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Personalratswahl nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)

Die Einleitung der Wahl

Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.

Das Wählerverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und ein Wählerverzeichnis erstellen. Alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt (Ausnahmen sind in § 13 Abs. 1–6 PersVG LSA benannt). Die Unterlagen für das Wählerverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählerverzeichnis, das PersVG LSA und die Wahlordnung (WO) muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen und unter entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 WO ergänzend im Intranet veröffentlichen. Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können innerhalb einer Woche ab Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Mögliche Einsprüche können von allen Beschäftigten kommen, z.B. von auch denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden, und von der Dienststellenleiterin, sofern diese Beschäftigte der Dienststelle ist.

Die Anzahl der Personalratsmitglieder
Wie viele Personalratsmitglieder gewählt werden, ist abhängig von der Anzahl der Wahlberechtigten bzw. der Beschäftigten, die regelmäßig in der Dienststelle beschäftigt sind. Die Anzahl der Personalratsmitglieder in der Dienststelle ergibt sich aus § 16 PersVG LSA.

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern
1 001 und mehr Beschäftigten aus 13 Mitgliedern.

Das Wahlausschreiben
Mit dem Wahlausschreiben werden die Personalratswahlen eingeleitet. Es muss spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe bekannt gemacht werden. Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Fehler können zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen.

Kurz gefasst: Das Wahlausschreiben beinhaltet u.a.

  • Größe und Zusammensetzung des Personalrats
  • Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen
  • Anforderungen an die Wahlvorschläge und die Fristen zur Einreichung
  • Informationen über die Briefwahl
  • Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählerliste
  • Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe
  • Zeit und Ort der Feststellung des Wahlergebnisses.
     

Worauf kommt es an?

Von der Wahlberechtigung bis zum Wählerverzeichnis – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Einleitung der Wahl

Grundsätzlich alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht durch Richterspruch das Wahlrecht verloren haben. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, auch der Umfang der Arbeitszeit nicht.

Wählen darf aber nur, wer in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. Wer sich darin nicht wiederfindet, kann jedoch beim Wahlvorstand Einspruch erheben, der Wahlvorstand muss ihn bzw. sie auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch in das Verzeichnis aufnehmen, wenn er bzw. sie z.B. übersehen wurde oder erst später sein/ihr Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Siehe dazu auch unten „Was passiert, wenn gegen das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wird?“

Nicht wahlberechtigt sind Personen, die länger als sechs Monate unter Wegfall der Besoldung bzw. unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts beurlaubt sind und sofern sie nicht innerhalb weiterer sechs Monate (insgesamt also zwölf Monate) in die Dienststelle zurückkehren (§ 13 Abs. 2 und 3 Satz 2 PersVG LSA).

Von einer anderen Dienststelle zugewiesene Beschäftigte sind nach drei Monaten in der neuen Dienststelle wahlberechtigt, sofern sie nicht innerhalb von weiteren drei Monaten in die alte Dienststelle zurückkehren. Abgeordnete Beschäftigte werden in der neuen Dienststelle nach sechs Monaten wahlberechtigt, sofern sie nicht innerhalb von weiteren sechs Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren (§ 13 Abs. 2 und 3 Satz 2 PersVG LSA). Mit dem Erwerb der Wahlberechtigung in der neuen Dienststelle verlieren sie das Wahlrecht in der Herkunftsdienststelle (§ 13 Abs. 2 PersVG LSA).

Beschäftigte in Mutterschutz können mitwählen, weil sie nicht unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Beschäftigte in Elternzeit sind nur wahlberechtigt, sofern sie nicht länger als zwölf Monate in Elternzeit sind (§ 13 Abs. 2 und 3 Satz 2 PersVG LSA). Der Wahlvorstand muss diese Beschäftigten im Auge haben: Sie sind auch dann wahlberechtigt, wenn sie etwa am letzten Tag der Stimmabgabe die Arbeit vorzeitig wieder aufnehmen. Ebenso wahlberechtigt bleiben Beschäftigte, die nach dem Pflegezeitgesetz freigestellt sind.

Bei der Altersteilzeit ist das differenziert zu betrachten. Solange Beschäftigte in Altersteilzeit aktiv arbeiten, sind sie wahlberechtigt. Befinden sie sich jedoch innerhalb des sogenannten Blockmodells in der passiven Phase, arbeiten sie also nicht mehr, sind sie nicht wahlberechtigt und damit auch nicht wählbar (§ 13 Abs. 2 S. 2 PersVG LSA).

Im Vorfeld der Personalratswahl kann es Vorabstimmungen über eine Verselbstständigung der Nebenstelle einer Dienststelle, über die gemeinsame Wahl (der Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen) oder eine abweichende Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen geben. Vorabstimmungen über eine gemeinsame Wahl oder die abweichende Sitzverteilung werden auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten jeder Gruppe vom Wahlvorstand durchgeführt.

Vorabstimmungen über die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle müssen von einem aus mindestens drei Wahlberechtigten bestehenden Abstimmungsvorstand durchgeführt werden. Der Abstimmungsvorstand braucht nicht gewählt oder ernannt zu werden; die Initiative kann von den Beschäftigten selbst ausgehen, sie können sich selbst ernennen.

Der Abstimmungsvorstand muss dem Wahlvorstand das Ergebnis der Vorabstimmung innerhalb einer Woche nach dessen erster Bekanntmachung mitteilen. Er muss dabei nachweisen, dass die Vorabstimmung nach den allgemeinen Grundsätzen für Wahlen erfolgt ist (geheim, frei, unmittelbar). Siehe dazu § 4 Abs. 2 der Wahlordnung zum PersVG LSA. Der Wahlvorstand hat in der Bekanntmachung seiner Zusammensetzung (§ 1 Abs. 3 WO) auf die Frist zur Durchführung von Vorabstimmungen hinzuweisen (§ 1 Abs. 7 WO).

Das Personalvertretungsrecht trennt noch die Beschäftigten in die Gruppen der Arbeitnehmer*innen und der Beamt*innen. Diese Gruppen wählen in der Regel ihre Vertreter*innen in den Personalrat getrennt. Es sei denn, in einer Vorabstimmung (s.o.) wird die gemeinsame Wahl beschlossen. Für diese Vorabstimmung ist die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten in jeder Gruppe erforderlich, also nicht nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen! Spricht sich eine Gruppe gegen die gemeinsame Wahl aus (und das ist auch der Fall, wenn sich nicht genügend Gruppenangehörige an der Abstimmung beteiligen), findet Gruppenwahl statt (§ 19 Abs. 2 PersVG LSA).

Ist die gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss der Wahlvorstand seine weiteren Schritte danach richten. Die Wahlberechtigten beider Gruppen wählen dann den Personalrat auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Praktisch können somit die Beamt*innen auch die Arbeitnehmer*innen wählen und umgekehrt.

Nachteil: Dennoch bleibt es bei den vorher den Gruppen zugeteilten Sitzen. Unabhängig vom Gesamtergebnis sind nur die Bewerber*innen gewählt, die in ihrer Gruppe das höchste Stimmergebnis haben. Selbst wenn z.B. eine Bewerberin der Beamt*innengruppe deutlich weniger Stimmen hat als der nächste Arbeitnehmer, ist sie gewählt! Objektiv betrachtet handelt es sich also um eine nur scheinbar gemeinsame Wahl.

Für die Gruppenwahl ist keine Vorabstimmung erforderlich, sie ist die gesetzliche Regel. Die Wahlberechtigen jeder Gruppe wählen ihre Kandidat*innen auf getrennten Stimmzetteln. Gruppenfremde Bewerber*innen sind ohne Weiteres möglich, da sichergestellt ist, dass sie nur von der jeweiligen Gruppe gewählt werden.

Es ist keine gemeinsame Wahl, wenn man sich in der Dienststelle für eine Einheitsliste, also ohne Rücksicht auf Gewerkschaftszugehörigkeit etc., entschieden hat. Auch in diesem Fall ist natürlich die Gruppentrennung zu berücksichtigen.

Wenn insgesamt für den Personalrat nur ein Mitglied zu wählen ist oder eine Gruppe nach § 17 Abs. 3 PersVG LSA keinen Mindestsitz, findet immer die gemeinsame Wahl statt, es gibt dann keine Aufteilung in Gruppen.

Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle verschiedene Gruppen vorhanden sind – das dürfte aber meistens der Fall sein. Der Wahlvorstand stellt zunächst nach § 16 PersVG LSA fest, wie viel Sitze der zu wählende Personalrat überhaupt hat und errechnet dann vor Erlass des Wahlausschreibens nach dem Verfahren d’Hondt deren Verteilung auf die Gruppen. Wie das geht, ist hier dargestellt.

Wenn in einer Vorabstimmung eine abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen beschlossen wurde, gilt diese. Die Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl führt nicht zur Veränderung der Sitzverteilung.

Das Wahlausschreiben ist die wichtigste Bekanntmachung des Wahlvorstands. Sein Aushang ist der offizielle Startschuss für die Wahl. Nur wer das Wahlausschreiben kennt, kennt auch die Voraussetzungen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Damit alle potenziellen Bewerber*innen die gleiche Zeit zur Vorbereitung von Wahlvorschlägen haben, muss das Wahlausschreiben zwingend an allen Stellen gleichzeitig ausgehängt werden. Alle Wahlberechtigten müssen die Möglichkeit haben, es lesen zu können. Auf Wunsch hat der Wahlvorstand auch einen Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen.

Es muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstands eigenhändig unterschrieben sein und ist an allen Aushangstellen während der gesamten Wahl in leserlichem Zustand zu halten. Änderungen des Wahlausschreibens sind nur bei offensichtlichen Schreibfehlern zulässig. Wichtige Änderungen, z.B. über die Größe des Personalrats, die Sitzverteilung, die Fristen oder den Wahltag sind u.U. nur möglich, wenn die gesamte Wahl so verschoben wird, dass die Fristen wieder stimmen. Vor allem die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen darf nicht verkürzt werden.

Fehler bei den Inhalten und der Veröffentlichung des Wahlausschreibens können sicher zur Anfechtung der Wahl führen.

Das Wahlausschreiben kann zusätzlich mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die alleinige digitale Veröffentlichung ist nicht möglich, es muss immer auch einen Aushang geben.

Ja, dies ist in § 1 Abs. 5 der Wahlordnung geregelt. Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses und der Vorschlagslisten, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Dies wird hauptsächlich durch Übersetzungen der wichtigsten Dokumente (insbesondere Wahlausschreiben) zu realisieren sein, aber auch durch spezielle Informationsveranstaltungen für ausländische Beschäftigte.

Um Fehler bei Bekanntmachungen zu vermeiden, gilt es, bestimmte Vorschriften zu beachten. Wir haben hier einige Hinweise zusammengestellt.

Zunächst sollte der Wahlvorstand die „Störer“ höflich, aber bestimmt auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen. Sollte der Arbeitgeber oder sollten Beschäftigte dieses Verhalten nicht unverzüglich unterlassen, so muss der Wahlvorstand sie schriftlich dazu auffordern. Als Störung durch den Arbeitgeber gilt es auch, wenn er für eine Vorschlagsliste direkt oder indirekt Werbung betreibt. Das trifft auch zu, wenn die Dienststellenleitung dem Wahlvorstand die nötige Unterstützung (Material, Beschäftigtendaten, Freistellung, Fortbildung usw.) verweigert.

Gegen ein solches Verhalten kann der Wahlvorstand ggf. eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen. Der Wahlvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beauftragen, auch das gehört zu den Kosten der Wahl. Strafandrohungen wie im Betriebsverfassungsgesetz sind im PersVG LSA (leider) nicht vorgesehen.

Keine Störung stellt jedoch der Wahlkampf rivalisierender Vorschlagslisten dar; es sei denn, man wird beleidigend oder sonst ernsthaft unsachlich. Niemand darf die Personalratswahl „in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise“ beeinflussen, wie es in § 24 Abs. 1 PersVG LSA zutreffend heißt.

Leider nein. Die Geschlechter sollen zwar entsprechend ihrem zahlenmäßigen Anteil an den Beschäftigten im Personalrat vertreten sein (§ 12 Abs. 2 PersVG LSA). Jedoch gibt es keine Sanktionen, wenn dies nicht umgesetzt wird. Die Vorschrift ist nicht mehr als ein Appell an Kandidat*innen, Listeneinreicher*innen und Wähler*innen. Die Wahlvorschläge sollen eine den Anteilen der Geschlechter entsprechende Zahl von Kandidierenden enthalten.

Der Wahlvorstand muss deswegen die Anteile der Geschlechter in den Gruppen im Wählerverzeichnis feststellen und im Wahlausschreiben bekannt machen. Es liegt dann an den Listeneinreichern, genügend Männer und Frauen aufzustellen und sie richtig zu platzieren.

Ja. Sowohl für die Mitglieder des Wahlvorstandes als auch für Wahlbewerber*innen gelten verschiedene Schutzvorschriften: Die ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung von Wahlbewerber*innen ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig (§ 15 Abs. 3 KschG). Lediglich außerordentliche (fristlose) Kündigungen sind möglich, wenn den betreffenden Personen schwere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis vorzuwerfen sind. In diesem Fall muss jedoch der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung geben (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 PersVG LSA). Zudem unterliegt auch die Versetzung, Zuweisung, Abordnung oder Gestellung der oben Genannten der Zustimmung des Personalrates, dies regelt § 46 Abs. 2 PersVG LSA.

Darüber hinaus sind nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber*innen (auch die nicht Gewählten) noch für ein weiteres halbes Jahr vor ordentlicher Kündigung geschützt. Die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist dann jedoch nach Anhörung des Personalrats zulässig.

Zunächst sollten die Begriffe geklärt werden:

  • Personenwahl findet dann statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder nur eine Person in den Personalrat oder in einer Gruppe zu wählen ist. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Deswegen sprechen Gesetz und Wahlordnung auch von der Mehrheitswahl.
  • Listenwahl findet statt, wenn bei Gruppenwahl mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt mehrere Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesem Fall werden die Gewählten nach dem Verhältnis der auf die Listen entfallenen Stimmen ermittelt. Deswegen heißt dieses Verfahren auch Verhältniswahl.

Den Begriff „Persönlichkeitswahl“ gibt es gar nicht.

Ob man nun die Personenwahl wegen der Möglichkeit, persönliche Favoriten anzukreuzen bevorzugt, oder eher zur Listenwahl neigt, weil man dabei davon ausgehen kann, dass sich die Ersteller des Wahlvorschlags, z.B. eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, bei der Reihenfolge der Kandidierenden etwas gedacht haben, kann dahingestellt bleiben: Der Wahlvorstand kann sich nicht für die eine oder die andere Variante entscheiden, sondern er ist gezwungen, nach dem Gesetz (§ 19 Abs. 3 PersVG LSA) bzw. den eingegangenen Wahlvorschlägen zu verfahren.

Generelle Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind nur schriftlich innerhalb einer Woche nach Erlass des Wahlausschreibens möglich. Dabei kann es darum gehen, dass ganze Bereiche nicht oder fälschlich in das Verzeichnis aufgenommen wurden – z.B. in den Kommunen die den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten. In diesen Fällen muss der Wahlvorstand unverzüglich eine Sitzung abhalten und über den Einspruch beraten. Sofern er berechtigt ist, muss der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis berichtigen. Der Wahlvorstand unterrichtet die/den Einsprechende*n unverzüglich über seine Entscheidung. Eine Begründung muss der Wahlvorstand nicht geben, es kann jedoch zweckmäßig sein. Geregelt ist dies in § 3 der Wahlordnung. Soweit es keine generellen Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis gibt, gelten aber für die Größe des Personalrats und die Sitzverhältnisse die bei Erlass des Wahlausschreibens festgestellten Zahlen, sonst müsste ggf. das Wahlausschreiben geändert oder zurückgenommen werden.

Anders ist es, wenn einzelne Wahlberechtigte übersehen wurden, inzwischen ausgeschieden oder neu eingestellt worden sind. Dann muss das Wählerverzeichnis nur berichtigt oder ergänzt werden. Dies geschieht per Beschluss in einer Sitzung des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, das Wählerverzeichnis bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ständig zu aktualisieren.

Tipp: Man spricht mit der Personalabteilung ab, dass Änderungen umgehend dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Dort hat man naturgemäß den besten Überblick.

 

Hier gibt es einen Musterterminplan für die Personalratswahlen zum Herunterladen.

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