JAV-Wahl nach dem BetrVG
Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl
Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Arbeitnehmer*innen und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag – wie auch generell – muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, wer in den nächsten zwei Jahren die Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb vertritt.
Die Wahlvorschläge
In Betrieben mit in der Regel mehr als einhundert wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer*innen und Azubis muss ein Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer*innen und Azubis unterzeichnet sein. In Betrieben mit 21 bis 100 wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer*innen und Azubis sind zwei Stützunterschriften auf einem Wahlvorschlag ausreichend und in Betrieben mit bis zu 20 jugendlichen Arbeitnehmer*innen und Azubis sind keine Stützunterschriften mehr erforderlich. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten nach Möglichkeit mehr Kandidat*innen vorgeschlagen werden, als es zu wählende JAV-Mitglieder gibt. Damit gibt es auch für die nächsten Jahre genügend "Nachrücker*innen", wenn z.B. JAV-Mitglieder während ihrer Amtszeit ausscheiden.
Übrigens: Wenn ein gewähltes JAV-Mitglied während der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt es dennoch bis zum Ende der regulären Amtszeit im Amt!
Vorschläge können von den Arbeitnehmer*innen und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Die ordnungsgemäßen Wahlvorschläge müssen spätestens eine Woche vor der Stimmabgabe vom Wahlvorstand bekannt gegeben werden.
Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Im Vereinfachten Wahlverfahren oder wenn es nur eine Vorschlagsliste gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl, besser bekannt unter dem Begriff Personenwahl. Es wird dann über die einzelnen Kandidat*innen bei der Wahl entschieden. Bei mehreren Listen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es kann nur eine Stimme für eine Liste und damit alle in dieser enthaltenen Kandidat*innen gewählt werden; die Stimme kann nicht für Einzelne abgegeben werden.
Wähler*innen gut informieren
Wissen alle Jugendlichen und Azubis von der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Vor allem: Ist den Jugendlichen und Azubis klar, warum es wichtig und sinnvoll ist, eine JAV zu haben? Eine "Pro-JAV-Wahl-Stimmung" ist eine wichtige Voraussetzung. Je mehr Jugendliche und Azubis sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann die zukünftige JAV ihre Position gegenüber Betriebsrat und Arbeitgeber behaupten.
Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl
- Die Wahlen sind geheim.
- Der Wahlvorstand muss im Wahlraum immer präsent sein.
- Er muss bei Wahlbehinderungen einschreiten.
- Wählen darf nur, wer in der Wählerliste steht.
- Der Wahlvorstand prüft, ob Wähler in der Wählerliste stehen.
- Der Wahlvorstand händigt den Wählern die Wahlunterlagen aus.
- Die Arbeitnehmer*innen wählen und werfen die Stimmzettel in die verschließbare Wahlurne.
- Briefwahlunterlagen werden am Ende des Wahltags geöffnet.
- Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
- Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird angefertigt.
- Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.