Personalratswahl nach dem SPersVG
Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl
Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Beschäftigten und der in Verwaltung und Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, wer in den nächsten vier Jahren die Beschäftigten in der Dienststelle vertritt.
Die Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel (5 %) der wahlberechtigten Gruppenangehörigen und bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel aller Wahlberechtigten unterschrieben werden. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Beschäftigte, mindestens müssen drei Beschäftigte unterschreiben. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten möglichst doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden, wie Sitze im Personalrat bzw. in der Gruppe zu besetzen sind. Damit gibt es auch für die nächsten Jahre genügend „Nachrücker/-innen“ wenn z.B. Personalratsmitglieder in der Amtszeit ausscheiden. Vorschläge können von den Beschäftigten und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Wenn keine gemeinsame Wahl beschlossen wurde, müssen die Wahlvorschläge für die Gruppen (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Beamtinnen und Beamte) getrennt eingereicht werden. Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag in jeder Gruppe oder, bei gemeinsamer Wahl, insgesamt nur einen Wahlvorschlag machen.
Die Wahlvorschläge sollen so viele Männer und Frauen enthalten, dass es möglich ist, die anteilige Verteilung von Frauen und Männern im Personalrat und innerhalb der Gruppen zu gewährleisten; das ergibt sich aus § 16 Abs. 6 SPersVG. Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen unverzüglich nach dem Ablauf der Vorschlagsfrist, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe vom Wahlvorstand bekannt gegeben werden.
Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur eine Vorschlagsliste in einer Gruppe gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Der/Die Wähler/-in kann dabei die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten seiner/ihrer Wahl ankreuzen. Bei mehreren Listen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es wird die jeweilige Liste gewählt.
Wähler/-innen gut informieren
Je mehr Beschäftigte sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Personalrat seine Position gegenüber der Dienststellenleitung behaupten. Eine „Pro-Personalratswahl-Stimmung“ ist eine wichtige Voraussetzung. Wissen alle Beschäftigte um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidatinnen/Kandidaten ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Ein eventueller Wahlkampf sollte nicht nur unter den rivalisierenden Listen, sondern auch mit dem Ziel einer hohen Wahlbeteiligung erfolgen.
Der amtierende Personalrat darf als solcher zwar nicht für eine bestimmte Liste werben, aber er kann seine Möglichkeiten nutzen, um allgemein auf die Wahlen aufmerksam zu machen.
Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl
- Die Wahlen sind geheim.
- Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen im Wahlraum immer anwesend sein, sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit von einem Mitglied und einer/-m Wahlhelferin/-helfer.
- Der Wahlvorstand muss bei Wahlbehinderungen oder -störungen einschreiten.
- Wählen darf nur, wer im Wählerverzeichnis steht.
- Der Wahlvorstand prüft, ob der Wähler oder die Wählerin im Wählerverzeichnis steht und vermerkt die Teilnahme.
- Der Wahlvorstand händigt den Wählern und Wählerinnen die Wahlunterlagen aus.
- Die Wahlberechtigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
- Briefwahlunterlagen werden vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die Wahlumschläge in die Wahlurne geworfen.
- Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
- Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird anfertigt.
- Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.