Personalratswahl nach dem HmbPersVG
Nach der Wahl
Darauf kommt es an
Das Wahlergebnis steht fest. Und trotzdem ist die Arbeit des Wahlvorstands noch nicht beendet. Neben der Verpflichtung, das Wahlergebnis bekannt zu machen, muss der Wahlvorstand auch zur ersten Personalratssitzung, der sogenannten konstituierenden Sitzung, einladen und einen*eine Verhandlungsleiter*in wählen lassen. Sämtliche Wahlunterlagen übergibt der Wahlvorstand dem Personalrat, der sie mindestens für die Dauer seiner Amtszeit aufbewahren muss.
Das Wahlergebnis
Der Wahlvorstand muss das Ergebnis bekannt geben und natürlich die Gewählten unverzüglich schriftlich informieren. Gleichzeitig wird das Wahlergebnis bzw. der neu gewählte Personalrat per Aushang in der Dienststelle bekannt gemacht. Die Personalratswahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses angefochten werden. Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand in jeder Phase korrekt vorgehen.
Die Konstituierung des Personalrats
Der Wahlvorstand muss spätestens eine Woche nach dem Wahltag alle gewählten Personalratsmitglieder zu einer konstituierenden Sitzung einladen. Nach der Wahl einer*eines Verhandlungsleiter*in übernimmt diese*r die Sitzungsleitung und führt die Wahlen zum Vorstand durch.
Kurz gefasst: Der Ablauf nach der Wahl
- Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten
- Aushang über das Wahlergebnis und die gewählten Personalratsmitglieder
- Einberufung der konstituierenden Sitzung des Personalrats
- Aufbewahrung der Wahlakten mindestens für dessen Amtszeit durch den Personalrat