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Personalratswahl nach dem LPersVG RLP

Vor der Wahl

Darauf kommt es an
Personalräte in Rheinland-Pfalz werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt. Es gibt zwar keine zur Wahl eines Personalrats zwingende Vorschrift, allerdings sind im Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG RLP) alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung) nacheinander aufgerufen, die Wahlen einzuleiten, indem sie einen Wahlvorstand bestellen oder dessen Bestellung verlangen (§ 16 LPersVG RLP). Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren - findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.

Alle vier Jahre wird gewählt
Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai (§ 20 LPersVG RLP). Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das ist möglich und erforderlich, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder aber kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet.

Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen (§ 16 Abs. 1 LPersVG RLP). Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer Personalversammlung gewählt werden (§ 16 Abs. 2 LPersVG RLP). Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.

Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerliste und macht das Wahlausschreiben im Betrieb bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.
 


Worauf kommt es an?

Von der erstmaligen Wahl bis zum Kündigungsschutz – Antworten zu den wichtigsten Fragen vor der Wahl

In Dienststellen, in denen bereits ein Personalrat besteht, bestellt dieser drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 16 Abs. 1 LPersVG RLP) und eine*n von ihnen als Vorsitzende*n. Sofern der Personalrat dies versäumt und zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt wurde, beruft der Dienststellenleiter auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein.

In Dienststellen, in denen kein Personalrat besteht, beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein (§ 16 Abs. 2 LPersVG RLP). Findet diese Personalversammlung nicht statt (z.B. bei der Wahl eines Gesamtpersonalrats) oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft (§ 16 Abs. 3 LPersVG RLP).

Grundvoraussetzung ist, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands selbst wahlberechtigt sind. Wenn es in der Dienststelle mehrere Gruppen gibt (also Arbeitnehmer*innen sowie Beamt*innen), müssen diese Gruppen auch im Wahlvorstand vertreten sein. Außerdem sollen dem Wahlvorstand Männer und Frauen angehören. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen auch selbst kandidieren und Wahlvorschläge unterschreiben. Es ist aber nicht Aufgabe des Wahlvorstands als Gremium, selbst Wahlvorschläge aufzustellen.

Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann ordentlich gar nicht gekündigt werden. Außerordentlich ist eine Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern nur dann möglich, wenn ihnen schwere arbeitsrechtliche Verstöße nachgewiesen werden und der bestehende Personalrat zugestimmt hat. Besteht ein solcher noch nicht, muss die Zustimmung vom Verwaltungsgericht ersetzt werden (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 70 LPersVG RLP). Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Noch sechs Monate nach der Wahl kann Wahlvorstandsmitgliedern nicht ordentlich gekündigt werden, die außerordentliche Kündigung ist aber möglich (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Bei Personalratswahlen sind viele verschiedene Fristen zu beachten. Insbesondere die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die im Wahlausschreiben angegeben werden muss, ist unbedingt einzuhalten. Passieren dabei Fehler, ist eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl sicher (siehe hierzu Erläuterungen und Tipps).

Wichtig ist, dass in einer Dienststelle mit bereits existierendem Personalrat spätestens zwei Monate vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats ein Wahlvorstand bestellt wird. So kann verhindert werden, dass eine Zeit ohne Personalrat entsteht. Sofern ein bestehender Personalrat nicht tätig wird, sollte er auf seine Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands hingewiesen werden.

Hier gibt es einen Musterterminplan zum Download.

Gewählt wird in der Dienststelle (§ 5 LPersVG RLP). Das ist, einfach ausgedrückt, eine Behörde oder ein Teil einer Behörde, der abgrenzbar und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet ist. Auch die Betriebe des Landes, die nicht privatrechtlich verfasst sind (also z.B. weder GmbH noch AG sind), gehören dazu, ebenso die Gerichte des Landes. Die Dienststellenleitung sollte eigene Entscheidungen treffen können, insbesondere in Personalangelegenheiten. Es nutzt wenig, einen Personalrat in einem Bereich zu wählen, wo der Personalrat kein Gegenüber hat, mit dem er wirklich verhandeln kann.

Teile von Dienststellen oder Nebenstellen, die räumlich weit von der „Zentrale“ entfernt sind, können zu selbstständigen Dienststellen im Sinne des LPersVG RLP erklärt werden, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten das in einer geheimen Abstimmung beschließt (§ 5 Abs. 3 LPersVG RLP). Die „räumlich weite Entfernung“ kann auch ausnahmsweise innerhalb einer Großstadt sein, wenn die Verkehrsanbindung problematisch ist. Es kommt nicht auf die konkrete Entfernung an, sondern auf die Zeit, die für Reisen zwischen den Teilen aufgewandt werden muss. Natürlich muss die Nebenstelle auch die Mindestzahl von Wahlberechtigten (§ 12 Abs. 1 LPersVG RLP) haben, sonst kann ohnehin kein Personalrat gewählt werden. Auch hier gilt, dass der Dienststellenleitung der Nebenstelle gewisse Befugnisse und Entscheidungen zustehen sollten, sonst gibt es am Ende einen zwar kuscheligen, aber wirkungslosen Personalrat. Bei Entscheidungen, die nicht die Dienststellenleitung der Nebenstelle trifft, sondern die Dienststellenleitung der Hauptstelle, ist nämlich auch der dortige Personalrat zu beteiligen.

Eine Besonderheit gilt für die Eigenbetriebe der Gemeinden und kommunale, nicht rechtsfähige Anstalten. Wenn dort nicht nur vorübergehend mehr als 30 Beschäftigte tätig sind, können sie ebenfalls in geheimer Abstimmung beschließen, dass sie einen eigenen Personalrat haben möchten (§ 88 Abs. 2 LPersVG RLP).

Dazu macht § 4 der Wahlordnung zum LPersVG RLP genaue Vorgaben. Das Verfahren entspricht weitgehend dem der Personalratswahl – außer dass natürlich keine Vorschläge gemacht werden können. Es kann nur mit ja oder nein für oder gegen die Verselbstständigung, also für oder gegen einen eigenen Personalrat gestimmt werden.

Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen, trägt die Dienststelle (§ 18 Abs. 3 LPersVG RLP). Dazu zählen z.B. Kosten für Kopien, Papier und Brief- und Wahlumschläge, das Porto für die Briefwahl und für den Kauf oder die Miete einer Wahlurne. Der Wahlvorstand ist auch berechtigt, sog. „Wahlleitfäden“ auf Kosten der Dienststelle zu beschaffen, das sind Broschüren, die von Gewerkschaften oder Verlagen als Hilfe für Wahlvorstände herausgegeben werden. Einen kompletten Kommentar zum Personalvertretungsgesetz wird der Wahlvorstand nicht benötigen, dazu kann auf die Bestände des bestehenden Personalrats zurückgegriffen werden. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass der Wahlvorstand jederzeit Zugriff auf die aktuelle Literatur hat.

Sollte der Wahlvorstand rechtliche Beratung benötigen, weil er entweder seine Rechte gerichtlich durchsetzen oder sich z.B. gegen einstweilige Verfügungen wehren muss, hat die Dienststelle auch anfallende Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen. Da der Wahlvorstand ein Organ des Personalvertretungsgesetzes ist, gelten für ihn insoweit die gleichen Grundsätze wie für den Personalrat.

Zu den Wahlkosten gehören auch die Gebühren und Reisekosten für Seminare, die für die Schulung der Wahlvorstände erforderlich sind. Den Wahlvorstandsmitgliedern ist aufgrund der komplexen Materie dringend zu raten, an solchen Schulungen teilzunehmen. Anders als im Bund und anderen Ländern ist in Rheinland-Pfalz der Anspruch auf Schulung für ein Mitglied des Wahlvorstands bis zu fünf Werktagen gesetzlich geregelt (§ 18 Abs. 4 LPersVG RLP). Es bestehen sicher keine Bedenken, wenn an kürzeren Schulungen mehrere oder alle Mitglieder des Wahlvorstands teilnehmen. Der Wahlvorstand hat dazu einen entsprechenden Beschluss zu fassen und eine Mitteilung an die Dienststellenleitung zu geben.

Den Zeitaufwand für Wahlvorstandstätigkeit muss der Arbeitgeber vergüten (§ 18 Abs. 3 LPersVG RLP). Es ist also nicht notwendig, Wahlvorstandstätigkeit in der Freizeit zu leisten. Auch hier gilt zum Verfahren das Gleiche wie für gewählte Personalratsmitglieder: Das Mitglied des Wahlvorstands meldet sich rechtzeitig bei seinem*seiner nächsten Vorgesetzten ab, eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Sollten unvorhergesehene Sitzungen oder andere Aktivitäten des Wahlvorstands erforderlich sein, so geht die Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vor. Falls Sitzungen oder andere Aktivitäten außerhalb der individuellen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten durchgeführt werden müssen, ist ihnen die aufgewendete Zeit als Zeitausgleich zu gewähren.

Werden Mitgliedern des Wahlvorstands Schwierigkeiten gemacht, sollte der Wahlvorstand als Gremium die Dienststellenleitung unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 LPersVG RLP auffordern, für die ausreichende Freistellung ohne Behinderung durch Vorgesetzte zu sorgen.

Grundsätzlich beträgt die regelmäßige Amtszeit des Personalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz vier Jahre. Dies regelt § 21 Abs. 1 LPersVG RLP. Die Amtszeit endet damit vier Jahre nach ihrem Beginn, wobei der Beginn der ersten Amtszeit der Tag nach der Feststellung des Wahlergebnisses ist. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai, wenn die Wahl im regelmäßigen Turnus stattgefunden hat.

Bestand bereits ein Personalrat, so beginnt die neue Amtszeit mit dem Ende der Amtszeit dieses Personalrats. Damit bleiben Beginn und Ende der Amtszeit immer konstant. Wird zwischen den offiziellen Wahlterminen gewählt, so endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, es sei denn, dass der Personalrat am 1. März dieses Jahres weniger als ein Jahr im Amt war. Dann finden Neuwahlen erst im übernächsten regulären Zeitraum statt, und der Personalrat bleibt dann ggf. bis zu fünf Jahre im Amt (§ 21 Abs. 5 LPersVG RLP).

Ja, sie ist sogar verpflichtet, sich darum zu kümmern. Nach § 12 Abs. 1 LPersVG RLP wird ein Personalrat gebildet, wenn die Voraussetzungen (genügend wahlberechtigte Beschäftigte, selbstständige Dienststelle) erfüllt sind. Und nach § 16 Abs. 2 LPersVG RLP muss die Dienststellenleitung auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft selbst die Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einberufen, wenn in der Dienststelle noch kein Personalrat besteht. Wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so genügt ebenfalls ein Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, um sie dazu zu verpflichten, selbst einen Wahlvorstand zu bestellen (§ 16 Abs. 3 LPersVG RLP). Ist die Dienststellenleitung immer noch unwillig, kann sie durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Handeln verpflichtet werden.

Wenn allerdings alle Beteiligten, also Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung, ihre Rechte und Pflichten nach dem Gesetz nicht wahrnehmen, gibt es keine Sanktionen. Dann gibt es in dieser Dienststelle keinen Personalrat, und die Dienststellenleitung kann schalten und walten, wie sie will.


Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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