Personalratswahl nach dem PersVG Bbg
Nach der Wahl
Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss der Wahlvorstand auch zur ersten Personalratssitzung, der sogenannten konstituierenden Sitzung, einladen und eine*n Wahlleiter*in aus der Mitte des Personalrats wählen lassen. Erst dann endet die Aufgabe des Wahlvorstands. Die Wahlunterlagen, also sämtliche Schriftstücke, die im Zusammenhang mit der Wahl erstellt wurden, bewahrt der neugewählte Personalrat bis zum Abschluss der nächsten Personalratswahl auf.
Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten schriftlich informieren. Sie können innerhalb von drei Arbeitstagen nach Unterrichtung ihre Wahl ablehnen. In diesem Fall rückt die oder der Nächste in den gewählten Personalrat nach. Danach wird das Wahlergebnis bzw. der neu gewählte Personalrat per Aushang in der Dienststelle bekannt gemacht. Die Personalratswahl kann innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.
Die Konstituierung des Personalrats
Die konstituierende Sitzung des neugewählten Personalrats muss spätestens zehn Arbeitstage nach der Wahl stattfinden. Diese Sitzung, in der nur der*die Vorsitzende des Personalrats und ein*e oder mehrere Stellvertreter*innen gewählt werden dürfen, leitet der Wahlvorstand bis die Personalratsmitglieder aus ihren Reihen eine*n Wahlleiter*in gewählt haben, der*die dann die Wahlen durchführt.
Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl
- Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten (§ 23 WO PersVG Bbg)
- Aushang über die gewählten Personalratsmitglieder und die weiteren Angaben nach § 24 WO PersVG Bbg
- Übersendung der Wahlniederschrift an die Dienststellenleitung und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (§ 23 Abs. 2 Satz 2 PersVG Bbg; § 22 Abs. 3 WO PersVG Bbg)
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des Personalrats (§ 34 Abs. 1 PersVG Bbg)
- Aufbewahrung der Wahlakten durch den Personalrat bis zum Abschluss der nächsten Personalratswahl (§ 25 WO PersVG Bbg)