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JAV-Wahl nach LPVG BW

JAV-Wahlen in Baden-Württemberg

Für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung in Baden-Württemberg sind zwei Verfahren möglich. Für das normale Wahlverfahren gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie für die Wahl des Personalrats. Was nicht gilt, steht in § 54 WO LPVG BW, die Unterschiede sollen aber hier im Einzelnen erläutert werden. Wahlvorstände sowie Kandidierende können sich also in unserem ausführlichen Wahlmenü zur Personalratswahl in Baden-Württemberg schlau machen, wenn sie die unten beschriebenen Abweichungen beachten. Auch der Ablaufplan und die Fristen gelten entsprechend.

Neu ist die Möglichkeit der Wahl im vereinfachten Verfahren, also in einer Wahlversammlung. Auch dazu unten mehr.

Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung in Baden-Württemberg dauert zwei Jahre und sechs Monate. Damit ist die Amtszeit der JAV insofern an die Amtszeit der Personalräte angepasst, als das jede zweite Wahl gemeinsam mit den Personalratswahlen stattfindet. Neu gewählt wird einmal gleichzeitig mit dem Personalrat (1. April bis 31. Juli) und einmal in der Mitte der Wahlperiode des Personalrats (1. Oktober bis 31. Januar).

Muss außer der Reihe gewählt werden, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Wahl des Personalrats in solchen Fällen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–6 LPVG BW). Danach endet die Amtszeit einer außer der Reihe gewählten JAV stets mit dem Ende der nächsten regulären Wahlzeit und es muss neu gewählt werden.

Ist eine außer der Reihe gewählte JAV zu Beginn der nächsten regulären Wahlzeit, also am 1. April oder 1. Oktober, jedoch weniger als ein Jahr im Amt, muss erst im übernächsten regulären Wahlzeitraum gewählt werden. Die Amtszeit dieser JAV dauert dann also zwei Jahre und sechs Monate zuzüglich der Zeit, die sie am 1. April oder 1. Oktober bereits im Amt war (§ 62 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 3 LPVG BW).

In allen Dienststellen, in denen mindestens fünf wahlberechtigte Jugendliche und/oder Auszubildende beschäftigt sind. In der Dienststelle muss es aber einen Personalrat geben! Nur der Personalrat kann den Wahlvorstand bestellen, und ohne Personalrat ist eine JAV nicht handlungsfähig.

In einigen Dienststellen können auch Ausbildungspersonalräte gewählt werden. Dies muss von den zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung festgelegt werden (§ 58 Abs. 1 LPVG BW). Zurzeit sind solche Ausbildungspersonalräte in erster Linie für Lehramtsanwärter*innen, Bibliothekar*innen, Archivar*innen, Rechtsreferendar*innen und Anwärter*innen des gehobenen Verwaltungsdienstes bei den Regierungspräsidien vorgesehen.

Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also 17 Jahre oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden, Praktikant*innen und Beamtenanwärter*innen ohne Altersbegrenzung. Beschäftigte, die für einen Ausbildungspersonalrat wahlberechtigt sind, sind nicht für die JAV und auch nicht für den normalen Personalrat wahlberechtigt und wählbar (§ 58 Abs. 4 LPVG BW).

Gewählt werden können alle für die JAV-Wahl Wahlberechtigten (Jugendliche, Auszubildende, Dienstanfänger*innen sowie Beamt*innen im Vorbereitungsdienst) ohne Rücksicht auf ihr Alter und darüber hinaus alle Beschäftigten, die keine Auszubildenden mehr, aber am Wahltag noch nicht 27 Jahre alt und für den Personalrat wahlberechtigt sind. Ein*e Beschäftigte*r könnte also theoretisch noch Jugendvertreter*in werden, auch wenn er*sie bereits sechzig Jahre alt ist – er*sie muss sich nur noch in einer Ausbildung befinden. Wird ein*e Jugendvertreter*in, der kein*e Auszubildende*r (mehr) ist, während seiner Amtszeit 26 Jahre oder älter, kann er für die jeweilige Wahlperiode Mitglied der JAV bleiben.

Das richtet sich nach der Zahl der Jugendlichen und Auszubildenden und ist in § 61 LPVG BW festgelegt:

 bis zu wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende    JAV-Mitglieder 
 5 bis 20  1
 21 bis 50  3
 51 bis 200  5
 mehr als 200  7

Die Höchstzahl von sieben Mitgliedern ist abschließend und kann auch nicht, wie bei der Größe des Personalrats, wegen schwieriger Bedingungen in der Dienststelle erhöht werden.

Der Wahlvorstand wird rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit der JAV vom zuständigen Personalrat bestimmt. Für den Wahlvorstand können wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende bestimmt werden, aber auch alle anderen Personen, die zur Wahl des Personalrats wahlberechtigt sind. Es muss ihm aber mindestens eine Person angehören, die für den Personalrat wählbar ist, d.h. die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 WO LPVG BW und § 9 LPVG BW).

Die Wahlvorschläge werden genauso aufgestellt wie die für die Personalratswahl. Der Wahlvorschlag muss genügend Stützunterschriften haben oder von der Gewerkschaft eingereicht werden. Ausnahme: Die Zugehörigkeit zu Gruppen, also Arbeitnehmer*innen oder Beamt*innen, spielt keine Rolle.

Wenn drei oder mehr JAV-Mitglieder zu wählen sind, muss jeder Wahlvorschlag mindestens so viele Männer und Frauen enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze auf die Geschlechter zu gewährleisten. Erfüllt ein Wahlvorschlag diese Anforderung nicht, ist die Abweichung schriftlich zu begründen (§ 12 Abs. 2 WO LPVG BW). Ein Wahlvorschlag der diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist ungültig (§ 15 Abs. 1 Nr. 6; Abs. 5 Nr. 7 WO LPVG BW).

Ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, hängt wie bei den Personalratswahlen nur davon ab, ob einer oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, werden einzelne Personen angekreuzt, liegen mehrere vor, müssen Listen bzw. Personen innerhalb der Listen angekreuzt werden. Ist nur ein Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen, findet immer Personenwahl statt.

Bei der Feststellung des Ergebnisses gilt deswegen: Wurde aus einem Wahlvorschlag gewählt, werden die Gewählten nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen festgestellt, bei mehreren Listen werden die Sitze nach dem Verfahren d’Hondt auf die Listen und innerhalb derer je nach den enthaltenen Stimmen auf die Personen verteilt.

Es gibt aber nur die gemeinsame Wahl! Auch ohne Vorabstimmung wählen Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen in jedem Fall gemeinsam. Als Beamt*innen gelten in Berufsausbildung befindliche Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (Anwärter*innen, § 4 Abs. 3 LPVG BW). Arbeitnehmer*innen sind alle übrigen Beschäftigten und Auszubildenden, die z.B. für einen Beruf nach dem BBiG oder dem Pflegeberufegesetz etc. ausgebildet werden (§ 4 Abs. 1 und 4 LPVG BW).

Mit der letzten umfassenden Änderung des LPVG BW wurde auch das vereinfachte Wahlverfahren für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingeführt. Diese Möglichkeit gab es bisher nur für JAVen nach dem Betriebsverfassungsgesetz und nach einigen wenigen Landespersonalvertretungsgesetzen. Geregelt ist es in § 62 Abs. 2 LPVG BW und in § 54 Abs. 2 WO LPVG BW.

Voraussetzungen für das vereinfachte Wahlverfahren, also für die Wahl in einer Wahlversammlung, sind:

  • In der Dienststelle sind in der Regel nicht mehr als 20 Wahlberechtigte für die JAV beschäftigt, es ist also nur ein*e Jugendvertreter*in zu wählen.
  • Der Wahlvorstand, und nur dieser, und nicht etwa der Personalrat oder die bestehende JAV, beschließt in einer seiner Sitzungen, dass die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt werden soll.

Dies kann der Wahlvorstand beschließen, nachdem er seine Zusammensetzung bekannt gemacht, das Wählendenverzeichnis erstellt und die Zahl der Wahlberechtigten festgestellt hat. Ein Wahlausschreiben darf noch nicht erlassen worden sein.

Statt des Wahlausschreibens lädt der Wahlvorstand in diesem Fall die Wahlberechtigten zu einer Wahlversammlung ein. In dieser Einladung hat er das Verfahren der Wahl zu beschreiben.

Insbesondere muss er darauf hinweisen, dass

  • die Wahl geheim und mit Stimmzetteln stattfindet,
  • in jedem Fall Mehrheitswahl stattfindet,
  • Wahlvorschläge aus der Mitte der Teilnehmenden gemacht werden können.

Die Versammlung wird von dem*der Vorsitzenden des Wahlvorstands geleitet. Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass für die Wahl eine Urne und eine Wahlkabine zur Verfügung stehen.

Praxistipp: Um rasch neutrale Stimmzettel erstellen zu können, sollte der Wahlvorstand vorher ein Muster eines Stimmzettels in einem Textverarbeitungsprogramm vorbereiten und dieses, wenn die Wahlvorschläge aus der Versammlung gemacht wurden, entsprechend zu ergänzen und auszudrucken.

Die Wahlbewerber*innen sind auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.

Haben alle Wahlberechtigten ihre Stimmzettel abgegeben, hat der Wahlvorstand unverzüglich das Wahlergebnis in der Wahlversammlung festzustellen. Der*Die Gewählte ist im Anschluss an die Versammlung schriftlich von seiner*ihrer Wahl zu benachrichtigen und das Ergebnis in der Dienststelle bekannt zu machen.

Der*Die Vorsitzende des Wahlvorstands fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift. Darin müssen auch die Ergebnisse der weiteren Wahlbewerber*innen enthalten sein, da sich danach die Reihenfolge der Ersatzmitglieder für die Jugend- und Auszubildendenvertretung richtet.

Da die Wahlvorschläge abschließend in der Wahlversammlung entgegengenommen, dann erst die Stimmzettel gefertigt und nach der Wahl unmittelbar ausgezählt werden, ist Briefwahl nicht möglich. Wählen kann nur, wer in der Versammlung anwesend ist. Der Wahlvorstand sollte deswegen den Termin so legen, dass möglichst alle Wahlberechtigten anwesend sein können.

Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahltag lädt der Wahlvorstand die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung ein. Dort müssen ein*e Vorsitzende*r und ein oder mehrere Stellvertreter gewählt werden. Die Wahlunterlagen werden dem Personalrat zur Aufbewahrung übergeben.

Während und nach der Wahl gelten bei den JAV-Wahlen die gleichen Schutzbestimmungen wie bei den Personalratswahlen. Die gewählten JAV-Mitglieder sind sogar noch etwas besser dran: Während ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Personalratsmitglieds in jedem Fall nach Ablauf der Befristung endet, muss ein JAV-Mitglied nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn es das wünscht (§ 48 Abs. 2 i.V.m. § 64 LPVG BW).

Anders als in den anderen Personalvertretungsgesetzen werden diese Jugend- und Auszubildendenvertretungen nicht gewählt. Bestehen in einer Dienststelle mehrere JAVen entsenden diese jeweils eines ihrer Mitglieder in eine Gesamt-Jugend und Auszubildendenvertretung, entsprechend wird bei den Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretungen verfahren. Im Einzelnen ist dies in § 66 LPVG BW geregelt.

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