Wissen für BR, PR, JAV, MAV + SBV

Personalratswahl nach dem PersVG Berlin

Nach der Wahl

Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss der Wahlvorstand auch zur ersten Personalratssitzung, der sogenannten konstituierenden Sitzung, einladen und eine*n Vorsitzende*n wählen lassen. Erst dann endet die Aufgabe des Wahlvorstands.

Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und die Gewählten schriftlich informieren. Danach wird das Wahlergebnis bzw. der neu gewählte Personalrat per Aushang in der Dienststelle bekannt gemacht. Die Personalratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.

Die Konstituierung des Personalrats
Der Wahlvorstand muss spätestens eine Woche nach dem Wahltag alle gewählten Personalratsmitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen. Diese Sitzung, in der nur der oder die Vorsitzende des Personalrats und ein bzw. eine Stellvertreter*in oder mehrere Stellvertreter*innen gewählt werden dürfen, leitet der Wahlvorstand so lange, bis der Personalrat eine*n Vorsitzende*n gewählt hat.

Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl

  • Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
  • Aushang über die gewählten Personalratsmitglieder
  • Übersendung der Wahlniederschrift an die Dienststellenleitung und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften
  • Einberufung der konstituierenden Sitzung des Personalrats
  • Aufbewahrung der Wahlakten mindestens fünf Jahre lang durch den Personalrat
     

Worauf kommt es an?

Von der Ablehnung der Wahl bis zur Wahlanfechtung – Antworten zu den wichtigsten Fragen nach der Wahl

Grundsätzlich haben sowohl die Dienststellenleitung als auch die Beschäftigten das Ergebnis der Wahl zu akzeptieren. Wenn es aber Hinweise darauf gibt, dass vom Wahlvorstand Fehler gemacht wurden oder es Manipulationen während der Wahl oder beim Ergebnis gegeben hat, können die Wahlberechtigten, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und der*die Leiter*in der Dienststelle die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten (§ 22 Abs. 1 PersVG Berlin).

Diese Anfechtung wird aber nur erfolgreich sein, wenn nachgewiesen wird, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Für eine wirksame Anfechtung ist es erforderlich, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Antragsberechtigt sind (mindestens) drei Wahlberechtigte als gemeinsame Antragsteller*innen, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Dienststellenleiter. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.

Die Wahlanfechtung kann sich auch auf die Wahl innerhalb einer Gruppe beschränken. Wird diese erfolgreich angefochten, kommt es innerhalb der Gruppe zu Neuwahlen, die Vertreter*innen der anderen Gruppe bleiben im Amt.

Wird die Wahl nicht innerhalb der Frist oder nicht erfolgreich angefochten, hat sie Bestand, auch wenn sich nachträglich doch Fehler herausstellen. Der Gesetzgeber wollte, dass der neu gewählte Personalrat möglichst schnell und sicher seine Arbeit aufnehmen kann. Später können der Personalrat oder einzelne Mitglieder nur noch wegen grober Vernachlässigung der Befugnisse oder Pflichten durch Gerichtsbeschluss amtsenthoben werden (§ 25 PersVG Berlin).

Wenn jedoch nach der Wahl und der Anfechtungsfrist festgestellt wird, dass ein Personalratsmitglied gar nicht wählbar war, so kann das während der gesamten Wahlperiode gerichtlich überprüft werden. Damit wird aber nicht die Wahl angefochten, sondern das betreffende Mitglied verliert sein Mandat, und ein*e Nachrücker*in tritt ein (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 PersVG Berlin).

Ja, der Personalrat bleibt während der gesamten Dauer des Verwaltungsgerichtsverfahrens, in dem es um die Wahlanfechtung geht, im Amt (§ 22 Abs. 2 PersVG Berlin). Erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung endet ggf. die Amtszeit des Personalrats und damit auch das einzelne Personalratsmandat. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird erst dann rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Insofern ist es möglich, dass mehrere Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchlaufen werden müssen; ein Verfahren, das mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Es passiert nicht selten, dass ein rechtskräftiger Beschluss erst dann ergeht, wenn die regulären Personalratswahlen erneut anstehen. Die Beschlüsse, die der Personalrat in seiner Amtszeit gefasst hat, sind und bleiben rechtskräftig, auch wenn die Wahl erfolgreich angefochten wurde.

Wenn der Personalrat während des Wahlanfechtungsverfahrens zurücktritt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 PersVG Berlin) und dadurch Neuwahlen nötig werden, entfällt das Rechtsschutzinteresse, und das Verwaltungsgericht wird nicht mehr prüfen, ob die Wahl ungültig war. Der zurückgetretene Personalrat führt aber die Geschäfte bis zur erfolgreichen Neuwahl weiter und kann insbesondere einen Wahlvorstand für die Neuwahl bestellen (§ 24 Abs. 1 PersVG Berlin).

Eine Personalratswahl ist immer dann wirksam anfechtbar, wenn durch Fehler oder Manipulationen das Wahlergebnis beeinflusst wurde oder die Wahl anders hätte ausgehen können, wobei nach der Rechtsprechung die hypothetische Möglichkeit eines anderen Wahlergebnisses für eine erfolgreiche Anfechtung ausreicht. Das Verwaltungsgericht hat also festzustellen, ob es tatsächlich Mängel gab, wie schwer diese waren und ob deswegen die Wahl gültig oder ungültig war. Auch wenn das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Anfechtung rechtens ist, so hat der Personalrat gleichwohl bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung wirksam bestanden. D.h. alle seine Entscheidungen (auch abgeschlossene Dienstvereinbarungen) bleiben gültig. Nur für die Zukunft existiert der Personalrat nicht mehr. Es muss dann unverzüglich von der Dienststellenleitung eine Personalversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands einberufen werden, der dann Neuwahlen durchführt (§ 17 Abs. 2 PersVG Berlin).

Anders verhält es sich bei ganz schwerwiegenden Verstößen gegen die Wahlvorschriften des Personalvertretungsgesetzes oder der Wahlordnung. Dann ist die Wahl des Personalrats von Anfang an "nichtig" gewesen, ein Personalrat hat nicht bestanden. D.h. alle Entscheidungen und Beschlüsse, auch alle Dienstvereinbarungen, gelten als nie erfolgt. Nichtig ist eine Personalratswahl z.B. dann, wenn ein Personalrat auf einer Versammlung durch Zuruf gewählt wurde oder eine Wahl ohne Wahlvorstand stattgefunden hat.

Nein. Es muss ein neuer Wahlvorstand bestellt werden. Wurde nur die Wahl innerhalb einer Gruppe angefochten, dürfen in dem Wahlvorstand nur Angehörige dieser Gruppe sein. Dem neuen Wahlvorstand können aber Mitglieder des alten Wahlvorstands angehören. Meistens sind die Fehler ja nicht vorsätzlich geschehen, sondern aus Unwissenheit; nach der „Aufklärung“ durch das Gericht sollten diese Fehler nicht noch einmal passieren.

Der Wahlvorstand lädt die gewählten Personalratsmitglieder spätestens eine Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung des Personalrats ein (§ 30 Abs. 1 PersVG Berlin). Diese Sitzung leitet bis zur Wahl eines*r Personalratsvorsitzenden der*die Wahlvorstandsvorsitzende. Die weitere Sitzung und ggf. weitere Wahlen führt dann die*der neu gewählte Personalratsvorsitzende durch. Andere Beschlüsse können in dieser Sitzung nicht gefasst werden, die*der Vorsitzende muss dazu zu einer neuen Sitzung einladen. Teilnahmeberechtigt an dieser Sitzung sind auch die Schwerbehindertenvertretung, die Frauenvertreterin und ein*e Vertreter*in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Eine Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten ist möglich, wenn ein entsprechender Antrag nach § 31 Abs. 2 PersVG Berlin gestellt wird (strittig).

Es sollte nicht sein, ist aber unschädlich, wenn die konstituierende Sitzung später als in der vorgeschriebenen Frist stattfindet. Sie ist übrigens auch bereits dann durchzuführen, wenn die Amtszeit des bisherigen Personalrats noch nicht abgelaufen ist. Dann bleibt der neu gewählte Personalrat in „Warteposition“, bis die Amtszeit des alten Personalrats abgelaufen ist.

Eine zügige Konstituierung ist aber zu empfehlen, denn ohne Vorsitzende*n kann es keine Sitzung geben, weil sonst niemand dazu einladen darf - der Personalrat ist handlungsunfähig.

In diesem Fall rückt der*die nächste Wahlbewerber*in nach, der*die bei Mehrheitswahl (Personenwahl) nach dem zuletzt Gewählten die nächsthöchste Stimmenzahl bekommen hat und somit ohne die Ablehnung der Wahl erstes Ersatzmitglied gewesen wäre. Erfolgte die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl), so kommt der*die Wahlbewerber*in in den Personalrat, der*die in derselben Liste wie der die Wahl Ablehnende steht, und zwar in der Reihenfolge dieser Liste hinter dem zuletzt Gewählten – der also ebenfalls erstes Ersatzmitglied dieser Liste geworden wäre. Der Wahlvorstand muss diese Reihenfolge schon bei der Feststellung des Wahlergebnisses in der Niederschrift festlegen, denn sie ist während der gesamten Wahlperiode bei der Einladung von Ersatzmitgliedern zu Sitzungen und beim Nachrücken wegen vorzeitigem Ausscheiden von Personalratsmitgliedern anzuwenden.

Nein, das ist nicht möglich. Entweder der*die gewählte Kandidat*in nimmt das Amt an und ist dann verpflichtet, sich an der Personalratsarbeit zu beteiligen, oder aber er*sie legt sein*ihr Mandat nieder. Dann rückt das nächste gewählte Ersatzmitglied nach. Ein "freiwilliges" Zurücktreten zu den Nachrückern geht nicht. Dies würde einerseits nicht dem Wählerwillen entsprechen, andererseits könnten dadurch gezielt die Mehrheitsverhältnisse im Personalrat beeinflusst werden.

Wenn die*der „unlustige“ Gewählte durch beliebiges, grundloses Nicht-Teilnehmen an den Sitzungen und der sonstigen Arbeit des Personalrats doch noch ihre*seine Funktion boykottiert, ohne zurückzutreten, muss der Personalrat ggf. den Ausschluss aus dem Gremium beim Verwaltungsgericht beantragen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 PersVG Berlin).

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Wahlvorschläge, Stimmzettel und Briefwahlumschläge) übergibt der Wahlvorstand auf der konstituierenden Sitzung dem neu gewählten Personalrat. Sie sind von diesem mindestens bis zur nächsten Wahl aufzubewahren. Die verspätet eingegangenen Briefwahlunterlagen sind für die Dauer eines Monats nach der Bekanntmachung des Ergebnisses, im Fall der Anfechtung der Wahl für die Dauer des Verfahrens, in verschlossenem Umschlag aufzubewahren und dann zu vernichten (siehe dazu auch § 26 WO PersVG Berlin).

Die Amtszeit des gewählten Personalrats beginnt mit dem Tag seiner Konstituierung. Die regelmäßige Amtszeit des alten Personalrats endet vier Jahre nach ihrem Beginn (§ 23 PersVG Berlin). Das PersVG Berlin sieht keine Regelung für den Fall vor, dass das kalendarische Ende der Amtszeit des alten Personalrats nach der Konstituierung des neuen Personalrats – aber noch vor dem 06.12. des jeweiligen Wahlzeitraums – liegt. Da die gleichzeitige Existenz zweier amtierender und handlungsfähiger Personalratsgremien ausgeschlossen sein sollte, ist davon auszugehen, dass mit der Konstituierung des neuen Personalrats die faktische Handlungsfähigkeit des alten Personalrats enden soll – so wie im BPersVG der neugewählte Personalrat trotz Konstituierung vor dem Ende der Amtszeit des alten Personalrats nicht handlungsfähig ist (a.A. Daniels u.a., PersVG Berlin, 5. Aufl. Rn. 6 zu § 23).

Beispiel für die Berechnung der regelmäßigen Amtszeit: Die Amtszeit begann nach den regulären Wahlen am 28.11. mit der Konstituierung des Personalrats, dann endet sie am 27.11. (§ 188 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB) im Jahr der nächsten regulären Wahlen. Wenn die Neuwahl gut terminiert ist, könnte sich der dann neugewählte Personalrat an diesem Tag konstituieren und das Problem des Doppelpersonalrats wäre aus der Welt.

Ausnahmen: Der Personalrat wurde außerhalb des üblichen Turnus gewählt (§ 24 PersVG Berlin), z.B. eineinhalb Jahre später, dann ist er in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen zwar weniger als vier Jahre im Amt, es muss aber dennoch neu gewählt werden (§ 24 Abs. 4 Satz 1 PersVG Berlin). Wurde der Personalrat jedoch weniger als ein Jahr vor den nächsten regulären Wahlen gewählt und ist er am 01.10. weniger als ein Jahr im Amt, wird erst im übernächsten Zeitraum neu gewählt. Dieser Personalrat ist also länger als vier Jahre im Amt (§ 24 Abs. 4 Satz 2 PersVG Berlin). In jedem Fall soll gewährleistet sein, dass bei Wahlen außerhalb des Turnus im nächsten oder übernächsten Wahlzeitraum wieder der Anschluss an die regelmäßigen Wahlen stattfindet.

Der Kündigungsschutz für Personalratsmitglieder beginnt schon mit der Feststellung des Wahlergebnisses, insofern ist zwischen der Amtszeit des einzelnen Personalratsmitglieds und der Amtszeit des Personalrats als Gremium zu unterscheiden. Darüber hinaus dürfen Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, nicht behindert und deswegen benachteiligt oder begünstigt werden (vgl. § 44 Abs. 2 PersVG Berlin).

Um das Personalratsmandat pflichtgemäß ausüben zu können, müssen die Mitglieder des Personalrats Kenntnisse des Personalvertretungsgesetzes und des allgemeinen Arbeitsrechts haben. Dafür muss die Dienststellenleitung die Personalratsmitglieder (und mindestens die ersten Nachrücker*innen) unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freistellen und auch die entstehenden Kosten übernehmen (§§ 40 Abs. 1 und 42 Abs. 3 PersVG Berlin). Nach der Rechtsprechung haben alle Personalratsmitglieder mindestens Anspruch auf eine einwöchige Grundschulung. Der Personalrat muss dazu aber einen Beschluss fassen, in dem das Mitglied, die Veranstaltung und die Kosten benannt werden. Ein Personalratsmitglied kann also nicht einfach mal eben zu einem Seminar fahren. Weigert sich die Dienststellenleitung, Personalratsmitglieder freizustellen oder die Kosten zu übernehmen, kann der Personalrat das beim Verwaltungsgericht erzwingen.

ver.di b+b bietet Personalratsmitgliedern ein vielfältiges Angebot an erforderlichen Grundlagen- und Aufbauseminaren. Angebote finden Sie hier. Dort bekommen Sie auch Tipps, wenn es mit der Freistellung durch die Dienststelle nicht hinhaut.

Die Gewerkschaft ver.di bietet darüber hinaus ein umfangreiches Bildungsprogramm an, das für Mitglieder kostenfrei ist. Informationen dazu gibt es hier.

© ver.di Bildung + Beratung Gem. GmbH

nach oben