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Personalratswahl nach dem PersVG Berlin

Von den Wahlvorschlägen bis zur Wahl

Darauf kommt es an
Bevor es zur Wahl kommt, heißt es, Kandidat*innen vorzuschlagen. Hier ist das Engagement der Dienstkräfte und der in Verwaltung und Betrieb vertretenen Gewerkschaften gefragt. Am Wahltag muss der Wahlvorstand für den korrekten Ablauf sorgen und nach der Wahl das Ergebnis feststellen, wer in den nächsten vier Jahren die Dienstkräfte in der Dienststelle vertritt.

Die Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens einem Zwanzigstel (5 %) der Wahlberechtigten unterschrieben werden. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Dienstkräfte, mindestens müssen drei Dienstkräfte unterschreiben. Damit wird die Kandidatur ermöglicht; diese Unterschrift hat nichts mit der Stimmabgabe am Wahltag zu tun. Es sollten möglichst doppelt so viele Kandidat*innen vorgeschlagen werden, wie Sitze im Personalrat bzw. in der Gruppe zu besetzen sind. Damit gibt es auch für die nächsten Jahre genügend „Nachrücker*innen“, wenn z.B. Personalratsmitglieder in der Amtszeit ausscheiden. Vorschläge können von den Dienstkräften und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften eingereicht werden. Wenn keine gemeinsame Wahl beschlossen wurde, müssen die Wahlvorschläge für die Gruppen (Arbeitnehmer*innen bzw. Beamt*innen) getrennt eingereicht werden. Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen unverzüglich nach dem Ablauf der Vorschlagsfrist, spätestens jedoch fünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe vom Wahlvorstand bekannt gegeben werden. Wahlvorschläge können auch in einer Personal- oder Gruppenversammlung gemacht werden. Wie das geht, steht in § 8 Abs. 1 WO PersVG Berlin.

Leider enthält das PersVG Berlin keine Vorschriften und noch nicht einmal einen Appell an die Einreicher*innen von Wahlvorschlägen, dass das Verhältnis der Geschlechter in der Dienststelle sich auch in der Zusammensetzung des Personalrats widerspiegeln soll. Das soll aber niemanden daran hindern, dies zu beachten.

Eine oder mehrere Vorschlagslisten
Wenn es nur eine Vorschlagsliste in einer Gruppe gibt, erfolgt die Wahl nach dem Grundsatz der Mehrheitswahl. Der*Die Wähler*in kann dabei die einzelnen Kandidat*innen seiner*ihrer Wahl ankreuzen. Es stehen dafür soviel Stimmen zur Verfügung, wie in der Gruppe Personalratsmitglieder zu wählen sind. Bei mehreren Wahlvorschlägen geht es nach dem Prinzip der Verhältniswahl. Es wird die jeweilige Liste gewählt. Der*Die Wähler*in hat nur eine Stimme zur Verfügung.

Wähler*innen gut informieren
Je mehr Dienstkräfte sich an der Wahl beteiligen, umso besser kann der zukünftige Personalrat seine Position gegenüber der Dienststellenleitung behaupten. Eine „Pro-Personalratswahl-Stimmung“ ist eine wichtige Voraussetzung. Wissen alle Dienstkräfte um die Bedeutung der Wahl? Sind die Kandidat*innen ausreichend bekannt? Sind alle über den Zeitpunkt der Wahl und den Ablauf informiert? Ein eventueller Wahlkampf sollte nicht nur unter den rivalisierenden Listen, sondern auch mit dem Ziel einer hohen Wahlbeteiligung erfolgen. Der amtierende Personalrat darf als solcher zwar nicht für eine bestimmte Liste werben, aber er kann seine Möglichkeiten nutzen, um allgemein auf die Wahlen aufmerksam zu machen.

Kurz gefasst: Wahlgrundsätze und Ablauf der Wahl

  • Die Wahlen sind geheim.
  • Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen im Wahlraum immer anwesend sein.
  • Der Wahlvorstand muss bei Wahlbehinderungen oder -störungen einschreiten.
  • Wählen darf nur, wer im Wählendenverzeichnis steht.
  • Der Wahlvorstand prüft, ob der*die Wähler*in im Wählendenverzeichnis steht und vermerkt die Teilnahme.
  • Der Wahlvorstand händigt den Wähler*innen die Wahlunterlagen aus.
  • Die Wahlberechtigten wählen und werfen die Stimmzettel in die verschlossene Wahlurne.
  • Briefwahlunterlagen werden vor dem Ende der Stimmabgabe geöffnet.
  • Nach dem Ende der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt.
  • Das Wahlergebnis wird festgestellt. Die Wahlniederschrift wird anfertigt.
  • Das Wahlergebnis wird bekannt gegeben.
     

Worauf kommt es an?

Vom Wahlzeitraum bis zur nachträglichen Stimmabgabe – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Stimmabgabe und zum Ergebnis

Die wichtigste Voraussetzung für die Wählbarkeit ist, dass die Dienstkraft selbst wahlberechtigt ist. Außerdem muss sie am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit einem Jahr im öffentlichen Dienst und seit drei Monaten im Dienste des Landes Berlin oder einer entsprechenden Dienststelle beschäftigt sein (§ 13 Abs. 1 PersVG Berlin). Ausnahmen von der Anforderung an die Beschäftigungszeit stehen in § 13 Abs. 2 PersVG Berlin.

Nicht wählbar sind die Dienststellenleitung und vergleichbare Personen, sowie Dienstkräfte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 PersVG Berlin). Zu diesen Entscheidungen gehören vor allen Dingen die Einstellung, Eingruppierung und Kündigung, nicht aber z.B. die Entscheidung über Dienstpläne oder Urlaubsgewährung.

Jede Dienstkraft kann eine Kandidierendenliste, also einen Wahlvorschlag, initiieren und auf diesem Wahlvorschlag Namen von Kandidierenden für die Personalratswahl sammeln. Damit der Wahlvorschlag gültig ist, sind die Vorschriften des § 9 WO PersVG Berlin zu beachten. In § 16 Abs. 4 PersVG Berlin und § 9 Abs. 3 WO PersVG Berlin ist die erforderliche Zahl von Unterschriften geregelt.

Ein Wahlvorschlag muss bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens jedoch von drei Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen 100 Unterschriften. Bei gemeinsamer Wahl ist ein Zwanzigstel der gesamten Wahlberechtigten erforderlich, Mindest- und Höchstzahlen sind gleich. Bruchteile eines Zwanzigstels sind in jedem Fall aufzurunden.

Beispiel: In einer Dienststelle gibt es 362 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen. Ein Zwanzigstel davon ist 18,1 (362/20). Obwohl hinter dem Komma nur eine 1 steht, muss aufgerundet werden. Es sind 19 Unterschriften erforderlich.

Die erforderliche Anzahl von Unterschriften soll verhindern, dass völlig aussichtslose Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden. Wenn eine Dienstkraft einem Wahlvorschlag die Stützunterschrift gibt, besagt dies nur, dass sie es richtig findet, dass der Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen wird. Eine Wahl oder eine Wahlverpflichtung entsteht dadurch nicht. Das PersVG Berlin sieht nicht vor, dass Dienstkräfte nur einen Wahlvorschlag unterschreiben dürfen.

Wichtig ist: Die Stützunterschriften dürfen erst geleistet werden, wenn die Liste der Kandidierenden abgeschlossen ist. Also erst alle Kandidat*innen suchen und auf der Liste eintragen lassen, dann die Stützunterschriften sammeln. Wenn mit dem Sammeln der Unterschriften begonnen wurde, darf der Wahlvorschlag nicht mehr geändert werden! Die Unterschriftenliste und der eigentliche Wahlvorschlag müssen auf dem gleichen Blatt stehen oder unlösbar miteinander verbunden sein.

Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (das sind die Gewerkschaften, die nachweislich mindestens ein Mitglied in der Dienststelle haben) brauchen für ihre Wahlvorschläge nur die Unterschrift von zwei Beauftragten. Die Beauftragung ist ggf. dem Wahlvorstand gegenüber nachzuweisen.

Wenn keine andere Person benannt ist, gilt derjenige, dessen Unterschrift an erster Stelle auf dem Wahlvorschlag steht, als Ansprechpartner für den Wahlvorstand.

Ja, das ist möglich und eigentlich auch selbstverständlich.

Er kann eins haben (§ 9 Abs. 5 WO PersVG Berlin). Ein zugkräftiges Kennwort macht bei Listenwahl die Entscheidung für den*die Wähler*in einfacher. Das Kennwort darf aber nicht irreführend sein: Wird das Kennwort „Freie Liste“ verwandt, obwohl überwiegend Gewerkschaftsmitglieder kandidieren oder umgekehrt eine Gewerkschaftsbezeichnung, obwohl der Wahlvorschlag nicht von zwei in der Dienststelle beschäftigten Beauftragten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unterzeichnet wurde, kann der Wahlvorstand, wenn die Frist für eine Rückgabe und Änderung nicht mehr ausreicht, das Kennwort streichen (GKÖD, Bd. V, Rn. 19d zu H § 8; BAG vom 26.10.2016 - 7 ABR 4/15-). Gehen zwei Wahlvorschläge mit dem gleichen Kennwort ein, hat der Wahlvorstand darauf hinzuwirken, dass unterschiedliche Kennworte verwandt werden.

Wahlvorschläge ohne Kennwort tragen nur die Listennummer und die Namen der ersten beiden Bewerber*innen. Die Bezeichnung „Liste 5, Bärbel Schmidt und Gustav Meier“ regt wohl kaum zur Wahl dieser Liste an.

Grundsätzlich sollte man den Aushang des Wahlausschreibens abwarten, damit man die genaue Zusammensetzung des Personalrats kennt und die entsprechende Anzahl von Kandidat*innen aufstellt. Es ist aber wichtig, sich schon rechtzeitig vor diesem Termin um geeignete Bewerber*innen zu bemühen und deren Reihenfolge auf dem Vorschlag festzulegen. Zwar gibt es dafür keine Formvorschriften, aber die Aufstellung des Wahlvorschlags sollte nach demokratischen Prinzipien geschehen, z.B. in einer Mitgliederversammlung der Gewerkschaft.

Der Wahlvorschlag muss beim Wahlvorstand eingereicht werden. Um sicherzugehen, sollte man ihn persönlich der*dem Vorsitzenden oder jedenfalls im Büro des Wahlvorstands übergeben. Dessen Anschrift muss im Wahlausschreiben angegeben werden. So kann man auch sicherstellen, dass der korrekte Eingangsvermerk angebracht wird. Sicher ist dabei auch eine erste Durchsicht auf Fehler möglich.

Der Zeitpunkt der Einreichung entscheidet über die Listennummer.

Wahlvorschläge können auch in einer Personal- oder Gruppenversammlung gemacht werden (§ 8 Abs. 1 WO PersVG Berlin). In einer solchen Versammlung dokumentiert der*die Versammlungsleiter*in die Wahlvorschläge, die Zahl der sie unterstützenden Wahlberechtigten und den Namen von mindestens einem Unterstützenden. Diese Wahlvorschläge meldet der*die Versammlungsleiter*in innerhalb der 18-Tagesfrist dem Wahlvorstand. Als Tag und Uhrzeit des Eingangs gilt der Beginn der Versammlung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 WO PersVG Berlin). Dabei ist die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge abgegeben wurden, anzugeben (§ 8 Abs. 1 WO PersVG Berlin).

Wenn der Wahlvorschlag nicht die erforderlichen Unterschriften enthält oder verspätet eingereicht wird, ist er ungültig und muss zurückgegeben werden. Die Einreicher*innen haben dann die Chance, einen neuen, richtigen Wahlvorschlag einzureichen.

Wahlvorschläge, die nur die in § 11 Abs. 7 WO PersVG Berlin genannten Mängel aufweisen, gibt der Wahlvorstand mit der Aufforderung zur Nachbesserung zurück. Die Mängel sind innerhalb von sechs Kalendertagen zu beseitigen, sonst wird der Wahlvorschlag ungültig (§ 11 Abs. 4 und 7 WO PersVG Berlin).

Wenn überhaupt keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht wurden, gibt der Wahlvorstand das durch Aushang in der Dienststelle bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen auf. Er muss dabei darauf hinweisen, dass ansonsten kein Personalrat gewählt werden kann (siehe § 12 WO PersVG Berlin). Geht auch in der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein, bricht der Wahlvorstand die Wahl ab, es gibt dann in dieser Dienststelle keinen Personalrat. Kommen die Dienstkräfte später zu der Erkenntnis, dass es mit Personalrat doch schöner wäre, kann aber jederzeit neu gewählt werden - man muss nicht vier Jahre warten. Dann muss die Dienststellenleitung auf Anregung der Dienstkräfte eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einberufen (§§ 24 Abs. 1 Nr. 5 und 17 Abs. 3 PersVG Berlin).

Wenn nur in einer Gruppe kein Wahlvorschlag eingegangen ist, ist das Verfahren zunächst das Gleiche. Geht auch in der Nachfrist kein Wahlvorschlag ein, findet die Personalratswahl aber dennoch statt – nur fallen dann alle Sitze an die andere Gruppe. Die Gruppe, für die kein Vorschlag eingegangen ist, macht dann von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch (§ 15 Abs. 1 Satz 3 PersVG Berlin).

Die wahlberechtigten Dienstkräfte können in der vom Wahlvorstand angegebenen Zeit ihre Stimme abgeben. Die Wahl und die Stimmabgabe haben während der bezahlten Arbeitszeit stattzufinden. Dies regelt § 21 PersVG Berlin. Sofern die Wähler*innen aufgrund der Eigenart ihrer Arbeitszeit eine zusätzliche oder besondere Anfahrt zum Wahllokal haben, werden die Kosten hierfür vom Arbeitgeber erstattet.

Der Wahlvorstand kann die Wahltermine und Wahlzeiträume so festlegen, dass der Dienstbetrieb nur teilweise gestört wird. So müssen nicht alle Dienstkräfte gleichzeitig wählen, sondern können während des ganzen Tages oder während zwei Tagen abwechselnd zur Wahlurne gehen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Personalratswahl Vorrang vor den dienstlichen Bedürfnissen hat.

Der Wahlvorstand hat einen auch für Menschen mit Behinderung gut erreichbaren Raum als Wahllokal auszuwählen; die Dienststellenleitung muss ihn dabei unterstützen. In dem Raum muss die ungestörte und insbesondere unbeobachtete Stimmabgabe möglich sein (Wahlkabine). Wenn die Dienststelle aus mehreren entfernt voneinander liegenden Örtlichkeiten besteht, sind mehrere Wahllokale zu organisieren. Evtl. kann ein „fliegender Wahlvorstand“ die Außenstellen aufsuchen – aber auch dann ist die ordnungsgemäße Stimmabgabe zu gewährleisten.

Das Wahllokal ist während der gesamten Wahlhandlung und auch bei der Auszählung der Stimmen für jedermann zugänglich zu halten, soweit dadurch die Wahlhandlung nicht gestört wird. Es müssen ständig zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein. Sind Wahlhelfer*innen bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines*r Wahlhelfer*in (vgl. § 17 Abs. 3 WO PersVG Berlin).

Jede Dienstkraft kann beim Wahlvorstand Briefwahl beantragen, wenn sie die schriftliche Stimmabgabe wünscht. Der (formlose) Antrag muss spätestens bis 12 Uhr am letzten Werktag vor dem Beginn der Stimmabgabe beim Wahlvorstand gestellt werden.

Ein*r Wahlberechtigte*r, der*die Briefwahl beantragt hat, kann – nach Rückgabe der Unterlagen – auch normal im Wahllokal wählen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass der Wahlvorstand die Briefwahl rechtzeitig vorbereitet. § 18 Abs. 1 WO PersVG Berlin zählt vollständig auf, welche Unterlagen zur Briefwahl ausgehändigt werden müssen. Die Adressen und die Materialien sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Auch wenn mit nur einer*m Briefwähler*in gerechnet wird, müssen die kompletten Unterlagen zur Verfügung stehen. Der Wahlvorstand muss die Briefwahl zeitlich so organisieren, dass alle Briefwähler*innen trotz der Brieflaufzeiten ihre Stimme bis zum letzten Tag der Wahl zurücksenden können.

Briefwahlunterlagen, die zu spät beim Wahlvorstand eingehen (das kann auch zehn Minuten nach Schluss der Stimmabgabe sein), gelten als nicht eingegangen. Sie sind ungeöffnet bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist aufzubewahren und dann zu vernichten (§ 19 Abs. 2 WO PersVG Berlin).

Dabei ist zu unterscheiden, ob die Wahl als a) Personenwahl (Mehrheitswahl) oder b) Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt wurde.

a) Personenwahl
In diesem Fall liegt in der jeweiligen Gruppe nur ein Wahlvorschlag (Liste) vor. Die Wähler*innen hatten jeweils so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben waren. Es müssen also einfach nur die auf die jeweiligen Bewerber*innen entfallenen Stimmen gezählt werden. Die Sitze werden an diejenigen Bewerber*innen vergeben, die die meisten Stimmen erhalten haben. Auch die Bewerber*innen, die nicht zum Zuge gekommen sind, werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen geordnet. Das spielt in der kommenden Wahlperiode eine Rolle für die Einladung als Ersatzmitglied bzw. für das Nachrücken, wenn ein Personalratsmitglied vorzeitig ausscheidet.

Sonderfall gemeinsame Wahl: Hier wurde zwar mit einem Stimmzettel für den gesamten Personalrat gewählt. Wenn aber bei der Auswertung die Sitze z.B. für die Arbeitnehmer*innen vergeben sind, müssen die Beamt*innen mit dem nächsthöheren Ergebnis bedacht werden, auch wenn es noch Arbeitnehmer*innen mit höherem Ergebnis gibt (§ 31 Abs. 2 WO PersVG Berlin).

Wenn Bewerber*innen die gleiche Stimmenzahl haben, muss zwischen ihnen die Reihenfolge ausgelost werden.

Wie wird gelost?
Es gibt mehrere zulässige Verfahren (durch Rechtsprechung abgesichert):

  • Los ziehen: In einen Behälter werden zwei gleichaussehende, zusammengefaltete Zettel gelegt, auf denen jeweils die Bezeichnung einer Gruppe steht. Der Behälter wird geschüttelt, eine Person zieht einen Zettel. Die Gruppe, deren Zettel gezogen wurde, bekommt den Sitz.
  • Münzwurf: Der Münzwurf ist zulässig, wenn die Münze mindestens 50 cm hoch geworfen wird und auf einen harten Untergrund fällt und nicht etwa mit der Hand aufgefangen wird (VGH Bayern vom 13.02.1991 – 17 P 90.3560).

Unzulässig sind Streichholzziehen und Würfeln, weil dabei die Gefahr der Manipulation besteht (OVG Thüringen vom 20.03.2001, -5 PO 407/00).

b) Listenwahl
Hier lagen mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe vor. Die Wähler*innen hatten jeweils nur eine Stimme, die sie „ihrer“ Liste geben konnten. Bei der Stimmenauszählung werden nur die auf die Listen entfallenen Stimmen gezählt. Welche Liste wie viele Sitze im Personalrat erhält und welche Bewerber*innen damit gewählt sind, wird nach dem d’Hondtschen Verfahren berechnet. Wie das im Einzelnen geht, kann man in einer Beispielrechnung sehen.

Nein, kann er nicht. Alle Unterlagen, die der Wahlvorstand im Zusammenhang mit der Wahl anfertigt, hat er zu verwahren, ohne dass irgendjemand Einsicht nehmen kann. Zur Kontrolle des Wahlvorstands ist die Stimmenauszählung dienststellenöffentlich. Hier kann auch der Arbeitgeber zusehen.

Sofern die Wahl angefochten wird, muss der Personalrat, dem ja die Wahlunterlagen übergeben wurden, den Wahlablauf darlegen und alle Beschlüsse mit den entsprechenden Dokumenten gegenüber dem Verwaltungsgericht vorlegen.

Das ist nicht möglich, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Insbesondere die Stimmabgabe muss persönlich mit Stimmzetteln erfolgen. Jedoch können die verschiedenen Bekanntmachungen zusätzlich im Intranet oder per E-Mail erfolgen.

 

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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