Personalratswahl nach dem PersVG Berlin
Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl
Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Dienstkräfte und der in Verwaltung und Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, wer in den nächsten vier Jahren die Dienstkräfte in der Dienststelle vertritt.
Die Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Zwanzigstel (5 %) der Wahlberechtigten unterschrieben werden. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Dienstkräfte, mindestens müssen drei Dienstkräfte unterschreiben. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten möglichst doppelt so viele Kandidat*innen vorgeschlagen werden, wie Sitze im Personalrat bzw. in der Gruppe zu besetzen sind. Damit gibt es auch für die nächsten Jahre genügend „Nachrücker*innen“, wenn z.B. Personalratsmitglieder in der Amtszeit ausscheiden. Vorschläge können von den Dienstkräften und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Wenn keine gemeinsame Wahl beschlossen wurde, müssen die Wahlvorschläge für die Gruppen (Arbeitnehmer*innen bzw. Beamt*innen) getrennt eingereicht werden. Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen unverzüglich nach dem Ablauf der Vorschlagsfrist, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe vom Wahlvorstand bekannt gegeben werden. Wahlvorschläge können auch in einer Personal- oder Gruppenversammlung gemacht werden. Wie das geht, steht in § 8 Abs. 1 WO PersVG Berlin.
Leider enthält das PersVG Berlin keine Vorschriften und noch nicht einmal einen Appell an die Einreicher*innen von Wahlvorschlägen, dass das Verhältnis der Geschlechter in der Dienststelle sich auch in der Zusammensetzung des Personalrats widerspiegeln soll. Das soll aber niemanden daran hindern, dies zu beachten.
Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur eine Vorschlagsliste in einer Gruppe gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Der*Die Wähler*in kann dabei die einzelnen Kandidat*innen seiner*ihrer Wahl ankreuzen. Es stehen dafür soviel Stimmen zur Verfügung, wie in der Gruppe Personalratsmitglieder zu wählen sind. Bei mehreren Wahlvorschlägen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es wird die jeweilige Liste gewählt. Der*Die Wähler*in hat nur eine Stimme zur Verfügung.
Wähler*innen gut informieren
Je mehr Dienstkräfte sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Personalrat seine Position gegenüber der Dienststellenleitung behaupten. Eine „Pro-Personalratswahl-Stimmung“ ist eine wichtige Voraussetzung. Wissen alle Dienstkräfte um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Ein eventueller Wahlkampf sollte nicht nur unter den rivalisierenden Listen, sondern auch mit dem Ziel einer hohen Wahlbeteiligung erfolgen. Der amtierende Personalrat darf als solcher zwar nicht für eine bestimmte Liste werben, aber er kann seine Möglichkeiten nutzen, um allgemein auf die Wahlen aufmerksam zu machen.
Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl
- Die Wahlen sind geheim.
- Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen im Wahlraum immer anwesend sein.
- Der Wahlvorstand muss bei Wahlbehinderungen oder -störungen einschreiten.
- Wählen darf nur, wer im Wählendenverzeichnis steht.
- Der Wahlvorstand prüft, ob der*die Wähler*in im Wählendenverzeichnis steht und vermerkt die Teilnahme.
- Der Wahlvorstand händigt den Wähler*innen die Wahlunterlagen aus.
- Die Wahlberechtigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
- Briefwahlunterlagen werden vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet.
- Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
- Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird anfertigt.
- Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.