Personalratswahl nach dem PersVG Berlin
Vor der Wahl
Darauf kommt es an
Personalräte in Berlin werden in allen Dienststellen (Verwaltungen, Gerichten und Betrieben des Landes Berlin usw.) gewählt. Das ist gleich in § 1 PersVG Berlin geregelt. Eine Liste der Dienststellen findet sich in der Anlage zu § 5 Abs. 1 PersVG Berlin. Alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft, Dienststellenleitung) sind aufgerufen, die Wahlen einzuleiten. Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien den Anstoß zur Bestellung eines Wahlvorstands geben und damit eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.
Alle vier Jahre wird gewählt
Die regulären Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. November bis 6. Dezember statt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin). Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das kann sein, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder aber kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet. Weitere Gründe für außerordentliche Neuwahlen stehen in § 24 Abs. 1 PersVG Berlin.
Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer von der Dienststelle einberufenen Personalversammlung gewählt werden. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Wahlberechtigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r (§ 17 Abs. 1 PersVG Berlin). Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.
Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählendenliste und macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.