Für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung in Nordrhein-Westfalen gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie für die Wahl des Personalrats. Was nicht gilt, steht in §§ 40 und 41 WO LPVG NW, die Unterschiede sollen aber hier im Einzelnen erläutert werden. Wahlvorstände und Kandidat*innen können sich also in unserem ausführlichen Wahlmenü zur Personalratswahl in Nordrhein-Westfalen schlau machen, wenn sie die unten beschriebenen Abweichungen beachten. Auch der Ablaufplan und die Fristen gelten entsprechend.
Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Nordrhein-Westfalen dauert zwei Jahre (§ 57 Abs. 2 LPVG NW). Der Beginn der regulären Amtszeit ist der 1. Juli des jeweiligen Wahljahres, die Amtszeit endet am 30. Juni. Die Wahlen sollten also so stattfinden, dass spätestens am 30. Juni eine neue Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt ist. Das ergibt sich aus §§ 23 und 108 LPVG NW.
Muss außer der Reihe gewählt werden, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Wahl des Personalrats in solchen Fällen (§ 23 Abs. 2 LPVG NW). Danach endet die Amtszeit einer außer der Reihe gewählten JAV stets mit dem Ende der nächsten regulären Wahlzeit und es muss neu gewählt werden.
Ist eine außer der Reihe gewählte JAV am Ende der regulären Wahlzeit, also am 30. Juni, jedoch weniger als ein Jahr im Amt, muss erst im übernächsten regulären Wahlzeitraum gewählt werden. Die Amtszeit dieser JAV dauert dann also zwei Jahre zuzüglich der Zeit, die sie am 30. Juni bereits im Amt war.
In allen Dienststellen, in denen mindestens fünf wahlberechtigte Jugendliche und/oder Auszubildende beschäftigt sind. In der Dienststelle muss es aber einen Personalrat geben! Nur der Personalrat kann den Wahlvorstand bestellen, und ohne Personalrat ist eine JAV nicht handlungsfähig.
Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also 17 oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden, Praktikant*innen und Beamtenanwärter*innen ohne Altersbegrenzung. Dual Studierende sind dann wahlberechtigt, wenn sie neben dem Studium ein Ausbildungsverhältnis mit der Dienststelle haben.
Gewählt werden können alle jugendlichen Wahlberechtigten, alle für den Personalrat wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Auszubildenden mehr sind (sie sind aber nicht wahlberechtigt) (§ 55 Abs. 2 LPVG NW) und alle Auszubildenden, Beamtenanwärter*innen und Praktikant*innen. Ein*e Beschäftigte*r könnte also theoretisch noch Jugendvertreter*in werden, wenn er*sie bereits sechzig Jahre alt ist – er*sie muss sich nur noch in einer Ausbildung befinden. Wird ein*e Jugendvertreter*in, der kein*e Auszubildende*r (mehr) ist, während seiner Amtszeit 27 Jahre oder älter, kann er für die jeweilige Wahlperiode Mitglied der JAV bleiben.
Das richtet sich nach der Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden und ist in § 56 LPVG NW festgelegt:
bis zu wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende | JAV-Mitglieder |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 200 | 5 |
201 bis 300 | 7 |
mehr als 300 | 9 |
301 bis 500 | 11 |
501 bis 1.000 | 13 |
mehr als 1.000 | 15 |
Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende*r werden spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Amtszeit der JAV vom zuständigen Personalrat bestimmt. Dem Wahlvorstand können wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende angehören, aber auch alle anderen Personen, die zur Wahl des Personalrats wahlberechtigt sind. Und: Dem Wahlvorstand muss mindestens ein*e nach § 11 LPVG wählbare*r Beschäftigte*r angehören. So sinnvoll es ist, betroffene Wahlberechtigte, also Jugendliche und Auszubildende, in den Wahlvorstand zu bestellen, so sollte aber dennoch mindestens auch eine in Wahlen erfahrene Person dem Wahlvorstand angehören. Auch bei den Wahlen zur JAV können Fehler zur Wahlanfechtung führen!
Die Wahlvorschläge werden genauso aufgestellt wie die für die Personalratswahl. Der Wahlvorstand stellt fest, wie das Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern innerhalb der jugendlichen Beschäftigten ist. Der Anteil von Männern und Frauen im Wahlvorschlag soll dem Anteil der Geschlechter unter den wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden entsprechen. Der Wahlvorschlag muss genügend Stützunterschriften haben oder von der Gewerkschaft eingereicht werden. Die Zugehörigkeit zu Gruppen, also Arbeitnehmer*innen oder Beamt*innen, spielt keine Rolle.
Beschäftigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keine Auszubildenden mehr sind, dürfen zwar für die JAV kandidieren, aber keine Wahlvorschläge unterschreiben.
Ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, hängt wie bei den Personalratswahlen nur davon ab, ob einer oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, werden einzelne Personen angekreuzt, liegen mehrere vor, müssen Listen angekreuzt werden. Ist nur ein Mitglied für die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, findet immer Personenwahl statt.
Bei der Feststellung des Ergebnisses gilt deswegen: Wurde aus einem Wahlvorschlag gewählt, werden die Gewählten nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen festgestellt, bei mehreren Listen werden die Sitze nach dem Verfahren d’Hondt auf die Listen und innerhalb derer auf die Personen verteilt.
Es gibt aber nur die gemeinsame Wahl! Auch ohne Vorabstimmung wählen Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen in jedem Fall gemeinsam. Dabei sind Arbeitnehmer*innen diejenigen Auszubildenden, die für einen Beruf nach dem BBiG oder dem Pflegeberufegesetz etc. ausgebildet werden (§ 5 Abs. 3 LPVG NW), Beamt*innen sind in Berufsausbildung befindliche Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (Anwärter*in, § 5 Abs. 2 LPVG NW).
Spätestens eine Woche nach dem Wahltag lädt der Wahlvorstand die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung ein. Dort müssen ein*e Vorsitzende*r und ein oder mehrere Stellvertreter gewählt werden. Die Wahlunterlagen werden dem Personalrat zur Aufbewahrung übergeben.
Während und nach der Wahl gelten bei den JAV-Wahlen die gleichen Schutzbestimmungen wie bei den Personalratswahlen. Die gewählten JAV-Mitglieder sind sogar noch etwas besser dran: Während ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Personalratsmitglieds in jedem Fall nach Ablauf der Befristung endet, muss ein JAV-Mitglied nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn es das beantragt.
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