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JAV-Wahl nach SächsPersVG

JAV-Wahlen in Sachsen

Für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung in Sachsen gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie für die Wahl des Personalrats. Was nicht gilt, steht in §§ 45 ff. SächsPersVWVO, die wesentlichen Unterschiede sollen aber hier im Einzelnen erläutert werden. Wahlvorstände und Kandidat*innen können sich also in unserem ausführlichen Wahlmenü zur Personalratswahl in Sachsen schlau machen, wenn sie die unten beschriebenen Abweichungen beachten. Auch der Ablaufplan und die Fristen gelten entsprechend.

Mit der Novellierung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes 2024 wurde die Amtszeit der JAV mit der Amtszeit der Personalräte in Übereinstimmung gebracht, indem die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf zwei Jahre und sechs Monate verlängert wurde. Sie beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, oder am 1. Dezember des dritten Folgejahres. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden im Kalendermonat vor dem Beginn der regelmäßigen Amtszeit statt. Für am 29. Juli 2024 bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen wurde eine Übergangsregelung (§ 93 SächsPersVG) geschaffen: Ihre Amtszeit beträgt ausnahmsweise drei Jahre, die nächsten regelmäßigen JAV-Wahlen in Sachsen finden erst im Mai 2026 statt. 

In allen Dienststellen, denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. In der Dienststelle muss es aber einen Personalrat geben! Nur der Personalrat kann den Wahlvorstand bestellen, und ohne Personalrat ist eine JAV nicht handlungsfähig.

Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also noch 17 oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden – dazu gehören neben den Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz auch Auszubildende nach dem Pflegeberufe- oder dem Hebammengesetz sowie dual Studierende und Beamtenanwärter, unabhängig von ihrem Alter.

Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz sind nicht wahlberechtigt, sie haben eine eigene Interessenvertretung auf Bundesebene.

Gewählt werden können alle für die JAV-Wahl Wahlberechtigten (Jugendliche, Anwärter*innen und Auszubildende) und darüber hinaus alle Beschäftigten, die keine Auszubildenden mehr, aber am Wahltag noch nicht 27 Jahre alt sind. Wird ein Jugendvertreter während seiner Amtszeit 27 Jahre oder älter, kann er für die jeweilige Wahlperiode Mitglied der JAV bleiben. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist allerdings, dass der/die Kandidat*in am Wahltag bereits mindestens sechs Monate dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehört.

Das richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden und ist in § 60 SächsPersVG festgelegt:

bis zu wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende    JAV-Mitglieder 
5 bis 20  1
21 bis 50  3
51 bis 150  5
151 bis 300  7
mehr als 300  9

Der Wahlvorstand wird vom zuständigen Personalrat bestimmt. § 61 Abs. 1 SächsPersVG, in dem die Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl der JAV geregelt ist, enthält keine weiteren Ausführungen zu dessen Zusammensetzung und verweist auch nur auf § 20 Abs. 3 und 4 SächsPersVG, wonach dem Wahlvorstand weibliche und männliche Beschäftigte angehören sollen und dass Beauftragte der Gewerkschaften an dessen Sitzungen teilnehmen können. Dennoch sollten für den Wahlvorstand für die Wahl der JAV die gleichen Grundsätze gelten wie für den Wahlvorstand bei der Wahl des Personalrats – mit Ausnahme der Vorschrift über die Vertretung der Gruppen Arbeitnehmer und Beamte. Der Wahlvorstand besteht also aus drei Wahlberechtigten, von denen eine*r als Vorsitzende*r bestellt wird. Dem Wahlvorstand können wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende angehören, aber auch alle anderen Personen, die zu Wahl des Personalrats der Dienststelle wahlberechtigt sind.

In Dienststellen mit in der Regel bis zu 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe für die Wahl des Jugendvertreters/der Jugendvertreterin in einer Wahlversammlung durchführen, die spätestens vier Wochen vor dem Ende der Amtszeit der bestehenden JAV einzuberufen ist (§ 61 Abs. 2 SächsPersVG). Die Entscheidung, ob im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden soll, liegt im Ermessen des Wahlvorstands. Es findet dann grundsätzlich Mehrheitswahl (Personenwahl, s.u.) statt. Das Gesetz und die Wahlordnung verlangen, anders als bei dem normalen Wahlverfahren, keine Stützunterschriften für die Wahlvorschläge der Wahlberechtigten. Der Wahlvorschlag sollte aber dennoch mindestens von einem Wahlberechtigten unterschrieben sein. Will eine Gewerkschaft einen Wahlvorschlag machen, muss dieser von zwei Beauftragten der Gewerkschaft unterschrieben werden.

Mit diesem Verfahren erspart sich der Wahlvorstand einen Teil der umfangreichen Prozedur mit langen Fristen, und die/der Jugendvertreter*in ist am gleichen Tag startklar. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass im vereinfachten Wahlverfahren keine Briefwahl möglich ist.

Der Wahlvorstand muss natürlich auch in diesem Fall rechtzeitig vom Personalrat bestellt werden und auch zunächst ein Wählerverzeichnis erstellen.

Die Wahl darf nicht in der Jugend- und Auszubildendenversammlung durchgeführt werden, zu der die JAV einlädt. Es muss in jedem Fall eine eigene Wahlversammlung stattfinden, zu der nur der Wahlvorstand (auch nicht der Personalrat) einladen darf.

Das vereinfachte Verfahren in einzelnen Schritten (§ 45 Abs. 4 SächsPersVWVO):

1. Der Wahlvorstand wird vom Personalrat bestellt und gibt nach einer ersten Sitzung seine Zusammensetzung bekannt (§ 1 Abs. 3 SächsPersVWVO). Der Hinweis auf Vorabstimmungen entfällt.

2. Der Wahlvorstand erstellt ein Wählendenverzeichnis.

3. Hat der Wahlvorstand das vereinfachte Wahlverfahren beschlossen, erlässt er statt einem Wahlausschreiben die Einberufung zu einer Wahlversammlung. Diese Einberufung ist genau so bekannt zu machen wie ein Wahlausschreiben. Der vorgeschriebene Inhalt der Einberufung steht in § 45 Abs. 4 Nr. 1–13 SächsPersVWVO. Ein Muster gibt es hier.

4. Die Wahlberechtigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften reichen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erlass und Bekanntgabe der Einberufung Vorschlagslisten beim Wahlvorstand ein.

5. Die Vorschlagslisten werden spätestens fünf Arbeitstage vor der Wahlversammlung durch Aushang oder im Intranet bekannt gegeben (§ 13 Abs. 1 SächsPersVWVO).

6. Der Wahlvorstand erstellt Stimmzettel, in die die Kandidat*innen aus den Vorschlagslisten in alphabetischer Reihenfolge übernommen werden (§ 30 SächsPersVWVO).

7. In der Wahlversammlung wird geheim gewählt, die Stimmzettel werden an Ort und Stelle ausgezählt und das Ergebnis wird festgestellt und bekannt gegeben.

 

 

Die Wahlvorschläge werden genauso aufgestellt wie die für die Personalratswahl. Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber*innen enthalten, wie zu wählen sind, und er muss genügend Stützunterschriften haben oder von der Gewerkschaft eingereicht werden. 

Ausnahme: Die Zugehörigkeit zu Gruppen, also Arbeitnehmer*innen oder Beamt*innen, spielt keine Rolle. Frauen und Männer sollen in den Jugend- und Auszubildendenvertretungen entsprechend ihren Anteilen an den Wahlberechtigten vertreten sein. Die Wahlvorschläge sollen eine den Anteilen entsprechende Anzahl von Kandidat*innen enthalten.

Ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, hängt wie bei den Personalratswahlen einzig davon ab, ob ein oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, werden einzelne Personen angekreuzt, liegen mehrere vor, müssen Listen angekreuzt werden. Im vereinfachten Wahlverfahren (s.o.) gibt es nur die Personenwahl.

Bei der Feststellung des Ergebnisses gilt: Wurde aus einem Wahlvorschlag gewählt, werden die Gewählten nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen festgestellt, bei mehreren Listen werden die Sitze nach dem Verfahren d’Hondt auf die Listen und innerhalb derer auf die Personen verteilt.

Es gibt aber nur die gemeinsame Wahl! Auch ohne Vorabstimmung wählen Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen in jedem Fall gemeinsam (§ 45 Abs. 1 WO SächsPersVG). Dabei sind Arbeitnehmer*innen diejenigen Auszubildenden, die für einen Beruf nach dem BBiG oder dem Pflegeberufegesetz etc. ausgebildet werden, Beamt*innen sind in Berufsausbildung befindliche Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (§ 4 Abs. 1–3 SächsPersVG).

Spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag lädt der Wahlvorstand die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung ein. Dort müssen ein*e Vorsitzende*r und ein*e oder mehrere Stellvertreter*innen gewählt werden. Die Wahlunterlagen werden dem Personalrat zur Aufbewahrung übergeben.

Aktiv tätig werden kann die neue JAV erst, nachdem sie sich konstituiert hat, d.h. wenn bei einer mehrköpfigen JAV ein*e Vorsitzende*r gewählt wurde. Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung nur aus einer Person ist natürlich eine Konstituierung nicht erforderlich. Der Wahlvorstand sollte aber auch diese Person und ggf. noch die oder den erste*n Stellvertreter*in einladen um zu gratulieren und, evtl. gemeinsam mit einem Personalratsmitglied, die anstehenden Aufgaben und Rechte kurz ansprechen.

Ja! Während und nach der Wahl gelten bei den JAV-Wahlen die gleichen Schutzbestimmungen wie bei den Personalratswahlen. Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber*innen sind gegen Kündigung geschützt (§ 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz). Darüber hinaus besteht ein besonderer Schutz gegen ungewollte Versetzung oder Abordnung (§ 63 i.V.m. § 48 Abs. 1 SächsPersVG). Gewählten Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (außerordentliche Kündigung) und der Personalrat der Kündigung zugestimmt hat (§ 73 Abs. 6 Satz 5 SächsPersVG i.V.m. § 127 BPersVG). Auch die die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist nur mit der Zustimmung des Personalrats möglich.

Die gewählten JAV-Mitglieder sind sogar noch etwas besser dran: Während ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Personalratsmitglieds in jedem Fall nach Ablauf der Befristung endet, muss ein JAV-Mitglied nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn es das wünscht. Mit der 2024 erfolgten Novellierung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ist diese Schutzvorschrift zwar aus dem Gesetz verschwunden (bisher § 9 SächsPersVG). Sie gilt aber trotzdem weiter, denn es kommt nun unmittelbar der § 56 i.V.m. §§126 f. des Bundespersonalvertretungsgesetzes zur Anwendung.

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