Für die Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung in Sachsen-Anhalt gelten weitgehend die gleichen Vorschriften wie für die Wahl des Personalrats. Genaueres regelt § 45 WO; die wesentlichen Unterschiede sollen aber hier im Einzelnen erläutert werden. Wahlvorstände und Kandidat*innen können sich also in unserem ausführlichen Wahlmenü zur Personalratswahl in Sachsen-Anhalt schlau machen, wenn sie die unten beschriebenen Abweichungen beachten. Auch der Ablaufplan und die Fristen gelten entsprechend.
Die JAV-Wahlen sind in Sachsen-Anhalt an die Einstellungstermine in den jeweiligen Dienststellen geknüpft, es gibt daher keinen fest vorgeschriebenen Wahlzeitraum. Die regelmäßige Amtszeit der JAV beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit. Haben außerordentliche JAV-Wahlen stattgefunden, kann der Personalrat zur Anpassung an die Einstellungstermine auch eine kürzere Amtszeit festlegen, mindestens jedoch ein Jahr.
In allen Dienststellen, denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. In der Dienststelle muss es aber einen Personalrat geben! Nur der Personalrat kann den Wahlvorstand bestellen, und ohne Personalrat ist eine JAV nicht handlungsfähig.
Wahlberechtigt sind zum einen alle Jugendlichen, d.h. alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben – also noch 17 oder jünger sind. Außerdem alle Auszubildenden – dazu gehören neben den Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz auch Auszubildende nach dem Pflegeberufe- oder dem Hebammengesetz sowie dual Studierende und Beamte im Vorbereitungsdienst, unabhängig von ihrem Alter.
Gewählt werden können alle für die JAV-Wahl Wahlberechtigten (Jugendliche, Anwärter*innen und Auszubildende). Beendet ein Jugendvertreter während seiner Amtszeit seine Ausbildung, kann er für die jeweilige Wahlperiode Mitglied der JAV bleiben. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist allerdings, dass der*die Kandidat*in am Wahltag bereits mindestens sechs Monate dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehört.
Das richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden und ist in § 74 PersVG LSA festgelegt:
bis zu wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende | JAV-Mitglieder |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 200 | 5 |
201 bis 300 | 7 |
301 bis 1.000 | 11 |
1.001 und mehr | 13 |
Der Wahlvorstand wird vom zuständigen Personalrat bestimmt. § 75 Abs. 1 PersVG LSA, in dem die Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl der JAV geregelt ist, enthält keine weiteren Ausführungen zu dessen Zusammensetzung. Dennoch sollten für den Wahlvorstand für die Wahl der JAV die gleichen Grundsätze gelten wie für den Wahlvorstand bei der Wahl des Personalrats – mit Ausnahme der Vorschrift über die Vertretung der Gruppen Arbeitnehmer und Beamte. Der Wahlvorstand besteht also aus drei Wahlberechtigten, von denen eine*r als Vorsitzende*r bestellt wird. Dem Wahlvorstand können wahlberechtigte Jugendliche und Auszubildende angehören, aber auch alle anderen Personen, die zur Wahl des Personalrats der Dienststelle wahlberechtigt sind.
Die Wahlvorschläge werden genauso aufgestellt wie die für die Personalratswahl. Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber*innen enthalten, wie zu wählen sind, und er muss genügend Stützunterschriften haben oder von der Gewerkschaft eingereicht werden.
Ausnahme: Die Zugehörigkeit zu Gruppen, also Arbeitnehmer*innen oder Beamt*innen, spielt keine Rolle. Frauen und Männer sollen in den Jugend- und Auszubildendenvertretungen entsprechend ihren Anteilen an den Wahlberechtigten vertreten sein. Die Wahlvorschläge sollen eine den Anteilen entsprechende Anzahl von Kandidat*innen enthalten.
Ob die Wahl als Personenwahl (Mehrheitswahl) oder Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wird, hängt wie bei den Personalratswahlen einzig davon ab, ob ein oder mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden. Gibt es nur einen Wahlvorschlag, werden einzelne Personen angekreuzt, liegen mehrere vor, müssen Listen angekreuzt werden. Im vereinfachten Wahlverfahren (s.o.) gibt es nur die Personenwahl.
Bei der Feststellung des Ergebnisses gilt: Wurde aus einem Wahlvorschlag gewählt, werden die Gewählten nach der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen festgestellt, bei mehreren Listen werden die Sitze nach dem Verfahren d’Hondt auf die Listen und innerhalb derer auf die Personen verteilt.
Es gibt aber nur die gemeinsame Wahl! Auch ohne Vorabstimmung wählen Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen in jedem Fall gemeinsam (§ 45 Abs. 1 WO). Dabei sind Arbeitnehmer*innen diejenigen Auszubildenden, die für einen Beruf nach dem BBiG oder dem Pflegeberufegesetz etc. ausgebildet werden, Beamt*innen sind in Berufsausbildung befindliche Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (§ 72 Abs. 1 PersVG LSA).
Spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag lädt der Wahlvorstand die neu gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung zur konstituierenden Sitzung ein. Dort müssen ein*e Vorsitzende*r und ein*e oder mehrere Stellvertreter*innen gewählt werden. Die Wahlunterlagen werden dem Personalrat zur Aufbewahrung übergeben.
Aktiv tätig werden kann die neue JAV erst, nachdem sie sich konstituiert hat, d.h. wenn bei einer mehrköpfigen JAV ein*e Vorsitzende*r gewählt wurde. Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung nur aus einer Person ist natürlich eine Konstituierung nicht erforderlich. Der Wahlvorstand sollte aber auch diese Person und ggf. noch die oder den erste*n Stellvertreter*in einladen um zu gratulieren und, evtl. gemeinsam mit einem Personalratsmitglied, die anstehenden Aufgaben und Rechte kurz ansprechen.
Ja! Während und nach der Wahl gelten bei den JAV-Wahlen die gleichen Schutzbestimmungen wie bei den Personalratswahlen. Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber*innen sind gegen Kündigung geschützt (§ 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz). Darüber hinaus besteht ein besonderer Schutz gegen ungewollte Versetzung oder Abordnung (§ 76 Abs. 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 PersVG LSA). Gewählten Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (außerordentliche Kündigung) und der Personalrat der Kündigung zugestimmt hat (§ 76 Abs.3 i.V.m. § 46 Abs. 1 PersVG LSA sowie § 127 BPersVG).
Die gewählten JAV-Mitglieder sind sogar noch etwas besser dran: Während ein befristetes Arbeitsverhältnis eines Personalratsmitglieds in jedem Fall nach Ablauf der Befristung endet, muss ein JAV-Mitglied nach Beendigung der Ausbildung grundsätzlich weiterbeschäftigt werden, wenn es das wünscht (§ 9 PersVG LSA sowie § 56 i.V.m. § 127 Abs. 2 BPersVG).
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