstand leitet die Wahl der/des Vorsitzenden der JAV ein. Es wird ein Wahlleiter gewählt, und nach der Wahl übergibt dieser dann die Leitung der Sitzung der/dem neuen JAV-Vorsitzenden. Ist dies geschehen und sind die Wahlunterlagen an den Betriebsrat übergeben, endet der Job des Wahlvorstands.

Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten schriftlich informieren. Sie können innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterrichtung ihre Wahl ablehnen. In diesem Fall rückt die oder der Nächste in die gewählte JAV nach. Danach wird über die gewählten JAV-Mitglieder per Aushang informiert. Die JAV-Wahl kann innerhalb der ersten zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Um das zu vermeiden, muss der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.

Die Konstituierung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Wahlvorstand muss vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag alle gewählten JAV-Mitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen. Nach der Wahl eines Wahlleiters wählt die JAV aus ihrer Mitte die oder den Vorsitzende/-n und die oder den Stellvertreter*in.

Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl

  • Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
  • Aushang über die gewählten JAV-Mitglieder
  • Wahlniederschrift für den Arbeitgeber und die im Betrieb vertretene Gewerkschaft
  • Einberufung der konstituierenden Sitzung der JAV
  • Übergabe und Aufbewahrung der Wahlunterlagen mindestens bis zum Ende der Amtsperiode der JAV

 


Worauf kommt es an?

Von der Ablehnung der Wahl bis zur Wahlanfechtung ... Antworten zu den wichtigsten Fragen nach der Wahl

Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften der Wahl oder Wählbarkeit verstoßen wurde und diese Verstöße nicht berichtigt wurden (§ 19 BetrVG). Dazu berechtigt sind der Arbeitgeber, (mindestens) drei wahlberechtigte Arbeitnehmer/-innen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die Anfechtung muss in einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

Ja. Die gewählte JAV bleibt so lange im Amt, bis das Arbeitsgericht über die Anfechtung entschieden hat. Da dieses Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann, kann die JAV in dieser Zeit ganz normal ihre Arbeit verrichten.

Eine Wahl ist immer dann anfechtbar, wenn durch Fehler im Wahlverfahren oder durch Manipulationen das Wahlergebnis beeinflusst wurde und die Wahl hätte anders ausgehen können. Wird eine Wahl erfolgreich angefochten und für ungültig erklärt, ist die Konsequenz eine Neuwahl. Alles, was die JAV in der Zeit seit der Wahl geregelt und erwirkt hat, bleibt jedoch bestehen und wirksam. Wird eine Wahl hingegen für nichtig erklärt, werden alle Beschlüsse und Aktivitäten der bisherigen JAV rückwirkend ungültig. Es ist dann also so, als ob die JAV nicht existiert hätte. Das eine Wahl für nichtig erklärt wird, kommt jedoch nur sehr selten und bei wirklich sehr groben Verstößen vor (z.B. wenn jemand gewählt wurde, der überhaupt kein Arbeitnehmer des Betriebes ist).

Wer gewählt ist, ist gewählt und kann nicht freiwillig "in der zweiten Reihe" stehen, weil dies nicht dem Willen des Wählenden entsprechen würde. Entweder man nimmt die Wahl an und beteiligt sich aktiv an der JAV-Arbeit oder man lehnt sie ab. In diesem Fall rückt das nächste gewählte Ersatzmitglied nach.

Die Wahlunterlagen, dazu gehören auch die Stimmzettel, müssen mindestens bis zum Ende der Amtsperiode aufgehoben werden. Der Wahlvorstand übergibt sie nach der konstituierenden Sitzung dem Betriebsrat.

Die Amtszeit der neuen JAV beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine JAV besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit der alten JAV (§ 64 Abs. 2 BetrVG).

Um eine ordnungsgemäße JAV-Arbeit machen zu können, müssen die JAV-Mitglieder Kenntnisse über das Betriebsverfassungsgesetz, das Berufsbildungsgesetz und andere Gesetze haben.

ver.di b+b bietet Seminare für JAV-Mitglieder an, in denen die Grundlagen und Handlungsmöglichkeiten sowie die rechtlichen Kenntnisse für die tägliche JAV-Arbeit praxisnah vermittelt werden. Für diese Seminare müsst ihr vom Arbeitgeber freigestellt werden (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Auch die Kosten dafür müssen vom Arbeitgeber übernommen werden (§ 40 BetrVG).

Seminare für Jugend- und Auszubildendenvertreter/-innen findet ihr hier.

Unterstützung bekommt ihr auch von eurem/eurer örtlichen ver.di-Jugendsekretär/-in. Wer für euch zuständig ist, könnt ihr z.B. über jugend.verdi.de herausfinden. Und natürlich sollte auch euer Betriebsrat ein offenes Ohr für eure Fragen haben. Dieser muss auch vorher einen Beschluss fassen, bevor ihr zum Seminar fahren könnt.

Dann rückt der- oder diejenige mit der nächsthöchsten Stimmenzahl (unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts) auf den frei gewordenen Platz nach.

Der Wahlvorstand beruft die konstituierende Sitzung der neu gewählten JAV ein. Der/Die Vorsitzende leitet sie, bis als erste "Amtshandlung" die JAV aus ihrer Mitte  einen Wahlleiter/eine Wahlleiterin bestellt hat, der/die dann die Leitung der Sitzung übernimmt. Gleichzeitig ist damit die Aufgabe des Wahlvorstands erledigt. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin wiederum hat nunmehr die Wahl des/der JAV-Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertretung durchzuführen.

Unmittelbar nach Auszählung der Stimmen werden zuerst die Gewählten über das Ergebnis benachrichtigt und haben 3 Arbeitstage Zeit, die Wahl abzulehnen. Geschieht dies nicht, gilt die Wahl als angenommen. Sobald die Namen der JAV-Mitglieder feststehen, werden sie den Beschäftigten und Azubis durch zweiwöchigen Aushang bekannt gegeben (§§ 17 und 18 WO).

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