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JAV-Wahl nach dem BPersVG

Vor der Wahl

Darauf kommt es an
Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAVen) werden in Dienststellen gewählt, in denen es Personalvertretungen gibt und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Es gibt keine zwingende Verpflichtung zur Wahl. Der zuständige Personalrat sollte aber darauf hinwirken, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen eine JAV gewählt wird. Tut er das nicht, sollten ihn die Jugendlichen und Auszubildenden oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft auffordern, einen Wahlvorstand zu bestimmen und damit die Wahl einzuleiten. Da der Wahlvorstand nur vom Personalrat bestimmt werden kann, ist es nicht möglich, eine JAV-Wahl in einer Dienststelle durchzuführen, die keinen Personalrat hat. Die Bestimmung des Wahlvorstands kann auch nicht – wie bei der Personalratswahl – durch eine Jugendversammlung oder die Dienststellenleitung ersatzweise vorgenommen werden.

Alle zwei Jahre wird gewählt
Die regulären Wahlen der JAV finden alle zwei Jahre statt, immer zwischen dem 1. März und dem 31. Mai, in geraden Kalenderjahren. Aber auch außerhalb dieser Periode können Neuwahlen stattfinden. Das passiert, wenn zum Beispiel eine JAV zurücktritt oder aber noch keine JAV existiert und erstmals in einer Verwaltung gewählt wird.

Der Wahlvorstand organisiert die Wahl
Der Wahlvorstand wird vom zuständigen Personalrat eingesetzt. Er besteht aus (mindestens) drei Mitgliedern. Ein Mitglied des Wahlvorstands ist Wahlvorstandsvorsitzende*r. Der Wahlvorstand organisiert die Wahl und ist für die korrekte Durchführung verantwortlich. Zuständig für die Bestimmung des Wahlvorstands ist immer der Personalrat, auf dessen Ebene die JAV gewählt werden soll: in der Dienststelle selbst also der örtliche Personalrat, bei den Mittelbehörden der Bezirkspersonalrat (für die Bezirks-JAV) und bei den obersten Dienstbehörden der Hauptpersonalrat (für die Haupt-JAV). Entsprechendes gilt für Gesamt-JAVen. Bestehen diese Stufenvertretungen nicht, kann auch keine jeweilige JAV gewählt werden.

Kurz gefasst: Der Ablauf der Wahl
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählendenliste und macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bekannt. Darin ist u.a. festgelegt, wann gewählt wird, wie viele JAV-Mitglieder zu wählen sind und bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für Kandidat*innen eingereicht werden können. Die Wahl der JAV-Mitglieder erfolgt als Mehrheits- oder Verhältniswahl. Nach Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest, gibt es bekannt und lädt zur konstituierenden Sitzung ein.


Worauf kommt es an?

Von der erstmaligen Wahl bis zum Kündigungsschutz – Antworten zu den wichtigsten Fragen vor der Wahl

Der Personalrat ist die Interessenvertretung der Beschäftigten in Betrieb und Verwaltung. Er wird von allen Beschäftigten gewählt, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist u.a. dafür zuständig, dass die für die Dienststelle geltenden Gesetze und Schutzvorschriften eingehalten werden. Er hat u.a. ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der beruflichen Bildung und kann so zusammen mit der JAV dazu beitragen, dass in der Dienststelle gut ausgebildet wird.

Die Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung richtet sich nach der Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Die Anzahl ist in § 101 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) festgelegt.

Zahl der JAV-Mitglieder und Zusammensetzung der JAV nach BPersVG

Der zuständige Personalrat bestellt den Wahlvorstand und eine*n davon als Vorsitzende*n, und zwar nach Möglichkeit spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der alten JAV (§ 102 Abs. 1 BPersVG). Die Größe des Wahlvorstands ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern liegt im Ermessen des Personalrats. Ihm sollten jedoch analog zu den Personalratswahlen drei ordentliche Mitglieder und ein bis zwei Ersatzmitglieder angehören, jedenfalls sollte die Zahl der Mitglieder ungerade sein.

Auszubildende sind alle Beschäftigten, die sich (nur) zum Zweck der beruflichen Ausbildung in der Dienststelle befinden. Das Alter spielt bei der Frage der Ausbildung keine Rolle. Der Begriff des*der Auszubildenden geht über das Berufsbildungsgesetz hinaus: Auch Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz (z.B. in einem Krankenhaus der Bundeswehr) zählen dazu, ebenso Personen, die nach beamtenrechtlichen Bestimmungen ausgebildet werden, z.B. Anwärter*innen. Dual Studierende sind dann wahlberechtigt, wenn sie zusätzlich zum Studium einen Ausbildungsvertrag mit der Dienststelle haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Wählbar sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 100 Abs. 2 BPersVG) oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Auch Mitglieder des Personalrats sind wählbar (umgekehrt können Mitglieder der JAV auch für den Personalrat gewählt werden). Nicht wählbar sind die Dienststellenleitung sowie Personen, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten berechtigt sind. Die Nationalität spielt keine Rolle.

Wahlvorstandsmitglied können jugendliche Beschäftigte, Auszubildende, aber auch alle anderen Beschäftigten der Dienststelle werden. Sind unter den Wahlberechtigten Männer und Frauen vertreten, soll auch der Wahlvorstand geschlechtsgemischt sein. Die Mitglieder des Wahlvorstands müssen nicht wahlberechtigt sein, es ist aber empfehlenswert, auch mindestens eine*n wahlberechtigte*n Jugendliche*n und/oder Auszubildende*n zu benennen. Mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands muss für den Personalrat wählbar sein, also die Voraussetzungen des § 15 BPersVG erfüllen (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 WO BPersVG). Damit soll gewährleistet werden, dass eine möglichst erfahrene Person dem Wahlvorstand angehört.

Kandidat*innen für die Wahl können von den Wahlberechtigten vorgeschlagen werden und sich natürlich auch selbst vorschlagen. Sinnvoll ist es, in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung einen Wahlvorschlag (eine Liste) zusammenzustellen. Auch die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Bei den Wahlvorschlägen der Gewerkschaften genügen die Unterschriften von zwei Beauftragten dieser Gewerkschaft (§ 20 Abs. 5 BPersVG).

Wichtig: Die Wahlvorschläge müssen innerhalb der im Wahlausschreiben angegebenen Frist beim Wahlvorstand eingereicht werden. Gewählt werden kann nur, wer in einen Wahlvorschlag aufgenommen wurde.

Bei den JAV-Wahlen sind verschiedene Fristen zu beachten. Für die Bestellung des Wahlvorstands ist im Gesetz keine Frist benannt worden – spätestens 8 Wochen vor Ende der Amtszeit der alten JAV sollte aber die Bestellung erfolgen. Der Wahlvorstand kann aber auch früher bestellt werden. Eine wichtige Frist ist die für die Einreichung von Wahlvorschlägen: Sie beträgt 18 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach dem Erlass des Wahlausschreibens, mit dem die eigentliche Wahl eingeleitet wird (§ 7 Abs. 2 BPersVG). Wird innerhalb dieser Frist kein Wahlvorschlag eingereicht, muss der Wahlvorstand noch eine Nachfrist von sechs Arbeitstagen einräumen. Geht auch dann kein Wahlvorschlag ein, kann keine JAV gewählt werden!

Die regulären Wahlen zur JAV finden alle zwei Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt. Außerhalb dieses Zeitraums ist eine Wahl möglich, wenn es bisher keine JAV gab oder die bestehende JAV z.B. durch Rücktritte unter ihre gesetzlich vorgeschriebene Größe gesunken ist. Ist eine außer der Reihe gewählte JAV zu Beginn des nächsten regulären Wahlzeitraums noch nicht länger als ein Jahr im Amt, wird erst im übernächsten Turnus neu gewählt (§ 28 Abs. 5 BPersVG).

Es gibt die Mehrheitswahl und die Verhältniswahl.

  • Nach dem Prinzip der Mehrheitswahl wird gewählt, wenn nur ein Wahlvorschlag (Liste) eingegangen ist. Dabei können die Wähler*innen so viele Bewerber*innen ankreuzen, wie Mitglieder der JAV zu wählen sind. Die Bewerber*innen mit den höchsten Stimmzahlen sind gewählt, deswegen wird das Verfahren auch Personenwahl genannt.
  • Gehen mehrere Wahlvorschläge (Listen) ein, wird nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt. Die Wähler*innen können hier nur eine Liste ankreuzen, weswegen dieses Verfahren auch Listenwahl genannt wird. Wer gewählt ist, berechnet der Wahlvorstand nach dem Verhältnis der auf die Listen entfallenen Stimmen nach dem Verfahren d’Hondt.

Alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung der Wahl stehen, müssen von der Dienststelle getragen werden. Dazu gehören z.B. die Kosten für die zur Briefwahl versendeten Unterlagen, aber auch Kosten für Stimmzettel, Wahlurnen etc. sowie Kosten, die einzelnen Wahlvorstandsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen (z.B. Reisekosten). Hierzu zählen auch die Kosten einer Wahlvorstandsschulung.

Die Wahlvorstandsmitglieder führen ihre Aufgaben während der Arbeitszeit durch und sind dafür vom Arbeitgeber unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. Sie brauchen dafür keine Genehmigung vom Arbeitgeber, müssen sich aber beim Verlassen des Arbeitsplatzes ab- und wieder zurückmelden.

Die Amtszeit der alten JAV begann mit dem (letzten) Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine JAV besteht, mit dem Ende von deren Amtszeit, und endet nach zwei Jahren, spätestens jedoch am 31. Mai des Jahres, in dem die regulären Wahlen stattfinden (§ 102 Abs. 2 BPersVG).

Wenn der Personalrat den Wahlvorstand nicht oder nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der JAV bestellt, können drei Wahlberechtigte ein Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht einleiten, in dem festgestellt wird, dass der Personalrat verpflichtet ist, einen Wahlvorstand zu bestellen. Tut er das dann immer noch nicht, kann er wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst werden (§ 30 BPersVG). Vorher sollte aber mithilfe der gewerkschaftlichen Vertrauensleute oder des ver.di-Jugendsekretariats eine „friedliche“ Lösung gesucht werden.

Wenn in einer Dienststelle genügend jugendliche Beschäftigte bzw. Auszubildende beschäftigt sind, besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Wahl einer JAV. Was zu tun ist, wenn der Personalrat die Wahl der JAV nicht durch Bestellung des Wahlvorstands einleitet, steht oben. Die Wahl der JAV darf durch niemanden behindert oder unzulässig beeinflusst werden. Dies gilt für den Arbeitgeber und natürlich auch für den Personalrat (§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 1 BPersVG). Notfalls muss durch ein Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht die Beeinflussung oder Behinderung unterbunden werden (§ 108 Abs. 1 BPersVG).

Grundsätzlich ist eine JAV an die Existenz eines Personalrats gebunden. Bereits die Bestellung des Wahlvorstands ist ja ohne Personalrat nicht möglich. Die Arbeit der JAV geschieht auch in enger Verbindung mit dem Personalrat (§ 103 BPersVG). Lediglich wenn eine JAV schon besteht und der Personalrat gerichtlich aufgelöst wird, zurücktritt oder seine Wahl erfolgreich angefochten wird, kann die JAV bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt bleiben.

Bei der Wahl einer JAV sind viele Vorschriften zu beachten. Der Wahlvorstand hat daher auch einen Anspruch auf Schulung. Die ist sogar sehr empfehlenswert, um Fehler bei der Wahl zu vermeiden und somit nicht das Risiko einer Wahlanfechtung einzugehen. Die Kosten für eine Schulung trägt der Arbeitgeber. Gesetzliche Grundlage dafür ist § 102 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 BPersVG.

 

 

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