Personalratswahl nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Die Einleitung der Wahl
Darauf kommt es an
 In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.
Das Wählerverzeichnis
 Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählerverzeichnis erstellen. Alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt (Ausnahmen sind in § 13 Abs. 1–6 PersVG LSA benannt). Die Unterlagen für das Wählerverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählerverzeichnis, das PersVG LSA und die Wahlordnung (WO) muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen und unter entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 WO ergänzend im Intranet veröffentlichen. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können innerhalb einer Woche ab Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Beschäftigten kommen, z.B. von auch denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden, und von der Dienststellenleiterin, sofern diese Beschäftigte der Dienststelle ist.
