Für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dem LPersVG RLP gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie für die Wahl des Personalrats. Was nicht gilt, steht für die örtlichen Jugendvertretungen in § 31 WO LPersVG RLP, die Unterschiede sollen aber hier im Einzelnen erläutert werden. Wahlvorstände und Kandidat*innen können sich also in unserem ausführlichen Wahlmenü zur Personalratswahl in Rheinland-Pfalz schlau machen, wenn sie die unten beschriebenen Abweichungen beachten. Auch der Ablaufplan und die Fristen gelten entsprechend.
Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Rheinland-Pfalz dauert zwei Jahre. Gewählt wird in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai. Danach endet die Amtszeit einer außer der Reihe gewählten JAV stets mit dem Ende der nächsten regulären Wahlzeit und es muss neu gewählt werden (§ 61 LPersVG RLP).
Ist eine außer der Reihe gewählte JAV zu Beginn der nächsten regulären Wahlzeit, also am 1. März, jedoch weniger als ein Jahr im Amt, muss erst im übernächsten regulären Wahlzeitraum gewählt werden. Die Amtszeit dieser JAV dauert dann also zwei Jahre zuzüglich der Zeit, die sie am 1. März bereits im Amt war.
Besteht in einer Dienststelle keine Jugend- und Auszubildendenvertretung, kann jederzeit eine Wahl eingeleitet werden. Muss außer der Reihe gewählt werden, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Wahl des Personalrats in solchen Fällen (§ 21 Abs. 5 LPersVG RLP).
In allen Dienststellen, in denen mindestens fünf Jugendliche (unter 18 Jahre) und/oder Auszubildende beschäftigt sind (§ 58 LPersVG RLP). Das Alter der Auszubildenden spielt seit der Gesetzesänderung vom 6.10.2010 keine Rolle mehr.
In der Dienststelle muss es aber einen Personalrat geben! Ohne Personalrat ist eine JAV nicht handlungsfähig.
Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also 17 Jahre oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden, Praktikanten und Beamtenanwärter*innen ohne Rücksicht auf das Alter (§ 59 LPersVG RLP).
Gewählt werden können alle Auszubildenden ab 16 Jahren und alle für den Personalrat wählbaren Beschäftigten (§ 11 LPersVG RLP), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wird ein*e Jugendvertreter*in, der*die kein Auszubildende*r ist, während seiner Amtszeit 25 Jahre oder älter, kann er für die jeweilige Wahlperiode Mitglied der JAV bleiben. Für Auszubildende gilt das Gleiche, wenn ihre Ausbildung vor dem Ablauf der Wahlperiode beendet ist (und sie weiter in der Dienststelle beschäftigt sind). Das ergibt sich aus § 59 Abs. 2 letzter Satz LPersVG RLP, in dem auf § 23 Abs. 1 Nr. 5 LPersVG RLP verwiesen wird. In beiden Fällen tritt nämlich der Verlust der Wählbarkeit ein, der hier aber nicht zur Beendigung des Mandats führt.
Das richtet sich nach der Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden und ist in § 60 Abs. 1 LPersVG RLP festgelegt:
Jugendliche und Auszubildende | JAV-Mitglieder |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 200 | 5 |
mehr als 200 | 7 |
Der Wahlvorstand und dessen Vorsitzende*r werden spätestens zwei Monate vor dem Ablauf ihrer Amtszeit von der amtierenden Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt (§ 61 Abs. 1 LPersVG). Für den Wahlvorstand sollen wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende bestimmt werden, es muss ihm aber mindestens eine Person angehören, die auch für den Personalrat wählbar ist, d.h. die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein (§ 31 Abs. 1 WO LPersVG RLP und § 11 LPersVG RLP).
Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand, wird er in einer vom Personalrat einberufenen Jugend- und Auszubildendenversammlung gewählt (§ 61 Abs. 2 LPersVG RLP). Das kann auch dann der Fall sein, wenn es in der Dienststelle noch keine JAV gibt.
Die Wahlvorschläge werden genauso aufgestellt wie die für die Personalratswahl. Der Wahlvorschlag muss genügend Stützunterschriften haben oder von der Gewerkschaft eingereicht werden.
Ausnahme: Die Zugehörigkeit zu Gruppen, also Arbeitnehmer*innen oder Beamt*innen, spielt keine Rolle. Der Anteil von Männern und Frauen im Wahlvorschlag soll dem Anteil der Geschlechter unter den Jugendlichen und Auszubildenden entsprechen.
Ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, hängt wie bei den Personalratswahlen nur davon ab, ob einer oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, werden einzelne Personen angekreuzt, liegen mehrere vor, müssen Listen angekreuzt werden. Ist nur ein*e Jugend- und Auszubildendenvertreter*in zu wählen, findet immer Personenwahl statt.
Bei der Feststellung des Ergebnisses gilt deswegen: Wurde aus einem Wahlvorschlag gewählt, werden die Gewählten nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen festgestellt, bei mehreren Listen werden die Sitze nach dem Verfahren d’Hondt auf die Listen und innerhalb derer auf die Personen verteilt.
Es gibt aber nur die gemeinsame Wahl! Auch ohne Vorabstimmung wählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte in jedem Fall gemeinsam. Dabei sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diejenigen Auszubildenden, die für einen Beruf nach dem BBiG oder dem Pflegeberufegesetz etc. ausgebildet werden (§ 4 Abs. 4 LPersVG RLP), Beamtinnen und Beamte sind in Berufsausbildung befindliche Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (Anwärter, § 4 Abs. 3 LPersVG RLP).
Spätestens sechs Werktage nach dem Wahltag lädt der Wahlvorstand die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung ein. Dort müssen ein*e Vorsitzende*r und ein oder mehrere Stellvertreter gewählt werden. Die Wahlunterlagen werden dem Personalrat zur Aufbewahrung übergeben.
Während und nach der Wahl gelten bei den JAV-Wahlen die gleichen Schutzbestimmungen wie bei den Personalratswahlen. Die gewählten JAV-Mitglieder sind sogar noch etwas besser dran: Während ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Personalratsmitglieds in jedem Fall nach Ablauf der Befristung endet, muss ein JAV-Mitglied nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn es das beantragt.
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