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Personalratswahl nach dem LPersVG RLP

Die Einleitung der Wahl

Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.

Das Wählendenverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählendenverzeichnis erstellen. Jede*r Beschäftigte ist wahlberechtigt, es gibt kein Mindestalter (Ausnahmen sind in § 10 Abs. 2 und 4 LPersVG RLP benannt). Die Unterlagen für das Wählendenverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählendenverzeichnis, das LPersVG RLP und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form ist nicht zulässig. Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis müssen innerhalb von sechs Arbeitstagen schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Beschäftigten kommen, z.B. von denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden.

Die Anzahl der Personalratsmitglieder
Wie viele Personalratsmitglieder gewählt werden, ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die regelmäßig in der Dienststelle beschäftigt sind. Die Anzahl der Personalratsmitglieder in der Dienststelle ergibt sich aus § 12 Abs. 3 LPersVG RLP.

(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Beschäftigten aus einer Person,
21 bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 100 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
101 bis 50 Beschäftigte aus sieben Mitgliedern,
251 bis 500 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
501 bis 750 Beschäftigten aus elf Mitgliedern,
751 bis 1.000 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 2.000 Beschäftigten aus 15 Mitgliedern,
2.001 bis 3.000 Beschäftigten aus 17 Mitgliedern,
3.001 bis 4.000 Beschäftigten aus 19 Mitgliedern,
4.001 bis 5.000 Beschäftigten aus 21 Mitgliedern,
5.001 und mehr Beschäftigten aus 23 Mitgliedern.

(4) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.

 

Das Wahlausschreiben
Mit dem Wahlausschreiben werden die Personalratswahlen eingeleitet. Es muss spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Fehler können zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen.

Kurz gefasst: Das Wahlausschreiben beinhaltet u.a.

  • Größe und Zusammensetzung des Personalrats
  • Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen
  • Anforderungen an die Wahlvorschläge und die Fristen zur Einreichung
  • Informationen über die Briefwahl
  • Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählendenliste
  • Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe
  • Zeit und Ort der Feststellung des Wahlergebnisses.
     

Worauf kommt es an?

Von der Wahlberechtigung bis zum Wählendenverzeichnis – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Einleitung der Wahl

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Beschäftigten. Die Staatsangehörigkeit oder das Alter spielen keine Rolle, auch der Umfang der Arbeitszeit nicht.

Wählen darf aber nur, wer in das Wählendenverzeichnis aufgenommen wurde. Wer sich darin nicht wiederfindet, kann jedoch beim Wahlvorstand Einspruch erheben, der Wahlvorstand muss ihn bzw. sie auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch in das Verzeichnis aufnehmen, wenn er bzw. sie z.B. übersehen wurde oder erst später sein*ihr Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Siehe dazu auch unten „Was passiert, wenn gegen das Wählendenverzeichnis Einspruch erhoben wird?“

Von einer anderen Dienststelle abgeordnete, zugewiesene oder gestellte (§ 4 Abs. 3 TVöD/TV-L) Beschäftigte sind nach drei Monaten Dauer in der neuen Dienststelle wahlberechtigt, dafür verlieren sie das Wahlrecht in der Herkunftsdienststelle. Seit Ende 2008 behalten Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Jobcenter) oder einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden, das Wahlrecht und die Wählbarkeit in der abgebenden Dienststelle, also der „Herkunftsdienststelle“, bei der noch das Beschäftigungsverhältnis besteht (§ 10 Abs. 2 Satz 3 und § 11 Abs. 1 Satz 3 LPersVG RLP).

Beschäftigte in Mutterschutz und Elternzeit können mitwählen; es gibt – anders als in anderen Personalvertretungsgesetzen – keine Einschränkungen. Das gilt auch für sonstige Beurlaubungen.

Bei der Altersteilzeit ist das differenziert zu betrachten. Solange Beschäftigte in Altersteilzeit aktiv arbeiten, sind sie wahlberechtigt. Befinden sie sich jedoch innerhalb des sogenannten Blockmodells in der passiven Phase, arbeiten sie also nicht mehr, so besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2002 -6 P 18/01- keine Wahlberechtigung.

Vorabstimmungen können über die gemeinsame Wahl oder eine abweichende Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen durchgeführt werden. Eine Vorabstimmung muss von einem Abstimmungsvorstand durchgeführt werden, dem mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte angehören. Der Abstimmungsvorstand braucht nicht gewählt oder ernannt zu werden; die Initiative kann von den Beschäftigten selbst ausgehen, sie können sich selbst ernennen.

Der Abstimmungsvorstand muss dem Wahlvorstand das Ergebnis der Vorabstimmung binnen sechs Arbeitstagen nach dessen erster Bekanntmachung mitteilen. Er muss dabei nachweisen, dass die Vorabstimmung nach den allgemeinen Grundsätzen für Wahlen erfolgt ist (geheim, frei, unmittelbar), siehe § 4 der Wahlordnung zum LPersVG RLP. Der Wahlvorstand hat in der Bekanntmachung seiner Zusammensetzung (§ 1 Abs. 5 WO LPersVG RLP) auf die Frist zur Durchführung von Vorabstimmungen hinzuweisen (§ 4 Abs. 2 WO LPersVG RLP).

Es sind auch Vorabstimmungen über die Verselbstständigung von räumlich weit entfernten Nebenstellen oder Teilen von Dienststellen möglich (§ 5 Abs. 3 LPersVG RLP). Das bedeutet, dass in diesen Nebenstellen dann ein eigener Personalrat gewählt werden kann. Ebenso können die Beschäftigten von Eigenbetrieben mit mehr als 30 Beschäftigten sich für einen eigenen Personalrat entscheiden (§ 88 Abs. 2 LPersVG RLP). Die bisher für diese Vorabstimmungen geltenden besonderen Bestimmungen in der Wahlordnung sind seit 1.2.2012 außer Kraft. Für diese Vorabstimmungen gilt jetzt auch § 4 Abs. 1 WO LPersVG RLP.

Bei den Vorabstimmungen sind unterschiedliche erforderliche Mehrheiten zu beachten:

  • Bei der Abstimmung über die Verselbstständigung einer Nebenstelle ist die Mehrheit der Stimmen aller wahlberechtigten Beschäftigten der Nebenstelle erforderlich, also nicht nur derer, die sich an der Abstimmung beteiligen.
  • Bei der Abstimmung über die geänderte Sitzverteilung ist nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in jeder Gruppe erforderlich.
  • Bei der Abstimmung über die gemeinsame Wahl ist die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten in jeder Gruppe erforderlich, also nicht nur derer, die sich an der Abstimmung beteiligen.
     

Das Personalvertretungsrecht trennt die Beschäftigten noch in die Gruppen der Arbeitnehmer*innen und der Beamt*innen. Diese Gruppen wählen in der Regel ihre Vertreter in den Personalrat getrennt. Es sei denn, in einer Vorabstimmung (s.o.) wird die gemeinsame Wahl beschlossen. Für diese Vorabstimmung ist die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten in jeder Gruppe erforderlich, also nicht nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen! Spricht sich eine Gruppe gegen die gemeinsame Wahl aus, und das ist auch der Fall, wenn sich nicht genügend Gruppenangehörige an der Abstimmung beteiligen, findet Gruppenwahl statt (§15 Abs. 2 LPersVG RLP).

Ist die gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss der Wahlvorstand seine weiteren Schritte danach richten. Die Wahlberechtigten beider Gruppen wählen dann den Personalrat auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Praktisch können somit die Beamten auch die Arbeitnehmer wählen und umgedreht.

Nachteil: Dennoch bleibt es bei den vorher den Gruppen zugeteilten Sitzen. Unabhängig vom Gesamtergebnis sind nur die Bewerber*innen gewählt, die in ihrer Gruppe das höchste Stimmergebnis haben. Selbst wenn z.B. ein Bewerber der Beamtengruppe deutlich weniger Stimmen hat als der*die nächste Arbeitnehmer*in, ist er gewählt! Objektiv betrachtet handelt es sich also um eine nur scheinbar gemeinsame Wahl.

Für die Gruppenwahl ist keine Vorabstimmung erforderlich, sie ist die gesetzliche Regel. Die Wahlberechtigen jeder Gruppe wählen ihre Kandidat*innen auf getrennten Stimmzetteln. Gruppenfremde Bewerber*innen sind ohne weiteres möglich, da sichergestellt ist, dass sie nur von der jeweiligen Gruppe gewählt werden.

Es ist keine gemeinsame Wahl, wenn man sich in der Dienststelle für eine Einheitsliste, also ohne Rücksicht auf Gewerkschaftszugehörigkeit etc., entschieden hat. Auch in diesem Fall ist natürlich die Gruppentrennung zu berücksichtigen.

Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle verschiedene Gruppen vorhanden sind – das dürfte aber meistens der Fall sein. Der Wahlvorstand stellt zunächst nach § 12 Abs. 3 LPersVG RLP fest, wie viel Sitze der zu wählende Personalrat überhaupt hat und errechnet dann vor Erlass des Wahlausschreibens nach dem Verfahren d’Hondt deren Verteilung auf die Gruppen. Wie das geht, ist hier dargestellt.

Wenn in einer Vorabstimmung eine abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen beschlossen wurde, gilt diese. Bei dieser Vorabstimmung ist übrigens nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in jeder Gruppe entscheidend (§ 14 Abs. 1 LPersVG RLP). Die Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl führt nicht zur Veränderung der Sitzverteilung.

Achtung: In § 13 Abs. 3 LPersVG RLP sind die Zahlen der Sitze, die einer Gruppe mindestens zustehen, genannt. Wird diese Zahl nach d’Hondt nicht erreicht, muss die andere Gruppe Sitze abgeben. Wie das geht, ist in dem Berechnungsbeispiel dargestellt.

Das Wahlausschreiben ist die wichtigste Bekanntmachung des Wahlvorstands. Sein Aushang ist der offizielle Startschuss für die Wahl. Nur wer das Wahlausschreiben kennt, kennt auch die Voraussetzungen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Damit alle potenziellen Bewerber*innen die gleiche Zeit zur Vorbereitung von Wahlvorschlägen haben, muss das Wahlausschreiben zwingend an allen Stellen gleichzeitig ausgehängt werden. Alle Wahlberechtigten müssen die Möglichkeit haben, es lesen zu können. Auf Wunsch hat der Wahlvorstand auch einen Abdruck des Wahlausschreibens an einzelne Wahlberechtigte auszuhändigen.

Es muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstands eigenhändig unterschrieben sein und ist an allen Aushangstellen während der gesamten Wahl in leserlichem Zustand zu halten. Änderungen des Wahlausschreibens sind nur bei offensichtlichen Schreibfehlern zulässig. Wichtige Änderungen, z.B. über die Größe des Personalrats, die Sitzverteilung, die Fristen oder den Wahltag sind u.U. nur möglich, wenn die gesamte Wahl so verschoben wird, dass die Fristen wieder stimmen. Vor allem die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen darf nicht verkürzt werden.

Fehler bei den Inhalten und der Veröffentlichung des Wahlausschreibens können sicher zur Anfechtung der Wahl führen.

Die elektronische Veröffentlichung des Wahlausschreibens ist nur zusätzlich möglich, das gilt auch für alle anderen Bekanntmachungen und Erklärungen, sowohl des Wahlvorstands als auch der Wahlberechtigten und der Listeneinreichenden (§ 48 WO LPersVG RLP).

Das ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Der Wahlvorstand sollte aber dafür sorgen, dass ausländische Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über Wahlverfahren, Aufstellung der Wählenden- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache unterrichtet werden. Das gilt zwingend auch für Beschäftigte, die wegen der Besonderheiten ihres Arbeitsverhältnisses (Außendienst, Nachtdienst) daran gehindert sind, die Bekanntmachungen des Wahlvorstands zur Kenntnis zu nehmen. Einzelheiten über die Informationspflicht sind in § 1 Abs. 6 WO LPersVG RLP zu finden.

Um Fehler bei Bekanntmachungen zu vermeiden, gilt es, bestimmte Vorschriften zu beachten. Wir haben hier einige Hinweise zusammengestellt.

Zunächst sollte der Wahlvorstand die „Störenden“ höflich, aber bestimmt auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen. Sollte der Arbeitgeber/der*die Beschäftigte dieses Verhalten nicht unverzüglich unterlassen, so muss der Wahlvorstand ihn schriftlich dazu auffordern. Als Störung durch den Arbeitgeber gilt es auch, wenn er für eine Vorschlagsliste direkt oder indirekt Werbung betreibt. Das trifft ebenfalls zu, wenn die Dienststellenleitung dem Wahlvorstand die nötige Unterstützung (Material, Beschäftigtendaten, Freistellung, Fortbildung usw.) verweigert.

Gegen solches Verhalten kann der Wahlvorstand ggf. eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen. Der Wahlvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beauftragen, auch das gehört zu den Kosten der Wahl. Strafandrohungen wie im Betriebsverfassungsgesetz sind im LPersVG RLP (leider) nicht vorgesehen, allerdings gilt ein Verstoß eines Dienststellenleiters gegen seine Pflichten nach dem LPersVG RLP als Dienstvergehen nach § 47 Beamtenstatusgesetz und kann disziplinarrechtlich geahndet werden (§ 9 LPersVG RLP).

Keine Störung stellt jedoch der Wahlkampf rivalisierender Vorschlagslisten dar; es sei denn, man wird beleidigend oder sonst ernsthaft unsachlich. Es darf nicht „gegen die guten Sitten verstoßen werden“, wie es in § 18 Abs. 1 LPersVG RLP zutreffend heißt.

Leider nein. Die Geschlechter sollen zwar entsprechend ihrem zahlenmäßigen Anteil an den Beschäftigten im Personalrat vertreten sein, jedoch gibt es keine Sanktionen, wenn dies nicht umgesetzt wird.

Der Wahlvorstand muss jedoch die Anteile der Geschlechter in den Gruppen im Wählendenverzeichnis feststellen und im Wahlausschreiben bekannt machen. Es liegt dann an den Listeneinreichenden, genügend Männer und Frauen aufzustellen und sie richtig zu platzieren. Das Gesetz enthält dazu nur eine Sollvorschrift (§15 Abs. 1 Satz 3 LPersVG RLP).

Ja. Die ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt ihrer Bestellung an, die Kündigung von Wahlbewerber*innen ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Dies bestimmen § 18 Abs. 2 i.V.m. § 70 LPersVG RLP und § 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Lediglich außerordentliche (fristlose) Kündigungen sind möglich, wenn den betreffenden Personen schwere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis vorzuwerfen sind. In diesem Fall muss jedoch der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung geben (§ 70 Abs. 1 LPersVG RLP).

Darüber hinaus sind nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber*innen (auch die nicht Gewählten) noch für ein weiteres halbes Jahr vor Kündigung geschützt, jedoch ohne dass bei einer außerordentlichen Kündigung die Zustimmung des Personalrats erforderlich wäre; er ist dann im Rahmen seiner normalen Beteiligungsrechte lediglich anzuhören (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG).

Zunächst sollten die Begriffe geklärt werden:

  • Personenwahl findet dann statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder nur eine Person in den Personalrat oder in einer Gruppe zu wählen ist. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Deswegen sprechen Gesetz und Wahlordnung auch von der Mehrheitswahl.
  • Listenwahl findet statt, wenn bei Gruppenwahl mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt mehrere Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesem Fall werden die Gewählten nach dem Verhältnis der auf die Listen entfallenen Stimmen ermittelt. Deswegen heißt dieses Verfahren auch Verhältniswahl.


Den Begriff „Persönlichkeitswahl“ gibt es gar nicht.

Ob man nun die Personenwahl wegen der Möglichkeit, persönliche Favoriten anzukreuzen bevorzugt, oder eher zur Listenwahl neigt, weil man dabei davon ausgehen kann, dass sich die Ersteller des Wahlvorschlags, z.B. eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, bei der Reihenfolge der Kandidierenden etwas gedacht haben, kann dahingestellt bleiben: Der Wahlvorstand kann sich nicht für die eine oder die andere Variante entscheiden, sondern er ist gezwungen, nach dem Gesetz (§ 15 Abs. 3 LPersVG RLP) bzw. den eingegangenen Wahlvorschlägen zu verfahren.

Generelle Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis sind nur schriftlich innerhalb von sechs Arbeitstagen nach seiner Auslegung möglich. Dabei kann es darum gehen, dass ganze Bereiche nicht oder fälschlich in das Verzeichnis aufgenommen wurden. In diesen Fällen muss der Wahlvorstand unverzüglich eine Sitzung abhalten und über den Einspruch beraten. Sofern er berechtigt ist, muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis berichtigen. Der Wahlvorstand unterrichtet die*den Einsprechende*n unverzüglich, spätestens einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, über seine Entscheidung und begründet sie. Geregelt ist dies in § 3 WO LPersVG RLP. Nach Ablauf der sechs Arbeitstage sind generelle Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis nicht mehr möglich, sonst müsste ggf. das Wahlausschreiben geändert oder zurückgenommen werden.

Anders ist es, wenn einzelne Wahlberechtigte übersehen wurden, inzwischen ausgeschieden oder neu eingestellt worden sind. Dann muss das Wählendenverzeichnis nur berichtigt oder ergänzt werden, eine Sitzung des Wahlvorstands ist – bei Eindeutigkeit – dazu nicht erforderlich. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, das Wählendenverzeichnis bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ständig zu aktualisieren. Solche Änderungen führen nicht zur Änderung der Sitze oder der Sitzverteilung, dafür gelten die Verhältnisse am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

Tipp: Man spricht mit der Personalabteilung ab, dass Änderungen umgehend dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Dort hat man naturgemäß den besten Überblick.


Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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