Wissen für BR, PR, JAV, MAV + SBV

Personalratswahl nach dem PersVG Berlin

Vor der Wahl

Darauf kommt es an
Personalräte in Berlin werden in allen Dienststellen (Verwaltungen, Gerichten und Betrieben des Landes Berlin usw.) gewählt. Das ist gleich in § 1 PersVG Berlin geregelt. Eine Liste der Dienststellen findet sich in der Anlage zu § 5 Abs. 1 PersVG Berlin. Alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft, Dienststellenleitung) sind aufgerufen, die Wahlen einzuleiten. Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien den Anstoß zur Bestellung eines Wahlvorstands geben und damit eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.

Alle vier Jahre wird gewählt
Die regulären Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. November bis 6. Dezember statt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin). Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das kann sein, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder aber kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet. Weitere Gründe für außerordentliche Neuwahlen stehen in § 24 Abs. 1 PersVG Berlin.

Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer von der Dienststelle einberufenen Personalversammlung gewählt werden. Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Wahlberechtigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r (§ 17 Abs. 1 PersVG Berlin). Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.

Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählendenliste und macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.


Worauf kommt es an?

Von der erstmaligen Wahl bis zum Kündigungsschutz – Antworten zu den wichtigsten Fragen vor der Wahl

In Dienststellen, in denen bereits ein Personalrat besteht, bestellt dieser zwei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 PersVG Berlin) und eine*n von ihnen als Vorsitzende*n. Sofern der Personalrat dies versäumt und sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt wurde, beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein (§ 17 Abs. 2 PersVG Berlin).

In Dienststellen, in denen kein Personalrat besteht, beruft die Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein (§ 17 Abs. 3 PersVG Berlin). Findet diese Personalversammlung nicht statt (z.B. bei der Wahl eines Gesamtpersonalrats) oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft (§ 18 PersVG Berlin).

Grundvoraussetzung ist, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands selbst wahlberechtigt sind. Wenn es in der Dienststelle mehrere Gruppen gibt (also Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen), müssen diese Gruppen auch im Wahlvorstand vertreten sein. Die frühere Regelung, nach der die Mitglieder des Wahlvorstands nicht wählbar sind, ist inzwischen weggefallen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen also selbst kandidieren und Wahlvorschläge unterschreiben. Es ist aber nicht Aufgabe des Wahlvorstands, als Gremium selbst Wahlvorschläge aufzustellen.

Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann ordentlich gar nicht gekündigt werden. Außerordentlich ist eine Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern nur dann möglich, wenn ihnen schwere arbeitsrechtliche Verstöße nachgewiesen werden und der bestehende Personalrat zugestimmt hat. Besteht ein solcher noch nicht oder verweigert er die Zustimmung, kann diese vom Verwaltungsgericht ersetzt werden (§ 20 i.V.m. § 44 PersVG Berlin und § 108 BPersVG). Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Noch sechs Monate nach der Wahl kann Wahlvorstandsmitgliedern nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Bei Personalratswahlen sind verschiedene Fristen zu beachten. Insbesondere die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die im Wahlausschreiben angegeben werden muss, ist unbedingt einzuhalten. Passieren dabei Fehler, ist eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl sicher (siehe hierzu Erläuterungen und Tipps).

Wichtig ist, dass in einer Dienststelle mit bereits existierendem Personalrat spätestens zwei Monate vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats ein Wahlvorstand bestellt wird (§ 17 Abs. 1 PersVG Berlin). So kann verhindert werden, dass eine Zeit ohne Personalrat entsteht. Sofern ein bestehender Personalrat nicht tätig wird, sollte er auf seine Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands hingewiesen werden.

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

Gewählt wird in der Dienststelle (§ 1 Abs. 1 PersVG Berlin). Das ist, einfach ausgedrückt, eine Behörde oder ein Teil einer Behörde, der abgrenzbar und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet ist. Was in Berlin als Dienststelle gilt, ergibt sich aus § 5 PersVG Berlin und der Anlage dazu.

Teile von Dienststellen können von der obersten Dienstbehörde zu selbstständigen Dienststellen im Sinne des PersVG Berlin erklärt oder zusammengefasst werden. Für die Verselbstständigung muss in einer Personalversammlung des betreffenden Teils ein Antrag an die oberste Dienstbehörde gestellt werden. Sollen mehrere Dienststellen zusammengelegt werden, müssen Anträge in getrennten Personalversammlungen in jeder Dienststelle gestellt werden. Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und dem Hauptpersonalrat (§ 6 PersVG Berlin).

Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen, trägt die Dienststelle (§ 21 PersVG Berlin). Dazu zählen z.B. Kosten für Kopien, Papier und Brief- und Wahlumschläge, das Porto für die Briefwahl und für den Kauf oder die Miete einer Wahlurne. Der Wahlvorstand ist auch berechtigt, sog. „Wahlleitfäden“ auf Kosten der Dienststelle zu beschaffen. Das sind Broschüren, die von Gewerkschaften oder Verlagen als Hilfe für Wahlvorstände herausgegeben werden. Einen kompletten Kommentar zum Personalvertretungsgesetz wird der Wahlvorstand nicht benötigen, dazu kann auf die Bestände des bestehenden Personalrats zurückgegriffen werden, soweit dieser einen aktuellen Kommentar besitzt. Darüber hinaus hat die Dienststelle dem Wahlvorstand Räume und die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen (§ 21 Satz 2 PersVG Berlin, § 1 Abs. 2 WO PersVG Berlin).

Sollte der Wahlvorstand rechtliche Beratung benötigen, weil er entweder seine Rechte gerichtlich durchsetzen oder sich z.B. gegen einstweilige Verfügungen wehren muss, hat die Dienststelle auch anfallende Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen. Da der Wahlvorstand ein Organ des Personalvertretungsgesetzes ist, gelten für ihn insoweit die gleichen Grundsätze wie für den Personalrat.

Zu den Wahlkosten gehören auch die Gebühren und Reisekosten für Seminare, die für die Schulung der Wahlvorstände erforderlich sind (§ 21 PersVG Berlin). So hat der*die Vorsitzende des Wahlvorstands sowie eines der jeweils anderen Gruppe angehörenden Wahlvorstandsmitglieds Anspruch auf eine Wahlvorstandsschulung. Diesen Wahlvorstandsmitgliedern ist aufgrund der komplexen Materie dringend zu raten, an solchen Schulungen teilzunehmen. Der Wahlvorstand hat dazu einen entsprechenden Beschluss zu fassen und eine Mitteilung an die Dienststellenleitung zu geben.

Den Zeitaufwand für Wahlvorstandstätigkeit muss der Arbeitgeber vergüten (§ 21 PersVG Berlin). Es ist also nicht notwendig, Wahlvorstandstätigkeit in der Freizeit zu leisten. Auch hier gilt zum Verfahren das Gleiche wie für gewählte Personalratsmitglieder: Das Mitglied des Wahlvorstands meldet sich rechtzeitig bei seinem nächsten Vorgesetzten ab; eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Sollten unvorhergesehene Sitzungen oder andere Aktivitäten des Wahlvorstands erforderlich sein, so geht die Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vor. Falls Sitzungen oder andere Aktivitäten außerhalb der individuellen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten durchgeführt werden müssen, ist ihnen die aufgewendete Zeit als Zeitausgleich zu gewähren. Werden Mitgliedern des Wahlvorstands Schwierigkeiten gemacht, sollte der Wahlvorstand als Gremium die Dienststellenleitung unter Hinweis auf §§ 20 und 21 PersVG Berlin auffordern, für die ausreichende Freistellung ohne Behinderung durch Vorgesetzte zu sorgen.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Amtszeit des Personalrats nach dem PersVG Berlin vier Jahre. Dies regelt § 23 Abs. 1 PersVG Berlin. Die Amtszeit endet damit vier Jahre nach ihrem Beginn, wobei der Beginn der ersten Amtszeit der Tag der Konstituierung ist. Die Amtszeit endet spätestens am 6. Dezember, wenn die Wahl im regelmäßigen Turnus stattgefunden hat.

Bestand bereits ein Personalrat, so beginnt die neue Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit dieses Personalrats. Im Gesetz ist das leider nur sehr unklar geregelt. Wichtig ist, dass es keine personalratslose Zeit geben soll. Damit bleiben Beginn und Ende der Amtszeit immer konstant. Wird zwischen den offiziellen Wahlterminen gewählt, so endet die Amtszeit spätestens am 6. Dezember des Jahres, in dem die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, es sei denn, dass der Personalrat am 1. Oktober weniger als ein Jahr im Amt war. Dann finden Neuwahlen erst im übernächsten regulären Zeitraum statt, und der Personalrat bleibt dann ggf. bis zu fünf Jahren (minus 1 Tag) im Amt (§ 24 Abs. 4 PersVG Berlin).

Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat  sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem nach § 24 Absatz 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden (§ 24 Abs. 2 PersVG Berlin).

In § 24 Abs. 3 PersVG Berlin gibt es noch eine Besonderheit: Ist eine der in der Dienststelle vorhandenen Gruppen, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Personalratsmitglied mehr vertreten (z.B. wegen Rücktritt oder Ausscheiden), so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Restpersonalrat bestellt dafür einen Wahlvorstand, der aus Mitgliedern dieser Gruppe bestehen muss. Die Gruppe muss dafür aber bei der regulären Wahl Vertreter*innen im Personalrat gehabt haben, ansonsten hat sie von Beginn an auf ihre Vertretung für diese Wahlperiode verzichtet (§ 15 Abs. 1 PersVG Berlin).

Ja, sie ist sogar verpflichtet, sich darum zu kümmern. Nach § 1 Abs. 1 PersVG Berlin sind Personalräte zu wählen. Und nach § 17 Abs. 3 PersVG Berlin muss die Dienststellenleitung sogar selbst die Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einberufen, wenn in der Dienststelle noch kein Personalrat besteht. Ist die Dienststellenleitung unwillig, kann sie durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Handeln verpflichtet werden.

Wenn allerdings alle Beteiligten, also Wahlberechtigte, Gewerkschaft und die Dienststellenleitung, ihre Rechte und Pflichten nach dem Gesetz nicht wahrnehmen, gibt es keine Sanktionen. Dann gibt es in dieser Dienststelle keinen Personalrat, und die Dienststellenleitung kann schalten und walten, wie sie will.

 

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

© ver.di Bildung + Beratung Gem. GmbH

nach oben