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Personalratswahl nach dem PersVG LSA

Vor der Wahl

Darauf kommt es an
Personalräte in Sachsen-Anhalt werden in Dienststellen mit mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, gewählt. Es gibt zwar keine zur Wahl eines Personalrats zwingende Vorschrift, allerdings sind im Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) alle betrieblichen Parteien (Personalrat, Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung) nacheinander aufgerufen, die Wahlen einzuleiten. Kommen sie dem nicht nach oder sind sie erfolglos – weil z.B. niemand bereit ist, zu kandidieren – findet keine Wahl statt und es gibt keinen Personalrat. Diese Situation kann jedoch jederzeit beendet werden: In Dienststellen, die (aus welchen Gründen auch immer) keinen Personalrat haben, kann jede der oben genannten Parteien eine Personalratswahl einleiten. Dazu gibt es keine Bindung an Fristen oder Wahlperioden.

Alle fünf Jahre wird gewählt
Die regulären Personalratswahlen finden alle fünf Jahre statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai (§ 26 Abs. 1 PersVG LSA). Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das passiert, wenn zum Beispiel ein Personalrat zurücktritt oder aber kein Personalrat existiert und erstmals in einer Dienststelle eine Personalratswahl stattfindet.

Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird in der Regel vom amtierenden Personalrat eingesetzt. Das muss spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgen (§ 21 Satz 1 PersVG LSA). Besteht kein Personalrat oder bestellt er keinen Wahlvorstand, kann ein Wahlvorstand auf einer Personalversammlung gewählt werden (§ 20 Abs. 1 PersVG LSA). Der Wahlvorstand besteht aus drei Wahlberechtigten, davon ist eine*r Wahlvorstandsvorsitzende*r. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für ihre korrekte Durchführung verantwortlich.

Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt ein Wählendenverzeichnis und macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele Personalratsmitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der Personalratsmitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest und lädt zur konstituierenden Personalratssitzung ein.


Worauf kommt es an?

Von der erstmaligen Wahl bis zum Kündigungsschutz – Antworten zu den wichtigsten Fragen vor der Wahl

In Dienststellen, in denen bereits ein Personalrat besteht, bestellt dieser spätestens vier Monate vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 20 Abs. 1 PersVG LSA) und eine*n von ihnen als Vorsitzende*n. In größeren Dienststellen mit mehr als 1.000 Wahlberechtigten können bis zu vier weitere Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt werden. Sofern der Personalrat dies versäumt und zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt wurde, beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein.

In Dienststellen, in denen kein Personalrat besteht, beruft die Dienststellenleitung eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein (§ 21PersVG LSA). Findet diese Personalversammlung nicht statt (z.B. bei der Wahl eines Gesamtpersonalrats) oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft (§ 22 PersVG LSA).

Grundvoraussetzung ist, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands selbst wahlberechtigt sind. Wenn es in der Dienststelle mehrere Gruppen gibt (also Arbeitnehmer*innen sowie Beamt*innen), sollen diese Gruppen auch im Wahlvorstand vertreten sein (§ 20 Abs. 2 PersVG LSA). Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen auch selbst kandidieren und Wahlvorschläge unterschreiben. Es ist aber nicht Aufgabe des Wahlvorstands als Gremium, selbst Wahlvorschläge aufzustellen.

Wahlvorstandsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihnen kann ordentlich nicht gekündigt werden. Außerordentlich (fristlos) ist eine Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern nur dann möglich, wenn ihnen schwere arbeitsrechtliche Verstöße nachgewiesen werden und der bestehende Personalrat zugestimmt hat. Besteht ein solcher noch nicht oder verweigert der Personalrat seine Zustimmung zur Kündigung, muss die Zustimmung von dem Verwaltungsgericht ersetzt werden (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 PersVG LSA). Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Wahlvorstand und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Noch sechs Monate nach der Wahl kann Wahlvorstandsmitgliedern nicht ordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 KSchG).

Bei Personalratswahlen sind viele verschiedene Fristen zu beachten. Insbesondere die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die im Wahlausschreiben angegeben werden muss, ist unbedingt einzuhalten. Passieren dabei Fehler, ist eine erfolgreiche Anfechtung der Wahl sicher (siehe hierzu Erläuterungen und Tipps).

Wichtig ist, dass in einer Dienststelle mit bereits existierendem Personalrat spätestens vier Monate vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats ein Wahlvorstand bestellt wird. So kann verhindert werden, dass eine Zeit ohne Personalrat entsteht. Sofern ein bestehender Personalrat nicht tätig wird, sollte er auf seine Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstands hingewiesen werden.

Gewählt wird in der Dienststelle (§ 6 PersVG LSA). Das ist, einfach ausgedrückt, eine Behörde oder ein Teil einer Behörde, der abgrenzbar und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattet ist. Auch die Betriebe des Landes, die nicht privatrechtlich verfasst sind (z.B. als GmbH oder AG), gehören dazu, ebenso die Landesgerichte. Die Dienststellenleitung sollte eigene Entscheidungen treffen können, insbesondere in Personalangelegenheiten. Es nutzt wenig, einen Personalrat in einem Bereich zu wählen, wo der Personalrat kein Gegenüber hat, mit dem er wirklich verhandeln kann.

Teile von Dienststellen oder Nebenstellen, die räumlich weit von der „Zentrale“ entfernt sind, können zu selbstständigen Dienststellen im Sinne des PersVG LSA erklärt werden, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten das in einer geheimen Abstimmung beschließt. Die „räumlich weite Entfernung“ kann auch ausnahmsweise innerhalb einer Großstadt gegeben sein, wenn die Verkehrsanbindung problematisch ist. Es kommt nicht auf die konkrete Entfernung an, sondern auf die Zeit, die für Reisen zwischen den Teilen aufgewandt werden muss. Natürlich muss die Nebenstelle auch die Mindestzahl von Wahlberechtigten (§ 12 Abs. 1 PersVG LSA) haben, sonst kann ohnehin kein Personalrat gewählt werden. Auch hier gilt, dass der Leitung der Nebenstelle gewisse Befugnisse und Entscheidungen zustehen sollten, sonst gibt es am Ende einen zwar kuscheligen, aber wirkungslosen Personalrat. Bei Entscheidungen, die nicht die Leitung der Nebenstelle trifft, sondern die Leitung der Hauptstelle, ist nämlich auch der dortige Personalrat zu beteiligen.

Alle Kosten, die mit der Wahl zusammenhängen, trägt die Dienststelle (§ 24 Abs. 2 PersVG LSA). Dazu zählen z.B. Kosten für Kopien, Papier und Brief- und Wahlumschläge, das Porto für die Briefwahl und für den Kauf oder die Miete einer Wahlurne. Der Wahlvorstand ist auch berechtigt, sog. „Wahlleitfäden“ auf Kosten der Dienststelle zu beschaffen. Das sind Broschüren, die von Gewerkschaften oder Verlagen als Hilfe für Wahlvorstände herausgegeben werden. Einen kompletten Kommentar zum Personalvertretungsgesetz wird der Wahlvorstand nicht benötigen, dazu kann auf die Bestände des bestehenden Personalrats zurückgegriffen werden.

Sollte der Wahlvorstand rechtliche Beratung benötigen, weil er entweder seine Rechte gerichtlich durchsetzen oder sich z.B. gegen einstweilige Verfügungen wehren muss, hat die Dienststelle auch anfallende Anwalts- und Gerichtskosten zu übernehmen. Da der Wahlvorstand ein Organ des Personalvertretungsgesetzes ist, gelten für ihn insoweit die gleichen Grundsätze wie für den Personalrat.

Zu den Wahlkosten gehören auch die Gebühren und Reisekosten für Seminare, die für die Schulung der Wahlvorstände erforderlich sind (§ 24 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 PersVG LSA). Den Wahlvorstandsmitgliedern ist aufgrund der komplexen Materie dringend zu raten, an solchen Schulungen teilzunehmen. Der Wahlvorstand hat dazu einen entsprechenden Beschluss zu fassen und eine Mitteilung an die Dienststellenleitung zu geben.

Den Zeitaufwand für Wahlvorstandstätigkeit muss der Arbeitgeber vergüten (§ 24 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA). Es ist also nicht notwendig, Wahlvorstandstätigkeit in der Freizeit zu leisten. Auch hier gilt zum Verfahren das Gleiche wie für gewählte Personalratsmitglieder: Das Mitglied des Wahlvorstands meldet sich rechtzeitig bei seiner*seinem nächsten Vorgesetzten ab, eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Sollten unvorhergesehene Sitzungen oder andere Aktivitäten des Wahlvorstands erforderlich sein, so geht die Wahlvorstandstätigkeit der Arbeitstätigkeit vor. Falls Sitzungen oder andere Aktivitäten außerhalb der individuellen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten durchgeführt werden müssen, ist ihnen die aufgewendete Zeit als Zeitausgleich zu gewähren.

Werden Mitgliedern des Wahlvorstands Schwierigkeiten gemacht, sollte der Wahlvorstand als Gremium die Dienststellenleitung unter Hinweis auf § 24 PersVG LSA auffordern, für die ausreichende Freistellung ohne Behinderung durch Vorgesetzte zu sorgen.

Grundsätzlich beträgt die reguläre Amtszeit des Personalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz fünf Jahre. Dies regelt § 25 PersVG LSA. Die Amtszeit endet damit fünf Jahre nach ihrem Beginn, wobei der Beginn der ersten Amtszeit der (letzte) Tag der Wahl ist. Die neue Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von fünf Jahren.

Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten (§ 25 Abs. 2 PersVG LSA).

Ja, sie ist sogar verpflichtet, sich darum zu kümmern. Nach § 12 Abs. 1 PersVG LSA ist ein Personalrat zu wählen, wenn die Voraussetzungen (genügend wahlberechtigte Beschäftigte, selbstständige Dienststelle) erfüllt sind. Und nach § 21 PersVG LSA muss die Dienststellenleitung sogar selbst die Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einberufen, wenn in der Dienststelle noch kein Personalrat besteht. Tut sie das nicht, so genügt ein Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft, um sie dazu zu verpflichten, selbst einen Wahlvorstand zu bestellen (§ 22 PersVG LSA). Ist die Dienststellenleitung immer noch untätig, kann sie durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Handeln verpflichtet werden.

Wenn allerdings alle Beteiligten, also Wahlberechtigte, Gewerkschaft und Dienststellenleitung, ihre Rechte und Pflichten nach dem Gesetz nicht wahrnehmen, gibt es keine Sanktionen. Dann gibt es in dieser Dienststelle keinen Personalrat, und die Dienststellenleitung kann schalten und walten, wie sie will.

 

 

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