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Personalratswahl nach dem HmbPersVG

Nach der Wahl

Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss der Wahlvorstand auch zur ersten Personalratssitzung, der sogenannten konstituierenden Sitzung, einladen und einen*eine Verhandlungsleiter*in wählen lassen. Sämtliche Wahlunterlagen übergibt der Wahlvorstand dem Personalrat, der sie mindestens für die Dauer seiner Amtszeit aufbewahren muss.

Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten unverzüglich schriftlich informieren. Gleichzeitig wird das Wahlergebnis bzw. der neu gewählte Personalrat per Aushang in der Dienststelle bekannt gemacht. Die Personalratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.

Die Konstituierung des Personalrats
Der Wahlvorstand muss spätestens eine Woche nach dem Wahltag alle gewählten Personalratsmitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen. Nach der Wahl einer*eines Verhandlungsleiter*in übernimmt diese*r die Sitzungsleitung und führt die Wahlen zum Vorstand durch.

Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl

  • Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
  • Aushang über das Wahlergebnis und die gewählten Personalratsmitglieder
  • Einberufung der konstituierenden Sitzung des Personalrats
  • Aufbewahrung der Wahlakten mindestens für dessen Amtszeit durch den Personalrat
     

Worauf kommt es an?

Von der Ablehnung der Wahl bis zur Wahlanfechtung – Antworten zu den wichtigsten Fragen nach der Wahl

Grundsätzlich haben sowohl die Dienststellenleitung als auch die Beschäftigten das Ergebnis der Wahl zu akzeptieren. Wenn es aber Hinweise darauf gibt, dass vom Wahlvorstand schwere Fehler gemacht wurden oder es Manipulationen während der Wahl oder beim Ergebnis gegeben hat, können drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststelle die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten (§ 27 HmbPersVG).

Diese Anfechtung wird aber nur erfolgreich sein, wenn nachgewiesen wird, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Für eine wirksame Anfechtung ist es erforderlich, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Antragsberechtigt sind (mindestens) drei Wahlberechtigte als gemeinsame Antragsteller*innen, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststelle. Die Wahlanfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG).

Die Wahlanfechtung kann sich auch auf die Wahl innerhalb einer Gruppe beschränken. Wird diese erfolgreich angefochten, kommt es innerhalb der Gruppe zu Neuwahlen, die Vertreter*innen der anderen Gruppe bleiben im Amt.

Wird die Wahl nicht innerhalb der Frist oder nicht erfolgreich angefochten, hat sie Bestand, auch wenn sich nachträglich doch Fehler herausstellen. Der Gesetzgeber wollte, dass der neu gewählte Personalrat möglichst schnell und sicher seine Arbeit aufnehmen kann. Später kann der Personalrat oder einzelne Mitglieder nur noch wegen grober Vernachlässigung der Befugnisse oder Pflichten durch Gerichtsbeschluss amtsenthoben werden (§ 29 HmbPersVG).

Wenn aber nach der Wahl und der Anfechtungsfrist festgestellt wird, dass ein Personalratsmitglied gar nicht wählbar war, so kann das während der gesamten Wahlperiode gerichtlich überprüft werden. Damit wird jedoch nicht die Wahl angefochten, sondern das betreffende Mitglied verliert sein Mandat, und ein*e Nachrücker*in tritt ein (§ 30 Abs. 1 Ziffer 7 HmbPersVG).

Ja, der Personalrat bleibt während der gesamten Dauer des Verwaltungsgerichtsprozesses, in dem es um die Wahlanfechtung geht, im Amt, es sei denn, das Verwaltungsgericht trifft eine andere Entscheidung (§ 27 Abs. 4 HmbPersVG). Erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung endet ggf. die Amtszeit des Personalrats und damit auch das einzelne Personalratsmandat. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird erst dann rechtskräftig, wenn keine zulässigen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Insofern ist es möglich, dass mehrere Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit durchlaufen werden müssen. Ein Verfahren, das mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Es passiert sogar nicht selten, dass ein rechtskräftiger Beschluss erst dann ergeht, wenn erneut die regelmäßigen Personalratswahlen anstehen. Die Beschlüsse, die der Personalrat in dieser Zeit gefasst hat, sind und bleiben rechtskräftig, auch wenn die Wahl erfolgreich angefochten wurde.

Ist die Wahl rechtskräftig angefochten worden und der Personalrat nicht mehr im Amt, muss ein Wahlvorstand bestellt werden, der bis zur Neuwahl eines Personalrats dessen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.

Wenn der Personalrat während des Wahlanfechtungsverfahrens zurücktritt (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 HmbPersVG) und dadurch Neuwahlen nötig werden, entfällt das Rechtsschutzinteresse, und das Verwaltungsgericht wird nicht mehr prüfen, ob die Wahl ungültig war. Der zurückgetretene Personalrat führt aber die Geschäfte bis zur erfolgreichen Neuwahl weiter und kann insbesondere einen Wahlvorstand für die Neuwahl bestellen (§ 28 Abs. 4 HmbPersVG).

Eine Personalratswahl ist immer dann wirksam anfechtbar, wenn durch Fehler oder Manipulationen das Wahlergebnis beeinflusst wurde oder die Wahl anders hätte ausgehen können, wobei nach der Rechtsprechung die hypothetische Möglichkeit eines anderen Wahlergebnisses für eine erfolgreiche Anfechtung ausreicht. Das Verwaltungsgericht hat also festzustellen, ob es tatsächlich Mängel gab, wie schwer diese waren und ob deswegen die Wahl gültig oder ungültig war. Auch wenn das Verwaltungsgericht entscheidet, dass die Anfechtung rechtens ist, so hat der Personalrat gleichwohl bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung wirksam bestanden. D.h. alle seine Entscheidungen (auch abgeschlossene Dienstvereinbarungen) bleiben gültig. Nur für die Zukunft existiert der Personalrat nicht mehr. Die Dienststelle ist aber nicht völlig personalratslos: Durch eine Personalversammlung oder die Dienststelle muss dann ein Wahlvorstand gewählt oder bestellt werden, und dieser leitet nicht nur die Neuwahl des Personalrats ein, sondern nimmt bis zu dessen Wahl die Rolle eines Personalrats ein (§ 27 Abs. 5 HmbPersVG).

Anders verhält es sich bei ganz schwerwiegenden Verstößen gegen die Wahlvorschriften des Personalvertretungsgesetzes oder der Wahlordnung. Dann ist die Wahl des Personalrats von Anfang an „nichtig“ gewesen, ein Personalrat hat nicht bestanden. D.h. alle Entscheidungen und Beschlüsse, auch alle Dienstvereinbarungen, gelten als nie erfolgt. Nichtig ist eine Personalratswahl z.B. dann, wenn ein Personalrat auf einer Versammlung durch Zuruf gewählt wurde oder eine Wahl ohne Wahlvorstand stattgefunden hat. Ein Antrag an das Verwaltungsgericht, mit dem die Nichtigkeit einer Personalratswahl festgestellt werden soll, kann jederzeit, auch nach dem Ende der Anfechtungsfrist gestellt werden.

Nein. Die Amtszeit des alten Wahlvorstands ist mit der konstituierenden Sitzung des Personalrats unwiderruflich beendet. Es muss ein neuer Wahlvorstand in einer Personalversammlung nach § 22 HmbPersVG bestellt werden. Dem neuen Wahlvorstand können aber Mitglieder des alten Wahlvorstands angehören. Wurde nur die Wahl innerhalb einer Gruppe angefochten, dürfen in dem Wahlvorstand nur Angehörige dieser Gruppe sein. Meistens sind die Fehler ja nicht vorsätzlich geschehen, sondern aus Unwissenheit; nach der „Aufklärung“ durch das Gericht sollten diese Fehler nicht noch einmal passieren.

Der Wahlvorstand lädt die gewählten Personalratsmitglieder innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung des Personalrats ein (§ 35 Abs. 1 HmbPersVG). Diese Sitzung leitet bis zur Wahl eines*einer Verhandlungsleiters der*die Wahlvorstandsvorsitzende. Die*Der Verhandlungsleiter*in leitet die weitere Sitzung bis zur Wahl einer*eines Personalratsvorsitzenden. Andere Beschlüsse können in dieser Sitzung nicht gefasst werden, die*der Vorsitzende muss dazu zu einer neuen Sitzung einladen. Teilnahmeberechtigt an dieser Sitzung sind auch die Schwerbehindertenvertretung und ein*e Vertreter*in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Eine Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten ist möglich, wenn ein entsprechender Antrag nach § 36 Abs. 3 Nr. 1 HmbPersVG gestellt wird (strittig).

Es sollte nicht sein, ist aber unschädlich, wenn die konstituierende Sitzung später als in der vorgeschriebenen Frist stattfindet. Sie ist übrigens auch bereits durchzuführen, wenn die Amtszeit des bisherigen Personalrats noch nicht abgelaufen ist. Dann bleibt der neu gewählte Personalrat in „Warteposition“, bis die Amtszeit des alten Personalrats abgelaufen ist.

In diesem Fall rückt der*die nächste Wahlbewerber*in nach, der*die bei Mehrheitswahl (Personenwahl) nach dem zuletzt Gewählten die nächsthöchste Stimmenzahl bekommen hat und somit ohne die Ablehnung der Wahl erstes Ersatzmitglied gewesen wäre. Erfolgte die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl), so kommt der*die Wahlbewerber*in in den Personalrat, der*die in derselben Liste wie der die Wahl Ablehnende steht, und zwar in der Reihenfolge dieser Liste hinter dem zuletzt Gewählten – der also ebenfalls erstes Ersatzmitglied dieser Liste geworden wäre. Der Wahlvorstand muss diese Reihenfolge schon bei der Feststellung des Wahlergebnisses in der Niederschrift festlegen, denn sie ist während der gesamten Wahlperiode bei der Einladung von Ersatzmitgliedern zu Sitzungen und beim Nachrücken wegen vorzeitigem Ausscheiden von Personalratsmitgliedern anzuwenden.

Nein, das ist nicht möglich. Entweder der*die gewählte Kandidat*in nimmt die Wahl an und ist dann verpflichtet, sich an der Personalratsarbeit zu beteiligen, oder aber er*sie nimmt die Wahl nicht an. Dann rückt das nächste gewählte Ersatzmitglied nach. Ein „freiwilliges“ Zurücktreten zu den Nachrückern geht nicht. Dies würde einerseits nicht dem Wählerwillen entsprechen, andererseits könnten dadurch gezielt die Mehrheitsverhältnisse im Personalrat beeinflusst werden.

Wenn die*der „unlustige“ Gewählte durch beliebiges, grundloses Nicht-Teilnehmen an den Sitzungen und der sonstigen Arbeit des Personalrats doch noch ihre/seine Funktion boykottiert, ohne zurückzutreten, muss der Personalrat ggf. den Ausschluss aus dem Gremium beim Verwaltungsgericht beantragen (§ 29 Abs. 1 HmbPersVG).

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Stimmzettel, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge usw.) übergibt der Wahlvorstand auf der konstituierenden Sitzung dem neu gewählten Personalrat. Sie sind von diesem mindestens bis zum Ende seiner Amtszeit aufzubewahren. Ungeöffnete Briefwahlumschläge sind aufzubewahren, bis die Gültigkeit der Wahl feststeht, dann sind sie ungeöffnet zu vernichten.

Es kommt darauf an, ob bereits vor der Wahl ein Personalrat bestanden hat oder nicht. War vorher kein Personalrat vorhanden, so beginnt die Amtszeit des gewählten Personalrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Handlungsfähig wird er jedoch erst, wenn er sich konstituiert, also eine*n Vorsitzende*n und deren*dessen Stellvertreter*in gewählt hat.

Sofern bereits ein Personalrat besteht, beginnt die Amtszeit des neuen Personalrats mit dem Ende der Amtszeit des alten Personalrats. Die Amtszeit des alten Personalrats endet vier Jahre nach ihrem Beginn (§ 28 HmbPersVG).

Beispiel: Die Amtszeit begann am 18.05.2014, entweder mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder am Tag nach dem Ende der Amtszeit des vorigen Personalrats, dann endet sie am 17.05.2018 (§ 188 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB). Am 18.05.2018 würde dann die Amtszeit des neuen Personalrats beginnen, die Wahl sollte also rechtzeitig vorher stattfinden. Findet sie später statt, gibt es vorübergehend keinen Personalrat.

Ausnahmen: Der Personalrat wurde außerhalb des üblichen Turnus gewählt (§ 19 Abs. 1 HmbPersVG), z.B. am 20.06.2015, dann ist er am 01.03.2018 zwar weniger als vier Jahre im Amt, seine Amtszeit endet aber dennoch am 31.05.2018 und die des dann neugewählten Personalrats beginnt am 01.06.2018. Wurde der Personalrat am 19.06.2017 gewählt, so ist er am 01.03.2018 weniger als ein Jahr im Amt; dann wird erst 2022 neu gewählt und die Amtszeit endet am 31.05.2022. Dieser Personalrat ist also länger als vier Jahre im Amt (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HmbPersVG). In jedem Fall soll gewährleistet sein, dass bei Wahlen außerhalb des Turnus im nächsten oder übernächsten Wahlzeitraum wieder der Anschluss an die regelmäßigen Wahlen stattfindet.

Der Personalrat, der zwar schon gewählt ist, aber dessen Amtszeit noch nicht begonnen hat, kann sich gleichwohl konstituieren und andere interne Angelegenheiten regeln, nach außen darf er jedoch noch nicht in Erscheinung treten. Der Kündigungsschutz für Personalratsmitglieder beginnt aber schon mit der Feststellung des Wahlergebnisses, insofern ist zwischen der Amtszeit des einzelnen Personalratsmitglieds und der Amtszeit des Personalrats als Gremium zu unterscheiden.

Um das Personalratsmandat pflichtgemäß ausüben zu können, müssen die Mitglieder des Personalrats Kenntnis des Personalvertretungsgesetzes und des allgemeinen Arbeitsrechts haben. Dafür muss die Dienststellenleitung die Personalratsmitglieder (und mindestens die ersten Nachrücker*innen) unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freistellen und auch die entstehenden Kosten übernehmen (§ 47 und 49 Abs. 4 HmbPersVG). Nach der Rechtsprechung haben alle Personalratsmitglieder mindestens Anspruch auf eine einwöchige Grundschulung und müssen Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht bzw. Beamtenrecht besitzen. Sie brauchen sich nicht auf Billigangebote von kurzer Dauer verweisen zu lassen. Der Personalrat muss dazu aber einen Beschluss fassen, in dem das Mitglied, die Veranstaltung und die Kosten benannt werden. Ein Personalratsmitglied kann also nicht einfach mal eben zu einem Seminar fahren. Weigert sich die Dienststellenleitung, Personalratsmitglieder freizustellen oder die Kosten zu übernehmen, muss sie die Einigungsstelle anrufen, die dann eine Entscheidung trifft (§ 49 Abs. 4 Satz 3 HmbPersVG). Entscheidet diese gegen den Personalrat, kann er das beim Verwaltungsgericht überprüfen lassen.

ver.di b+b bietet Personalratsmitgliedern ein vielfältiges Angebot an erforderlichen Grundlagen- und Aufbauseminaren. Angebote finden Sie hier. Dort bekommen Sie auch Tipps, wenn es mit der Freistellung durch die Dienststelle nicht klappt.

Die Gewerkschaft ver.di bietet darüber hinaus ein umfangreiches Bildungsprogramm an, das für Mitglieder kostenfrei ist. Informationen dazu gibt es hier.

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