Personalratswahl nach dem SPersVG
Vor der Wahl
Darauf kommt es an
Personalräte werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt (§ 11 Abs. 1 SPersVG). Alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft, Dienststellenleitung) sind verpflichtet und nacheinander aufgerufen, die Wahlen einzuleiten, indem sie einen Wahlvorstand bestellen oder dessen Bestellung verlangen (§ 20 ff. SPersVG). Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien den Anstoß zur Bestellung eines Wahlvorstands geben und damit eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.
Alle vier Jahre wird gewählt
Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 23 Abs. 1 SPersVG). Das nächste Mal wird 2021 gewählt. Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das ist möglich und erforderlich, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder aber kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet.
Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer Personalversammlung gewählt werden. Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, davon ist eine/-r Wahlvorstandsvorsitzende/-r. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.
Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerliste und macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidatinnen und Kandidaten eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.