Personalratswahl nach dem LPersVG RLP
Vor der Wahl
Darauf kommt es an
Personalräte in Rheinland-Pfalz werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt. Es gibt zwar keine zur Wahl eines Personalrats zwingende Vorschrift, allerdings sind im Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG RLP) alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung) nacheinander aufgerufen, die Wahlen einzuleiten, indem sie einen Wahlvorstand bestellen oder dessen Bestellung verlangen (§ 16 LPersVG RLP). Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren - findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.
Alle vier Jahre wird gewählt
Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai (§ 20 LPersVG RLP). Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das ist möglich und erforderlich, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder aber kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet.
Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen (§ 16 Abs. 1 LPersVG RLP). Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer Personalversammlung gewählt werden (§ 16 Abs. 2 LPersVG RLP). Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.
Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerliste und macht das Wahlausschreiben im Betrieb bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.