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Personalratswahl nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)

Die Einleitung der Wahl

Darauf kommt es an
In dieser Phase muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis erstellen, die Anzahl der zu wählenden Personalratsmitglieder festlegen und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen im zukünftigen Personalrat berechnen. Das Wahlausschreiben schließt diesen Abschnitt der Vorbereitung ab und eröffnet formal die eigentliche Wahl.

Das Wählendenverzeichnis
Der Wahlvorstand muss feststellen, wer wahlberechtigt ist und er muss ein Wählendenverzeichnis erstellen. Die Beschäftigten die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind wahlberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA). Die Unterlagen für das Wählendenverzeichnis muss der Arbeitgeber bereitstellen. Ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht, entscheidet der Wahlvorstand und nicht der Arbeitgeber! Das Wählendenverzeichnis und die Wahlordnung muss der Wahlvorstand in der Dienststelle zur Einsichtnahme auslegen. Eine Bekanntgabe ausschließlich in elektronischer Form ist nicht zulässig. Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis müssen innerhalb von einer Woche schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden (§ 3 Abs. 1 WO). Mögliche Einsprüche können von allen Beschäftigten kommen, z.B. von denen, die sich nicht auf der Liste wiederfinden, und natürlich vom Arbeitgeber. Der Wahlvorstand muss das Wählendenverzeichnis auch korrigieren (ergänzen), wenn nach dieser Frist z.B. durch Neueinstellung weitere Wahlberechtigte hinzukommen. Dies hat aber dann keinen Einfluss mehr auf die Größe oder Zusammensetzung des Personalrats.

Die Anzahl der Personalratsmitglieder
Wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind, ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die regelmäßig in der Dienststelle beschäftigt sind. Die Anzahl der Personalratsmitglieder in der Dienststelle ergibt sich aus § 16 PersVG LSA.

In kleinen Dienststellen mit bis zu 20 kommt es auf die Zahl der regelmäßig beschäftigten Wahlberechtigten an, erst darüber auf die Zahl der Beschäftigten.

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern
601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern
1 001 und mehr Beschäftigten aus 13 Mitgliedern.

Das Wahlausschreiben
Mit dem Wahlausschreiben (§ 6 PersVG LSA WO) werden die Personalratswahlen eingeleitet. Es muss spätestens sieben Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erlassen und von

sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschreiben und am Tag seines Erlasses bekannt gemacht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA WO). Die Erstellung des korrekten und vollständigen Wahlausschreibens ist eine der wichtigsten Aufgaben des Wahlvorstands. Fehler können zur erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen.

Kurz gefasst: Das Wahlausschreiben beinhaltet u.a.

  • Größe und Zusammensetzung des Personalrats
  • Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen
  • Anforderungen an die Wahlvorschläge und die Fristen zur Einreichung
  • Informationen über die Briefwahl
  • Möglichkeiten der Einsichtnahme in die Wählendenliste
  • Zeit, Tag und Ort der Stimmabgabe
  • Zeit und Ort der Feststellung des Wahlergebnisses.
     

Worauf kommt es an?

Von der Wahlberechtigung bis zum Wählerverzeichnis – Antworten zu den wichtigsten Fragen zur Einleitung der Wahl

Grundsätzlich alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 13 Abs. 1 PersVG LSA). Wer nicht wahlberechtigt ist ergibt sich aus § 13 Abs. 2 bis 6 PersVG LSA. Die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle, auch der Umfang der Arbeitszeit nicht.

Wählen darf aber nur, wer in das Wählendenverzeichnis aufgenommen wurde. Wer sich darin nicht wiederfindet, kann jedoch beim Wahlvorstand Einspruch erheben, der Wahlvorstand muss ihn bzw. sie auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch in das Verzeichnis aufnehmen, wenn er bzw. sie z.B. übersehen wurde oder erst später sein*ihr Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Siehe dazu auch unten „Was passiert, wenn gegen das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wird?“

Von einer anderen Dienststelle abgeordnete, zugewiesene oder gestellte (§ 4 Abs. 3 TVöD) Beschäftigte sind nach drei Monaten in der neuen Dienststelle wahlberechtigt, dafür verlieren sie das Wahlrecht in der Herkunftsdienststelle (§ 13 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA).

Beschäftigte in Mutterschutz können mitwählen, weil sie nicht unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Anders ist das bei der Elternzeit (oder anderen Beurlaubungen ohne Bezüge): Sind die Beschäftigten am Wahltag länger als zwölf Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt, erlischt das Wahlrecht für die Dauer der restlichen Beurlaubung. Es lebt aber wieder auf, wenn die Beurlaubung beendet ist. Der Wahlvorstand muss diese Beschäftigten im Auge haben: Sie sind auch dann wahlberechtigt, wenn sie etwa am letzten Tag der Stimmabgabe die Arbeit wieder aufnehmen.

Bei der Altersteilzeit ist das differenziert zu betrachten. Solange Beschäftigte in Altersteilzeit aktiv arbeiten, sind sie wahlberechtigt. Befinden sie sich jedoch innerhalb des sogenannten Blockmodells in der passiven Phase, arbeiten sie also nicht mehr, so besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 15.05.2002 –6P 18/01–) keine Wahlberechtigung.

Vorabstimmungen können über die gemeinsame Wahl, eine abweichende Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen oder die Verselbstständigung von Nebenstellen durchgeführt werden. Eine Vorabstimmung muss von einem Abstimmungsvorstand durchgeführt werden, dem mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte angehören, wobei jede Gruppe vertreten sein soll. Der Abstimmungsvorstand braucht nicht gewählt oder ernannt zu werden; die Initiative kann von den Beschäftigten selbst ausgehen, sie können sich selbst ernennen. Der Abstimmungsvorstand muss das Ergebnis der Vorabstimmung dem Wahlvorstand binnen einer Woche nach dessen erster Bekanntmachung mitteilen. Er muss dabei nachweisen, dass die Vorabstimmung nach den allgemeinen Grundsätzen für Wahlen erfolgt ist (geheim, frei, unmittelbar). Siehe § 4 der Wahlordnung zum PersVG LSA. Der Wahlvorstand hat in der Bekanntmachung seiner Zusammensetzung (§ 1 Abs. 3 WO PersVG LSA) auf die Frist zur Durchführung von Vorabstimmungen hinzuweisen (§ 1 Abs. 7 PersVG LSA WO).

Das Personalvertretungsrecht trennt noch die Beschäftigten in die Gruppen der Arbeitnehmer*innen sowie der Beamt*innen. Diese Gruppen wählen in der Regel ihre Vertreter*innen in den Personalrat getrennt. Es sei denn, in einer Vorabstimmung (s.o.) wird die gemeinsame Wahl beschlossen. Für diese Vorabstimmung ist die Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten in jeder Gruppe erforderlich, also nicht nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen! Spricht sich eine Gruppe gegen die gemeinsame Wahl aus, und das ist auch der Fall, wenn sich nicht genügend Gruppenangehörige an der Abstimmung beteiligen, findet Gruppenwahl statt.

Ist die gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss der Wahlvorstand seine weiteren Schritte danach richten. Die Wahlberechtigten beider Gruppen wählen dann den Personalrat auf einem gemeinsamen Stimmzettel. Praktisch können somit die Beamt*innen auch die Arbeitnehmer*innen wählen und umgekehrt. Auch bei der gemeinsamen Wahl können gruppenfremde Bewerber*innen vorgeschlagen werden, also z.B. eine Beamtin für die Arbeitnehmer*innen (§ 18 Abs. 2 PersVG LSA).

Nachteil: Dennoch bleibt es bei den vorher den Gruppen zugeteilten Sitzen. Unabhängig vom Gesamtergebnis sind nur die Bewerber*innen gewählt, die in ihrer Gruppe das höchste Stimmergebnis haben. Selbst wenn z.B. ein Bewerber der Beamtengruppe deutlich weniger Stimmen hat als der nächste Arbeitnehmer, ist er gewählt! Objektiv betrachtet handelt es sich also um eine nur scheinbar gemeinsame Wahl.

Für die Gruppenwahl ist keine Vorabstimmung erforderlich, sie ist die gesetzliche Regel. Die Wahlberechtigen jeder Gruppe wählen ihre Kandidat*innen auf getrennten Stimmzetteln. Gruppenfremde Bewerber*innen sind ohne weiteres möglich, da sichergestellt ist, dass sie nur von der jeweiligen Gruppe gewählt werden.

Es ist keine gemeinsame Wahl, wenn man sich in der Dienststelle für eine Einheitsliste, also ohne Rücksicht auf Gewerkschaftszugehörigkeit etc., entschieden hat. Auch in diesem Fall ist natürlich die Gruppentrennung zu berücksichtigen.

Voraussetzung ist, dass in der Dienststelle verschiedene Gruppen vorhanden sind – das dürfte aber meistens der Fall sein. Der Wahlvorstand stellt zunächst nach § 16 PersVG LSA fest, wie viel Sitze der zu wählende Personalrat überhaupt hat und errechnet dann vor Erlass des Wahlausschreibens nach dem Verfahren d’Hondt deren Verteilung auf die Gruppen. Wie das geht, ist hier dargestellt.

Wenn in einer Vorabstimmung eine abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen beschlossen wurde, gilt diese. Die Vorabstimmung über die gemeinsame Wahl führt nicht zur Veränderung der Sitzverteilung. Eine Veränderung der Zahl der Personalratsmitglieder ist unzulässig.

Achtung: In § 17 Abs. 1 PersVG LSA ist die Zahl der Sitze, die einer Gruppe mindestens zustehen, genannt. Diese Zahl wird nach d’Hondt errechnet.

Das Wahlausschreiben ist die wichtigste Bekanntmachung des Wahlvorstands. Der Mindestinhalt ist ausführlich in § 6 Abs. 2 WO PersVG LSAvorgeschrieben. Sein Aushang ist der offizielle Startschuss für die Wahl. Nur wer das Wahlausschreiben kennt, kennt auch die Voraussetzungen und Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Damit alle potenziellen Bewerber*innen die gleiche Zeit zur Vorbereitung von Wahlvorschlägen haben, muss das Wahlausschreiben zwingend an allen Stellen gleichzeitig ausgehängt werden. Alle Wahlberechtigten müssen die Möglichkeit haben, es lesen zu können. Auf Wunsch hat der Wahlvorstand auch einen Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen.

Es muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstands eigenhändig unterschrieben sein (§ 6 Abs. 1 S. 2 PersVG LSA) und ist an allen Aushangstellen während der gesamten Wahl in leserlichem Zustand zu halten. Änderungen des Wahlausschreibens sind nur bei offensichtlichen Schreibfehlern zulässig. Wichtige Änderungen, z.B. über die Größe des Personalrats, die Sitzverteilung, die Fristen oder den Wahltag sind u.U. nur möglich, wenn die gesamte Wahl so verschoben wird, dass alle Fristen wieder eingehalten werden. Das muss an allen Orten, an denen auch das erste Wahlausschreiben hängt, durch ein ergänzendes Schreiben bekanntgemacht werden. Vor allem die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen darf nicht verkürzt werden.

Fehler bei den Inhalten und der Veröffentlichung des Wahlausschreibens können sicher zur Anfechtung der Wahl führen. Die elektronische Veröffentlichung des Wahlausschreibens ist nur zusätzlich möglich (§ 1 Abs. 3 S. 3 PersVG LSA).

Ja, das ist in § 1 Abs. 5 WO PersVG LSA geregelt. Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig in ihrer Muttersprache unterrichtet werden.

Um Fehler bei Bekanntmachungen zu vermeiden, gilt es, bestimmte Vorschriften zu beachten. Wir haben hier einige Hinweise zusammengestellt.

Zunächst sollte der Wahlvorstand die „Störer“ höflich, aber bestimmt auffordern, dieses Verhalten zu unterlassen. Sollte die Dienststelle/der*die Beschäftigte dieses Verhalten nicht unverzüglich unterlassen, so muss der Wahlvorstand ihn*sie schriftlich dazu auffordern. Als Störung durch den Arbeitgeber gilt es auch, wenn er für eine Vorschlagsliste direkt oder indirekt Werbung betreibt. Das trifft auch zu, wenn die Dienststellenleitung dem Wahlvorstand die nötige Unterstützung (Material, Beschäftigtendaten, Freistellung, Fortbildung usw.) verweigert.

Gegen solches Verhalten kann der Wahlvorstand ggf. eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen. Der Wahlvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beauftragen, auch das gehört zu den Kosten der Wahl. Strafandrohungen wie im Betriebsverfassungsgesetz sind im PersVG LSA (leider) nicht vorgesehen.

Keine Störung stellt jedoch der Wahlkampf rivalisierender Vorschlagslisten dar; es sei denn, man wird beleidigend oder sonst ernsthaft unsachlich. Es darf nicht „gegen die guten Sitten verstoßen werden“, wie es in § 24 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA zutreffend heißt.

Leider nein. Die Geschlechter sollen zwar entsprechend ihrem zahlenmäßigen Anteil an den Beschäftigten im Personalrat vertreten sein (§ 12 Abs. 2 S. 1 PersVG LSA), jedoch gibt es keine Sanktionen, wenn dies nicht umgesetzt wird. Die Vorschrift ist nicht mehr als ein Appell an Kandidat*innen, Listeneinreichende und Wähler*innen.

Der Wahlvorstand muss jedoch die Anteile der Geschlechter in den Gruppen im Wählerverzeichnis feststellen, im Wahlausschreiben bekannt machen und darauf hinweisen, dass sie entsprechend ihrem Anteil in der Dienststelle im Personalrat vertreten sein sollen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3WO PersVG LSA). Es liegt dann an den Listeneinreichenden, genügend Männer und Frauen aufzustellen und sie richtig auf dem Wahlvorschlag zu platzieren.

Ja. Die ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung von Wahlbewerber*innen ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Dies bestimmen § 24 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 PersVG LSA und § 15 Abs. 3 KSchG. Lediglich außerordentliche (fristlose) Kündigungen sind möglich, wenn den betreffenden Personen schwere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis vorzuwerfen sind. In diesem Fall muss jedoch der Personalrat seine Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung geben (§ 46 Abs. 1 PersVG LSA) oder das Verwaltungsgericht die Zustimmung ersetzen.

Darüber hinaus sind nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber*innen (auch die nicht Gewählten) noch für ein weiteres halbes Jahr vor Kündigung geschützt, jedoch ohne, dass bei einer außerordentlichen Kündigung die Zustimmung des Personalrats erforderlich wäre; er ist dann lediglich anzuhören.

Zunächst sollten die Begriffe geklärt werden:

  • Personenwahl findet dann statt, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder nur eine Person in den Personalrat oder in einer Gruppe zu wählen ist. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Deswegen heißt sie auch oft Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten können jeweils so viele Personen ankreuzen, wie in den Personalrat zu wählen sind.
  • Listenwahl findet statt, wenn bei Gruppenwahl mehrere Wahlvorschläge innerhalb der Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt mehrere Wahlvorschläge eingegangen sind. In diesem Fall werden die Gewählten nach dem Verhältnis der auf die Listen entfallenen Stimmen ermittelt. Deswegen heißt dieses Verfahren auch Verhältniswahl. Die Wahlberechtigten können nur eine Liste ankreuzen.

Den Begriff „Persönlichkeitswahl“ gibt es gar nicht.

Ob man nun die Personenwahl wegen der Möglichkeit, persönliche Favoriten anzukreuzen bevorzugt, oder eher zur Listenwahl neigt, weil man dabei davon ausgehen kann, dass sich die Ersteller*innen des Wahlvorschlags, z.B. eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, bei der Reihenfolge der Kandidierenden etwas gedacht haben, kann dahingestellt bleiben: Der Wahlvorstand kann sich nicht für die eine oder die andere Variante entscheiden, sondern er ist gezwungen, nach dem Gesetz (§ 19 Abs. 3 PersVG LSA) bzw. den eingegangenen Wahlvorschlägen zu verfahren.

Generelle Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind nur schriftlich innerhalb von einer Woche (§ 3 Abs. 1 PersVG LSA) nach seiner Bekanntgabe möglich. Dabei kann es darum gehen, dass ganze Bereiche nicht oder fälschlich in das Verzeichnis aufgenommen wurden. In diesen Fällen muss der Wahlvorstand unverzüglich eine Sitzung abhalten und über den Einspruch beraten. Sofern er berechtigt ist, muss der Wahlvorstand das Wählendenverzeichnis berichtigen. Der Wahlvorstand unterrichtet die*den Einsprechende*n unverzüglich über seine Entscheidung. Eine Begründung muss der Wahlvorstand nicht geben, es kann jedoch zweckmäßig sein. Geregelt ist dies in § 3 WO PersVG LSA. Nach Ablauf der Frist sind generelle Einsprüche gegen das Wählendenverzeichnis nicht mehr möglich, sonst müsste ggf. das Wahlausschreiben geändert oder zurückgenommen werden.

Anders ist es, wenn einzelne Wahlberechtigte übersehen wurden, inzwischen ausgeschieden oder neu eingestellt worden sind. Dann muss das Wählendenverzeichnis nur berichtigt oder ergänzt werden, eine Sitzung des Wahlvorstands ist – bei Eindeutigkeit – dazu nicht erforderlich. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, das Wählendenverzeichnis bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ständig zu aktualisieren. Achtung: Beschäftigte, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden, müssen auch in das Wählendenverzeichnis aufgenommen werden. Sie sind dann wahlberechtigt. Solche Änderungen führen nicht zur Änderung der Sitze oder der Sitzverteilung, dafür gelten die Verhältnisse am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.

Tipp: Man spricht mit der Personalabteilung ab, dass Änderungen umgehend dem Wahlvorstand mitgeteilt werden. Dort hat man naturgemäß den besten Überblick.

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